Die Beklagte führt in der Zulassungsbeschwerde ihrer Revision aus, das Aufkündigungsbegehren sei nicht ausreichend bestimmt und daher nicht vollstreckbar. Außerdem seien die Auffassungen uneinheitlich, ob die unzureichende Bestimmtheit der Aufkündigung verbesserungsfähig sei, bzw ob die unterbliebene Verbesserung zur Zurück- oder Abweisung des Begehrens führe.
Die Revision ist schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht zum Einwand der Beklagten, das gekündigte Bestandobjekt sei nicht ausreichend bestimmt, tatsächlich nicht Stellung genommen hat.
Insoweit in der Revision Nichtigkeit geltend gemacht wird, ist vorerst darauf hinzuweisen, daß eine unzureichende Bestimmtheit des Begehrens keine Nichtigkeit begründet, sondern - wie im Rahmen der Erörterung der Rechtsrüge der Revision dazulegen sein wird - einen Schlüssigkeitsmangel darstellt. Im übrigen ist die Revision auch berechtigt.
Die (gerichtliche) Aufkündigung ist ein an das Gericht gerichtetes
Rechtsgestaltungsbegehren (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 4 zu §
567), das - falls sie durch Urteil für wirksam erkannt wird (§ 572
ZPO) - zu einem zur Exekution nach § 349 EO geeigneten Titel führen
soll. Während einige Entscheidungen davon ausgehen, der
Bestandgegenstand sei genügend bezeichnet, wenn der Kündigungsgegner
keinen Zweifel über die Bestandsache habe könne (E 12 zu § 562 ZPO in
MGA14), wobei bei unwesentlichen Fehlern eine Verbesserung der
Bezeichnung des Bestandgegenstandes, der als solcher ohne weiteres
erkennbar sei, als zulässig angesehen wird (E 14 aaO), wird
andererseits die Ansicht vertreten, bei unrichtiger Bezeichnung des
Bestandobjektes im Falle des Rechtswirksamwerdens der Aufkündigung
werde zwar die Rechtsgestaltung (Aufhebung des Bestandvertrages)
bewirkt, nicht aber ein Exekutionstitel geschaffen (SZ 43/211 =
MietSlg 22.642 = EvBl 1971/153).
Rechberger (Komm ZPO, Rz 2 zu § 562) führt unter Berufung auf die Entscheidungen JBl 1953, 489 und JBl 1958, 210 aus, der betroffene Bestandgegenstand müsse aus der Aufkündigung objektiv erkennbar sein; dabei sollte im Hinblick auf die Funktion der gerichtlichen Aufkündigung als Exekutionstitel ein eher strenger Maßstab angelegt werden. Die Auffassung, die die subjektive Erkennbarkeit für den Kündigungsgegner genügen lasse, sei im Hinblick darauf, daß bei der gerichtlichen Aufkündigung die Beendigung des Bestandvertrages durch den gerichtlichen Auftrag mit Urteilsfunktion bewirkt werde, unhaltbar.Rechberger (Komm ZPO, Rz 2 zu Paragraph 562,) führt unter Berufung auf die Entscheidungen JBl 1953, 489 und JBl 1958, 210 aus, der betroffene Bestandgegenstand müsse aus der Aufkündigung objektiv erkennbar sein; dabei sollte im Hinblick auf die Funktion der gerichtlichen Aufkündigung als Exekutionstitel ein eher strenger Maßstab angelegt werden. Die Auffassung, die die subjektive Erkennbarkeit für den Kündigungsgegner genügen lasse, sei im Hinblick darauf, daß bei der gerichtlichen Aufkündigung die Beendigung des Bestandvertrages durch den gerichtlichen Auftrag mit Urteilsfunktion bewirkt werde, unhaltbar.
Der erkennende Senat vertritt dazu die Ansicht, daß das objektive Bestimmtheitserfordernis des § 226 Abs 1 ZPO deswegen auch für eine gerichtliche Aufkündigung gelten muß, weil durch die Rechtswirksamerklärung der Aufkündigung und den dabei auch zu erlassenden Räumungsbefehl ein auch materiell vollstreckbarer Exekutionstitel (§ 572 ZPO iVm § 349 EO) geschaffen werden soll (§ 7 Abs 1 EO). Daher kommt es auf das Kennen oder Kennenkönnen des Kündigungsgegners (vgl Anm von Matscher zu JBl 1968, 574) nicht an.Der erkennende Senat vertritt dazu die Ansicht, daß das objektive Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO deswegen auch für eine gerichtliche Aufkündigung gelten muß, weil durch die Rechtswirksamerklärung der Aufkündigung und den dabei auch zu erlassenden Räumungsbefehl ein auch materiell vollstreckbarer Exekutionstitel (Paragraph 572, ZPO in Verbindung mit Paragraph 349, EO) geschaffen werden soll (Paragraph 7, Absatz eins, EO). Daher kommt es auf das Kennen oder Kennenkönnen des Kündigungsgegners vergleiche Anmerkung von Matscher zu JBl 1968, 574) nicht an.
Zufolge der Bindung der kündigenden Partei an die Fristen und Termine des § 560 ZPO, die auch prozessuale Notfristen sind (§ 570 ZPO), kommt eine Verbesserung von Inhaltsmerkmalen der Rechtsgestaltungserklärung regelmäßig nicht in Betracht, soferne es sich nicht um bloß unwesentliche Fehler (E 14 zu § 562 ZPO in MGA14) handelt, die auch einer klareren und deutlicheren Fassung des Urteilsspruches durch das Gericht (E 3 zu § 405 ZPO in MGA14) zugänglich wären.Zufolge der Bindung der kündigenden Partei an die Fristen und Termine des Paragraph 560, ZPO, die auch prozessuale Notfristen sind (Paragraph 570, ZPO), kommt eine Verbesserung von Inhaltsmerkmalen der Rechtsgestaltungserklärung regelmäßig nicht in Betracht, soferne es sich nicht um bloß unwesentliche Fehler (E 14 zu Paragraph 562, ZPO in MGA14) handelt, die auch einer klareren und deutlicheren Fassung des Urteilsspruches durch das Gericht (E 3 zu Paragraph 405, ZPO in MGA14) zugänglich wären.
Die klagende Partei brachte in der Aufkündigung vor, "die Beklagte sei Mieterin eines KFZ-Abstellplatzes in der der klagenden Partei gehörigen "Großgarage" im Hofe eines von dem Wohnhaus der Beklagten verschiedenen Hauses", (vgl AS 2). Die Beklagte hat schon in erster Instanz (AS 39) auf die unzureichende Bezeichnung des Aufkündigungsgegenstandes hingewiesen. Eine Verbesserung dieser der Durchführung der Exekution entgegenstehende Unbestimmtheit der Bezeichnung des Bestandgegenstandes kommt aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht. Die in der Revisionsbeantwortung von der klagenden Partei nachgetragene Bezeichnung ("zweiter Abstellplatz von links") verstößt außerdem gegen das Neuerungsverbot und kann daher nicht berücksichtigt werden.Die klagende Partei brachte in der Aufkündigung vor, "die Beklagte sei Mieterin eines KFZ-Abstellplatzes in der der klagenden Partei gehörigen "Großgarage" im Hofe eines von dem Wohnhaus der Beklagten verschiedenen Hauses", vergleiche AS 2). Die Beklagte hat schon in erster Instanz (AS 39) auf die unzureichende Bezeichnung des Aufkündigungsgegenstandes hingewiesen. Eine Verbesserung dieser der Durchführung der Exekution entgegenstehende Unbestimmtheit der Bezeichnung des Bestandgegenstandes kommt aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht. Die in der Revisionsbeantwortung von der klagenden Partei nachgetragene Bezeichnung ("zweiter Abstellplatz von links") verstößt außerdem gegen das Neuerungsverbot und kann daher nicht berücksichtigt werden.
Diese Unbestimmtheit der Aufkündigung muß aber zu deren Aufhebung führen. Damit ist auch dem Räumungsbegehren der Boden entzogen, weshalb die im Ergebnis richtige Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen, die Revision wegen Nichtigkeit jedoch zurückzuweisen war, weil die sich aus der unbestimmten Bezeichnung des Bestandgegenstandes ergebende Unschlüssigkeit des Klagebegehrens keine Nichtigkeit bildet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.