Der Rekurs der Beklagten ist nicht zulässig.
Das Berufungsgericht ließ den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO wegen einer - nach seiner Ansicht - im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu. Die Rspr des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Möglichkeit einer Berichtigung oder Präzisierung des in der Aufkündigung unzureichend bezeichneten Bestandobjektes sei zufolge der Entscheidung 5 Ob 549/95 nicht mehr als einheitlich anzusehen. Gemäß § 526 Abs 2 zweiter Satz ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 2 ZPO nicht gebunden.Das Berufungsgericht ließ den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluß nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wegen einer - nach seiner Ansicht - im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu. Die Rspr des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Möglichkeit einer Berichtigung oder Präzisierung des in der Aufkündigung unzureichend bezeichneten Bestandobjektes sei zufolge der Entscheidung 5 Ob 549/95 nicht mehr als einheitlich anzusehen. Gemäß Paragraph 526, Absatz 2, zweiter Satz ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO nicht gebunden.
a) § 562 ZPO regelt Form und Inhalt des Parteiantrages, auf dessen Grundlage das gerichtliche Mandat "Aufkündigung" erlassen wird, wobei unter Aufkündigung sowohl der verfahrenseinleitende Schriftsatz des Kündigenden als auch das auf Grundlage dieses Antrages erlassene Mandat des Gerichtes verstanden wird (Rechberger in Rechberger, § 562 ZPO Rz 1). Die Aufkündigung hat nach überwiegender Auffassung (Fasching, Lehrbuch2 Rz 2140) einerseits die materiellrechtliche Funktion, das Bestandverhältnis durch Rechtsgestaltungserklärung zu beenden, und andererseits die formellrechtliche Funktion, einen Exekutionstitel iSd § 1 Z 4 EO für den Aufkündigenden für die Übernahme/Übergabe des Bestandgegenstandes zu schaffen. Nach § 562 Abs 1 zweiter Satz ZPO hat die gerichtliche Aufkündigung ua die Bezeichnung des Bestandgegenstandes zu enthalten, was iVm § 226 ZPO und § 1 Z 4, § 7 Abs 1 EO eine exakte, für einen Dritten (das Vollstreckungsorgan) objektiv erkennbare Bezeichnung bedeutet. Die gerichtliche Aufkündigung ist eine formstrenge Prozeßhandlung und muß es auch sein, weil sie sich für den Fall der Nichterhebung von Einwendungen als Exekutionstitel zu bewähren hat. An nicht umsetzbaren Exekutionstiteln besteht kein Bedarf (Hausmann, Zur Bezeichnung des Bestandgegenstandes im Kündigungsverfahren in WoBl 1996, 129 ff, 131 mwN). Um die Vollstreckung durch zwangsweise Räumung von unbeweglichen Sachen nach § 349 EO zuzulassen, muß nach stRspr die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muß also unter Anlegung eines strengen Maßstabes aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluß zu entnehmen, ohne daß es weiterer Erhebungena) Paragraph 562, ZPO regelt Form und Inhalt des Parteiantrages, auf dessen Grundlage das gerichtliche Mandat "Aufkündigung" erlassen wird, wobei unter Aufkündigung sowohl der verfahrenseinleitende Schriftsatz des Kündigenden als auch das auf Grundlage dieses Antrages erlassene Mandat des Gerichtes verstanden wird (Rechberger in Rechberger, Paragraph 562, ZPO Rz 1). Die Aufkündigung hat nach überwiegender Auffassung (Fasching, Lehrbuch2 Rz 2140) einerseits die materiellrechtliche Funktion, das Bestandverhältnis durch Rechtsgestaltungserklärung zu beenden, und andererseits die formellrechtliche Funktion, einen Exekutionstitel iSd Paragraph eins, Ziffer 4, EO für den Aufkündigenden für die Übernahme/Übergabe des Bestandgegenstandes zu schaffen. Nach Paragraph 562, Absatz eins, zweiter Satz ZPO hat die gerichtliche Aufkündigung ua die Bezeichnung des Bestandgegenstandes zu enthalten, was in Verbindung mit Paragraph 226, ZPO und Paragraph eins, Ziffer 4,, Paragraph 7, Absatz eins, EO eine exakte, für einen Dritten (das Vollstreckungsorgan) objektiv erkennbare Bezeichnung bedeutet. Die gerichtliche Aufkündigung ist eine formstrenge Prozeßhandlung und muß es auch sein, weil sie sich für den Fall der Nichterhebung von Einwendungen als Exekutionstitel zu bewähren hat. An nicht umsetzbaren Exekutionstiteln besteht kein Bedarf (Hausmann, Zur Bezeichnung des Bestandgegenstandes im Kündigungsverfahren in WoBl 1996, 129 ff, 131 mwN). Um die Vollstreckung durch zwangsweise Räumung von unbeweglichen Sachen nach Paragraph 349, EO zuzulassen, muß nach stRspr die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muß also unter Anlegung eines strengen Maßstabes aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluß zu entnehmen, ohne daß es weiterer Erhebungen
oder Nachweise bedürfte (3 Ob 108/85; MietSlg 40.819; 5 Ob 548/93 =
MietSlg 45.659 = WoBl 1994, 159 ua, zuletzt 7 Ob 88/97k; RIS-Justiz
RS0000769; Rechberger aaO § 562 ZPO Rz 2). Diese Rspr bezieht sich somit auf die an einen Exekutionstitel nach § 349 EO gestellten Anforderungen, nimmt aber nicht dazu Stellung, ob im Verfahren ab Einbringung der Aufkündigung bis zur Schaffung des Exekutionstitels Änderungen zulässig sind und wenn ja, in welchem Umfang. Darüber enthält ja auch § 562 ZPO keine Regelung.RS0000769; Rechberger aaO Paragraph 562, ZPO Rz 2). Diese Rspr bezieht sich somit auf die an einen Exekutionstitel nach Paragraph 349, EO gestellten Anforderungen, nimmt aber nicht dazu Stellung, ob im Verfahren ab Einbringung der Aufkündigung bis zur Schaffung des Exekutionstitels Änderungen zulässig sind und wenn ja, in welchem Umfang. Darüber enthält ja auch Paragraph 562, ZPO keine Regelung.
b) Im Kündigungsstreit ist über die Rechtswirksamkeit der Aufkündigung, also über die Wirkung zu entscheiden, die die Rechtsgestaltungserklärung des Aufkündigenden (SZ 43/211 = EvBl 1971/153 = MietSlg 22.642; 6 Ob 585/81) im Zeitpunkt ihres Zuganges an den Aufkündigungsgegner herbeiführte. Darum ist auch eine nachträgliche Abänderung dieser Erklärung nach Erhebung von Einwendungen in Form von "Klagsänderungen" nach der Rspr ausgeschlossen (6 Ob 585/81; aA Hausmann aaO 132 f). Eine mit Inhaltsmängeln behaftete Aufkündigung, somit auch Verstöße gegen § 562 Abs 1 ZPO, etwa die ungenügende Bezeichnung des Bestandgegenstandes, kann deshalb nach ihrer Zustellung grundsätzlich nicht mehr verbessert werden (JBl 1958, 210; MietSlg 20.714; 6 Ob 585/81; 3 Ob 515/88 = MietSlg 40.819 ua; RIS-Justiz RS0000067). Nur jedermann offenkundige Schreibfehler können im Verfahren zufolge §§ 419, 430 ZPO ohne weiteres berichtigt werden. Wie der Oberste Gerichtshof deshalb bereits wiederholt entschieden hat, ist eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandgegenstandes nach Erhebung von Einwendungen der Präzisierung oder Richtigstellung durch die kündigende Partei oder das Gericht nur dann zugänglich, wenn es sich einerseits nur um unwesentliche Fehler in der Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die keinen Zweifel an seiner Identität aufkommen lassen, handelt (SZ 43/211; 5 Ob 151/74; MietSlg 40.819; 8 Ob 635/91 uva; RIS-Justiz RS0000083, RS0044808) und andererseits der Gekündigte keine Zweifel über das aufgekündigte Bestandobjekt haben konnte, sodaß durch die Präzisierung oder Richtigstellung auch nicht anstelle des in der Aufkündigung genannten Bestandgegenstandes ein anderer in den Rechtsstreit eingeführt wird (MietSlg 21/16, 40.819; 8 Ob 635/91 uva; Fasching IV 647). Die genaue Bezeichnung ist nicht Selbstzweck und soll nicht die Aufkündigung eines dem Bestandnehmer eindeutig erkennbar bezeichneten Bestandgegenstandes verhindern (8 Ob 635/91). Insoweit kommt es somit bei der materiellrechtlichen Funktion der Aufkündigung auf ein subjektives Element und nicht - wie bei der formellrechtlichen Prüfung der Aufkündigung als Exekutionstitel - auf den objektiven Standpunkt eines Dritten (des Vollstreckers) an. Erkennbar in diesem Sinn ist auch die bereits von der zweiten Instanzb) Im Kündigungsstreit ist über die Rechtswirksamkeit der Aufkündigung, also über die Wirkung zu entscheiden, die die Rechtsgestaltungserklärung des Aufkündigenden (SZ 43/211 = EvBl 1971/153 = MietSlg 22.642; 6 Ob 585/81) im Zeitpunkt ihres Zuganges an den Aufkündigungsgegner herbeiführte. Darum ist auch eine nachträgliche Abänderung dieser Erklärung nach Erhebung von Einwendungen in Form von "Klagsänderungen" nach der Rspr ausgeschlossen (6 Ob 585/81; aA Hausmann aaO 132 f). Eine mit Inhaltsmängeln behaftete Aufkündigung, somit auch Verstöße gegen Paragraph 562, Absatz eins, ZPO, etwa die ungenügende Bezeichnung des Bestandgegenstandes, kann deshalb nach ihrer Zustellung grundsätzlich nicht mehr verbessert werden (JBl 1958, 210; MietSlg 20.714; 6 Ob 585/81; 3 Ob 515/88 = MietSlg 40.819 ua; RIS-Justiz RS0000067). Nur jedermann offenkundige Schreibfehler können im Verfahren zufolge Paragraphen 419, 430, ZPO ohne weiteres berichtigt werden. Wie der Oberste Gerichtshof deshalb bereits wiederholt entschieden hat, ist eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandgegenstandes nach Erhebung von Einwendungen der Präzisierung oder Richtigstellung durch die kündigende Partei oder das Gericht nur dann zugänglich, wenn es sich einerseits nur um unwesentliche Fehler in der Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die keinen Zweifel an seiner Identität aufkommen lassen, handelt (SZ 43/211; 5 Ob 151/74; MietSlg 40.819; 8 Ob 635/91 uva; RIS-Justiz RS0000083, RS0044808) und andererseits der Gekündigte keine Zweifel über das aufgekündigte Bestandobjekt haben konnte, sodaß durch die Präzisierung oder Richtigstellung auch nicht anstelle des in der Aufkündigung genannten Bestandgegenstandes ein anderer in den Rechtsstreit eingeführt wird (MietSlg 21/16, 40.819; 8 Ob 635/91 uva; Fasching römisch vier 647). Die genaue Bezeichnung ist nicht Selbstzweck und soll nicht die Aufkündigung eines dem Bestandnehmer eindeutig erkennbar bezeichneten Bestandgegenstandes verhindern (8 Ob 635/91). Insoweit kommt es somit bei der materiellrechtlichen Funktion der Aufkündigung auf ein subjektives Element und nicht - wie bei der formellrechtlichen Prüfung der Aufkündigung als Exekutionstitel - auf den objektiven Standpunkt eines Dritten (des Vollstreckers) an. Erkennbar in diesem Sinn ist auch die bereits von der zweiten Instanz
zitierte Entscheidung 5 Ob 549/95 (= MietSlg 47.702 = WoBl 1996, 153
= ecolex 1996, 520 [kritisch Hausmann]; dazu auch Hausmann aaO 129
ff) zu verstehen, die vielleicht nicht scharf genug zwischen der Rechtsgestaltungserklärung des Kündigenden einerseits und den Anforderungen an einen Exekutionstitel nach § 572 ZPO iVm § 349 EO andererseits unterscheidet, aber entgegen der Auffassung der zweiten Instanz keinen Judikaturwandel herbeiführte. Im übrigen wurde in dieser Entscheidung im wesentlichen nur die bisherige Rspr wiederholt und ausgesprochen, zufolge der Bindung der kündigenden Partei an die Fristen und Termine des § 560 ZPO, die auch prozessuale Notfristen seien (§ 570 ZPO), komme eine Verbesserung von Inhaltsmerkmalen der Rechtsgestaltungserklärung regelmäßig nicht in Betracht, soferne es sich nicht um bloß unwesentliche Fehler handelt, die auch einer klareren und deutlicheren Fassung des Urteilsspruches durch das Gericht zugänglich wären.ff) zu verstehen, die vielleicht nicht scharf genug zwischen der Rechtsgestaltungserklärung des Kündigenden einerseits und den Anforderungen an einen Exekutionstitel nach Paragraph 572, ZPO in Verbindung mit Paragraph 349, EO andererseits unterscheidet, aber entgegen der Auffassung der zweiten Instanz keinen Judikaturwandel herbeiführte. Im übrigen wurde in dieser Entscheidung im wesentlichen nur die bisherige Rspr wiederholt und ausgesprochen, zufolge der Bindung der kündigenden Partei an die Fristen und Termine des Paragraph 560, ZPO, die auch prozessuale Notfristen seien (Paragraph 570, ZPO), komme eine Verbesserung von Inhaltsmerkmalen der Rechtsgestaltungserklärung regelmäßig nicht in Betracht, soferne es sich nicht um bloß unwesentliche Fehler handelt, die auch einer klareren und deutlicheren Fassung des Urteilsspruches durch das Gericht zugänglich wären.
c) Als zulässig wurde in der Rspr etwa eine Richtigstellung der Bezeichnung der Bestandobjekte von "Nr 3/10 und 9" in "Nr 3, 9 und 10" (MietSlg 22.644) oder die vergessene Streichung der Worte "zu übernehmen" im Kündigungsformular (8 Ob 597/85) beurteilt, als unzulässig etwa die Richtigstellung der Bezeichnung der aufgekündigten Fläche (MietSlg 21.830 mwN), die unrichtige Bezeichnung der Hausnummer des Bestandobjektes (MietSlg 22.642), die irrtümliche Aufkündigung einer anderen tatsächlich bestehenden als der vom Gekündigten gemieteten Wohnung (5 Ob 151/74) oder die nachträgliche Ausdehnung der Aufkündigung auf zwei weitere, in einem anderen Haus gelegenen und erst später dazugemieteten Räume (MietSlg 40.819). Für die zulässige Berichtigung bloß unwesentlicher Fehler in der Bezeichnung des Bestandobjektes kommt es nun, wie bereits dargestellt, einerseits darauf an, daß der Bestandnehmer keine Zweifel daran haben konnte, worauf sich die Aufkündigung bezieht, sodaß durch die Präzisierung oder Richtigstellung nicht anstelle des in der Kündigung genannten Bestandgegenstandes ein anderer in den Rechtsstreit eingeführt wird. Ob aber im konkreten Fall diese Kriterien vorliegen, kann wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes in der Frage der Zulässigkeit der Berichtigung, die eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof zwingend erfordern würde, kann jedenfalls nicht gesprochen werden.c) Als zulässig wurde in der Rspr etwa eine Richtigstellung der Bezeichnung der Bestandobjekte von "Nr 3/10 und 9" in "Nr 3, 9 und 10" (MietSlg 22.644) oder die vergessene Streichung der Worte "zu übernehmen" im Kündigungsformular (8 Ob 597/85) beurteilt, als unzulässig etwa die Richtigstellung der Bezeichnung der aufgekündigten Fläche (MietSlg 21.830 mwN), die unrichtige Bezeichnung der Hausnummer des Bestandobjektes (MietSlg 22.642), die irrtümliche Aufkündigung einer anderen tatsächlich bestehenden als der vom Gekündigten gemieteten Wohnung (5 Ob 151/74) oder die nachträgliche Ausdehnung der Aufkündigung auf zwei weitere, in einem anderen Haus gelegenen und erst später dazugemieteten Räume (MietSlg 40.819). Für die zulässige Berichtigung bloß unwesentlicher Fehler in der Bezeichnung des Bestandobjektes kommt es nun, wie bereits dargestellt, einerseits darauf an, daß der Bestandnehmer keine Zweifel daran haben konnte, worauf sich die Aufkündigung bezieht, sodaß durch die Präzisierung oder Richtigstellung nicht anstelle des in der Kündigung genannten Bestandgegenstandes ein anderer in den Rechtsstreit eingeführt wird. Ob aber im konkreten Fall diese Kriterien vorliegen, kann wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes in der Frage der Zulässigkeit der Berichtigung, die eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof zwingend erfordern würde, kann jedenfalls nicht gesprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des gegnerisches Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des gegnerisches Rechtsmittels hingewiesen.