Rechtssatz RS0044808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044808
Entscheidungsdatum
29.10.2014
Rechtssatz
Nach Erhebung von Einwendungen ist die Verbesserung von Fehlern, die gegen die Vorschriften des § 562 Abs 1 ZPO über den Inhalt der Aufkündigung verstoßen, grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß es sich um unwesentliche Fehler, die als solche ohne weiteres erkenntlich sind, handelt. Die Richtigstellung der Bezeichnung der aufgekündigten Fläche stellt in Wahrheit eine unzulässige Klagsänderung dar.Nach Erhebung von Einwendungen ist die Verbesserung von Fehlern, die gegen die Vorschriften des Paragraph 562, Absatz eins, ZPO über den Inhalt der Aufkündigung verstoßen, grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß es sich um unwesentliche Fehler, die als solche ohne weiteres erkenntlich sind, handelt. Die Richtigstellung der Bezeichnung der aufgekündigten Fläche stellt in Wahrheit eine unzulässige Klagsänderung dar.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 480/57
Entscheidungstext OGH 08.01.1958 2 Ob 480/57
Veröff: HBZ 1958 H9,2
- 5 Ob 137/69
Entscheidungstext OGH 02.07.1969 5 Ob 137/69
Veröff: MietSlg 21830
- 8 Ob 28/70
Entscheidungstext OGH 17.02.1970 8 Ob 28/70
nur: Um unwesentliche Fehler, die als solche ohne weiteres erkenntlich sind. (T1) Veröff: MietSlg 22644
- 8 Ob 597/85
Entscheidungstext OGH 09.01.1986 8 Ob 597/85
Auch; nur: Nach Erhebung von Einwendungen ist die Verbesserung von Fehlern, die gegen die Vorschriften des § 562 Abs 1 ZPO über den Inhalt der Aufkündigung verstoßen, grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß es sich um unwesentliche Fehler, die als solche ohne weiteres erkenntlich sind, handelt. (T2)
- 3 Ob 515/88
Entscheidungstext OGH 20.04.1988 3 Ob 515/88
nur T2
- 6 Ob 206/97f
Entscheidungstext OGH 15.01.1998 6 Ob 206/97f
nur T2
- 1 Ob 217/98p
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 217/98p
Vgl aber; nur T2; Beisatz: Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder auch präzisiert, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte, somit wußte oder als redlicher Erklärungsempfänger zumindest wissen mußte, welches Bestandobjekt in der Aufkündigung gemeint war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Verbesserung innerhalb der prozessualen Schranken des § 235 ZPO zulässig. (T3); Veröff: SZ 72/26
- 7 Ob 105/00t
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 105/00t
nur T2; Beis wie T3
- 10 Ob 87/01v
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 Ob 87/01v
Vgl auch; Beisatz: Eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandobjektes kann präzisiert beziehungsweise korrigiert werden, wenn für den Prozessgegner klar sein musste, worauf sich die Aufkündigung beziehungsweise die Räumungsklage bezieht. (T4) Beisatz: Die Zulassung der Berichtigung einer unrichtigen Bezeichnung des Bestandobjektes hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5)
- 3 Ob 156/01i
Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 156/01i
Vgl auch
- 8 Ob 60/02k
Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 60/02k
nur T2; Beis wie T3
- 8 Ob 67/14g
Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 67/14g
Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4
- 1 Ob 133/14m
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 133/14m
Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4
- 7 Ob 141/14g
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 141/14g
Auch; Beisatz: Die Korrektur unwesentlicher Fehler, die als solche ohne weiteres erkennbar sind, sind nicht als unzulässige Klagsänderung zu beurteilen. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0044808
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19580108_OGH0002_0020OB00480_5700000_002