Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Wie bereits vom Rekursgericht dargelegt wurde, ist die gerichtliche Aufkündigung eine formstrenge Prozeßhandlung, die den Erfordernissen eines Exekutionstitels entsprechen muß. Der Bestandgegenstand ist daher genau zu bezeichnen, damit das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Exekutionstitel zweifelsfrei zu entnehmen. Eine Präzisierung oder Richtigstellung einer ungenauen oder unrichtigen Bezeichnung des Bestandgegenstandes ist nach Erhebung von Einwendungen durch den Gekündigten möglich, wenn der Gekündigte keine Zweifel daran haben konnte, worauf sich die Aufkündigung bezieht, so daß durch die Präzisierung oder Richtigstellung auch nicht anstelle des in der Kündigung genannten Bestandgegenstandes ein anderer in den Rechtsstreit eingeführt wird; es muß sich also um unwesentliche Fehler handeln (MietSlg 31.755 uva).
Mit dem am 23. Juni 1987 eingelangten Schriftsatz "Ergänzung, Mitteilung, Antrag" hat die klagende Partei nicht nur eine Präzisierung oder Richtigstellung unwesentlicher Fehler der am 12. Juni 1987 eingelangten Aufkündigung vorgenommen. Sie hat offensichtlich erst nach Einbringung der Aufkündigung erkannt, daß sie auf Grund von Vereinbarungen, die nach dem in der Aufkündigung genannten Mietvertrag vom 17. Oktober 1980 abgeschlossen wurden, zwei weitere Räume in einem anderen Haus in Bestand genommen, dafür aber mehrere der in der Aufkündigung angeführten Räume nicht mehr in Bestand hat, und aus diesem Grund den Versuch einer "Ergänzung bzw. Abänderung der .... bereits vorgenommenen Kündigung" unternommen. Sie wäre nicht gehindert gewesen, eine neue Aufkündigung vorzunehmen. Es ist dagegen unzulässig, eine Aufkündigung in der Weise zu berichtigen, daß diese in wesentlichen Teilen verändert wird.
In dem Umstand, daß der Mieter (Vermieter) mehr Räume aufkündigt, als in Bestand genommen (gegeben) wurden, liegt allerdings noch keine unabänderliche Bezeichnung des Mietgegenstandes. Die Aufkündigung konnte vielmehr in einem solchen Fall hinsichtlich der nicht (mehr) in Bestand genommenen Räume in Anwendung des § 572 ABGB aufgehoben werden, aber im Ausmaß des bestehenden Mietrechtes Erfolg haben (MietSlg 29.648, 21.854). Soweit sich daher die am 12. Juni 1987 eingebrachte Aufkündigung auf Räume bezieht, die vom Bestandverhältnis bereits seit Jahren nicht mehr umfaßt sind, wäre eine "Veränderung und Ergänzung" entbehrlich gewesen.In dem Umstand, daß der Mieter (Vermieter) mehr Räume aufkündigt, als in Bestand genommen (gegeben) wurden, liegt allerdings noch keine unabänderliche Bezeichnung des Mietgegenstandes. Die Aufkündigung konnte vielmehr in einem solchen Fall hinsichtlich der nicht (mehr) in Bestand genommenen Räume in Anwendung des Paragraph 572, ABGB aufgehoben werden, aber im Ausmaß des bestehenden Mietrechtes Erfolg haben (MietSlg 29.648, 21.854). Soweit sich daher die am 12. Juni 1987 eingebrachte Aufkündigung auf Räume bezieht, die vom Bestandverhältnis bereits seit Jahren nicht mehr umfaßt sind, wäre eine "Veränderung und Ergänzung" entbehrlich gewesen.
Entbehrlich wäre es auch gewesen, im zweiten Schriftsatz den Verwendungszweck der einzelnen Räume entsprechend der derzeitigen tatsächlichen Verwendung und - unter Hinweis auf eine Neuvermessung - die Größe der Räumlichkeiten zu berichtigen, soweit deren Identität hiedurch nicht berührt wird.
Keinesfalls eine (zulässige) Präzisierung kann aber in der Ausdehnung der Aufkündigung auf zwei weitere, in einem anderen Haus gelegene Räume gesehen werden, die durch eine dem Mietvertrag vom 17. Oktober 1980 nachfolgende Vereinbarung in Bestand genommen wurden. Von einer Wahrung der Identität des Bestandgegenstandes kann unter den gegebenen Voraussetzungen nicht gesprochen werden. Zwar ist die unrichtige Angabe der Zahl der Räume des aufgekündigten Bestandgegenstandes dann nicht als wesentlicher Fehler anzusehen, wenn aus dem Wortlaut der gerichtlichen Aufkündigung einwandfrei ersichtlich ist, daß der gekündigten Partei zB die gesamte, von ihr gemietete Wohnung gekündigt werden sollte (MietSlg 28.618); doch kann ein solcher Fall nicht mit dem vorliegenden verglichen werden, in dem zwei weitere, in einem anderen Haus gelegene Räume "ergänzend" aufgekündigt wurden, die erst später dazugemietet wurden. Mit Recht hat daher das Rekursgericht den Antrag der klagenden Partei vom 23. Juni 1987 abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rekursbeantwortung iS des § 521 a ZPO sind nicht gegeben. Die Verweigerung der Verbesserung einer Aufkündigung ist kein Fall des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rekursbeantwortung iS des Paragraph 521, a ZPO sind nicht gegeben. Die Verweigerung der Verbesserung einer Aufkündigung ist kein Fall des Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 40 und 50 ZPO.