Rechtssatz RS0081661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081661
Entscheidungsdatum
22.10.2014
Rechtssatz
Zufolge der Bindung der kündigenden Partei an die Fristen und Termine des § 560 ZPO, die auch prozessuale Notfristen sind (§ 570 ZPO), kommt eine Verbesserung von Inhaltsmerkmalen der Rechtsgestaltungserklärung regelmäßig nicht in Betracht, soferne es sich nicht um bloß unwesentliche Fehler handelt, die auch einer klareren und deutlicheren Fassung des Urteilsspruches durch das Gericht zugänglich wären (Hier: Keine Verbesserung, wenn in der Aufkündigung lediglich vorgebracht wird, die Beklagte sei Mieterin eines KFZ-Abstellplatzes in der der klagenden Partei gehörigen "Großgarage").Zufolge der Bindung der kündigenden Partei an die Fristen und Termine des Paragraph 560, ZPO, die auch prozessuale Notfristen sind (Paragraph 570, ZPO), kommt eine Verbesserung von Inhaltsmerkmalen der Rechtsgestaltungserklärung regelmäßig nicht in Betracht, soferne es sich nicht um bloß unwesentliche Fehler handelt, die auch einer klareren und deutlicheren Fassung des Urteilsspruches durch das Gericht zugänglich wären (Hier: Keine Verbesserung, wenn in der Aufkündigung lediglich vorgebracht wird, die Beklagte sei Mieterin eines KFZ-Abstellplatzes in der der klagenden Partei gehörigen "Großgarage").
Entscheidungstexte
- 5 Ob 549/95
Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 549/95
- 6 Ob 206/97f
Entscheidungstext OGH 15.01.1998 6 Ob 206/97f
- 3 Ob 24/98w
Entscheidungstext OGH 27.05.1998 3 Ob 24/98w
- 1 Ob 217/98p
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 217/98p
Vgl aber; Beisatz: Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder auch präzisiert, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte, somit wusste oder als redlicher Erklärungsempfänger zumindest wissen musste, welches Bestandobjekt in der Aufkündigung gemeint war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Verbesserung innerhalb der prozessualen Schranken des § 235 ZPO zulässig. (T1); Veröff: SZ 72/26
- 1 Ob 284/99t
Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 284/99t
nur: Die Fristen und Termine des § 560 ZPO sind prozessuale Notfristen. (T2); Veröff: SZ 73/6
- 3 Ob 156/01i
Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 156/01i
Vgl auch
- 9 ObA 102/04x
Entscheidungstext OGH 01.12.2004 9 ObA 102/04x
Vgl auch
- 2 Ob 9/10b
Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 9/10b
Vgl auch
- 1 Ob 133/14m
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 133/14m
Vgl aber; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081661
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_0050OB00549_9500000_002