Begründung:
Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 22. 3. 1979 die zumindest später mit der Bezeichnung "top 5" versehene, aus einem Zimmer und einer Küche bestehende ebenerdige Wohneinheit im Haus F*****-Gasse 12 in W***** an. Mit (weiterem) Mietvertrag vom 18. 1. 1990 mietete er das unmittelbar daneben liegende, ebenfalls aus einem Zimmer und einer Küche bestehende Objekt "top 6" im gleichen Haus an, wobei vereinbart wurde, dass er berechtigt sei, auf seine eigenen Kosten und Gefahr von befugten Gewerbetreibenden einen Durchbruch zwischen den beiden Wohnungen top 5 und 6 herstellen zu lassen. Dieser Durchbruch wurde vom Beklagten ca im März 1990 auch tatsächlich durchgeführt, und zwar in der Form, dass die Trennmauer zwischen den beiden Küchen durchbrochen und durch eine Tür ersetzt wurde. Die vormalige Eingangstür zum Objekt top 6 wurde versperrt und mit Styropor abgedichtet. Ursprünglich waren beide Wohnungen direkt vom Garten aus, zugänglich.
Der Kläger hat das Haus F*****-Gasse 12 im März 1998 gekauft und ist im Dezember 1998 selbst dort eingezogen. Im Zuge von Streitigkeiten mit dem Beklagten hat er diesem des Öfteren angedroht, ihn "hinauszuschmeißen"; der Beklagte hat dies dahingehend aufgefasst, dass er ganz aus dem Haus weg solle.
Am 29. 6. 1999 erschien der Kläger beim Erstgericht, um unter Mitnahme des Mietvertrages vom 18. 1. 1990 und zweier Zusatzvereinbarungen die gerichtliche Aufkündigung zu Protokoll zu geben. Im von einem Rechtspraktikanten nach Angaben des Klägers ausgefüllten Kündigungsformular wurde als Bestandobjekt die Wohnung "F*****-Gasse 12/T. 6, *****" ausgefüllt, wobei dieser Rechtspraktikant offenkundig aufgrund des Umstandes, dass in dem vorgewiesenen Mietvertrag als Mietgegenstand lediglich die "Tür 6" aufschien, sowie weiters die Adresse des Gekündigten und das Kündigungsobjekt lediglich mit "Tür Nr 6" bezeichnet wurden, ohne dass auf die Zusammenlegungsberechtigung im vorgelegten Mietvertrag oder auf die Bezeichnung der Wohnung als Tür Nr "5 + 6" in den beiden Zusatzvereinbarungen Bedacht genommen worden wäre (wobei auch dem Kläger selbst dieser Umstand offenkundig nicht auffiel), das Formular so ausfüllte. Der Kläger unterfertigte vielmehr die vorbereitete Kündigung und gab sie persönlich am gleichen Tag in der Einlaufstelle des Erstgerichtes ab. Der Beklagte, dem diese in der Folge zugestellt wurde, verstand die Kündigung freilich sogleich als solche des gesamten Mietverhältnisses.
Im Rahmen dieser gerichtlichen Aufkündigung wurde von der klagenden Partei der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG wegen erheblich nachteiligen Gebrauches geltend gemacht. Mit in der mündlichen Streitverhandlung vom 4. 11. 1999 vorgetragenem Schriftsatz berichtigte der Kläger die Bezeichnung des aufgekündigten Bestandobjektes auf "top 5 + 6".Im Rahmen dieser gerichtlichen Aufkündigung wurde von der klagenden Partei der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG wegen erheblich nachteiligen Gebrauches geltend gemacht. Mit in der mündlichen Streitverhandlung vom 4. 11. 1999 vorgetragenem Schriftsatz berichtigte der Kläger die Bezeichnung des aufgekündigten Bestandobjektes auf "top 5 + 6".
Das Erstgericht hob die bewilligte Aufkündigung mit seinem Urteil vom 4. 11. 1999 auf und wies das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei die Wohnung "top 6" im Haus *****, F*****-Gasse-12, binnen 14 Tagen von eigenen Fahrnissen geräumt zu übergeben, ab.
Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass nach § 562 Abs 1 zweiter Satz ZPO eine gerichtliche Aufkündigung ua die Bezeichnung des Bestandgegenstandes zu enthalten habe, was in Verbindung mit § 226 ZPO sowie § 7 Abs 1, § 1 Z 4 EO eine exakte, für einen Dritten (das Vollstreckungsorgan) objektiv erkennbare Bezeichnung bedeute. Die gerichtliche Aufkündigung sei eine formstrenge Prozesshandlung. Speziell für den vorliegenden Fall eines real existierenden Objektes mit der von der kündigenden Partei gewählten Bezeichnung "T. 6", dieEs beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass nach Paragraph 562, Absatz eins, zweiter Satz ZPO eine gerichtliche Aufkündigung ua die Bezeichnung des Bestandgegenstandes zu enthalten habe, was in Verbindung mit Paragraph 226, ZPO sowie Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph eins, Ziffer 4, EO eine exakte, für einen Dritten (das Vollstreckungsorgan) objektiv erkennbare Bezeichnung bedeute. Die gerichtliche Aufkündigung sei eine formstrenge Prozesshandlung. Speziell für den vorliegenden Fall eines real existierenden Objektes mit der von der kündigenden Partei gewählten Bezeichnung "T. 6", die
wäre sie tatsächlich so gemeint gewesen - bloß eine Teilkündigung darstellen würde, stelle die vom Kläger tatsächlich abgegebene Rechtsgestaltungserklärung unabhängig davon, ob der - rechtsunkundige
Beklagte die vorliegende Aufkündigung als Aufkündigung des gesamten Objektes oder nur eines Teiles desselben verstanden habe, zumindest ein "Minus" dar und könne die bis dahin noch gar nicht abgegebene Auflösungserklärung hinsichtlich auch der Wohnung "top 5" nicht im Rahmen des Kündigungsverfahrens durch eine einfache Berichtigung (wie sie der Kläger in der Streitverhandlung vom 4. 11. 1999 auf nunmehr "5 und 6" vorgenommen habe) nachgeholt werden. Voraussetzung der Zulässigkeit einer Teilkündigung im Sinne des § 31 MRG sei ua, dass der Kündigungsgrund nicht hinsichtlich des ganzen Mietgegenstandes gegeben sei. Diese Voraussetzung könne auf den geltend gemachten Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG nicht zutreffen, sodass schon aus diesem Grund die Teilkündigung unzulässig sei.Beklagte die vorliegende Aufkündigung als Aufkündigung des gesamten Objektes oder nur eines Teiles desselben verstanden habe, zumindest ein "Minus" dar und könne die bis dahin noch gar nicht abgegebene Auflösungserklärung hinsichtlich auch der Wohnung "top 5" nicht im Rahmen des Kündigungsverfahrens durch eine einfache Berichtigung (wie sie der Kläger in der Streitverhandlung vom 4. 11. 1999 auf nunmehr "5 und 6" vorgenommen habe) nachgeholt werden. Voraussetzung der Zulässigkeit einer Teilkündigung im Sinne des Paragraph 31, MRG sei ua, dass der Kündigungsgrund nicht hinsichtlich des ganzen Mietgegenstandes gegeben sei. Diese Voraussetzung könne auf den geltend gemachten Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG nicht zutreffen, sodass schon aus diesem Grund die Teilkündigung unzulässig sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Feststellung des Erstgerichtes, wonach "der Beklagte die Kündigung ursprünglich als Kündigung des gesamten Mietverhältnisses angesehen hatte", könne nicht übernommen werden. Der bei Erhebung der Einwendungen anwaltlich nicht vertretene Beklagte habe die rechtliche Situation der möglicherweise unzulässigen "Teilkündigung" nicht erkennen und daher auch nicht geltend machen können, sodass nicht geklärt sei, ob der Beklagte die Kündigung tatsächlich auf beide Bestandobjekte bezogen habe. In der Tagsatzung vom 1. 9. 1999 seien jedenfalls beide Parteien von einem einheitlichen Bestandvertrag ausgegangen. Dem Erstgericht sei aber zu folgen, wenn es unter Berufung auf die oberstgerichtliche Rechtsprechung (5 Ob 549/95) ausführe, dass im konkreten Fall an einer strengen Handhabung des Bestimmtheitserfordernisses in der Aufkündigung festgehalten werden müsse. Durch die Rechtswirksamerklärung der Aufkündigung und dem damit zu erlassenden Räumungsbefehl werde ein materiell vollstreckbarer Exekutionstitel geschaffen, daher komme es auf das Kennen oder Kennen-Können des Kündigungsgegners nicht an. Zufolge der Bindung der kündigenden Partei an die Fristen und Termine des § 560 ZPO, die auch prozessuale Notfristen seien, komme eine Verbesserung von Inhaltsmerkmalen der Rechtsgestaltungserklärung regelmäßig nicht in Betracht, sofern es sich nicht um bloß unwesentliche Fehler handle, die auch einer klareren und deutlicheren Fassung des Urteilsspruches durch das Gericht zugänglich seien. Werde aber ein - nach Ansicht des Klägers einheitliches - Bestandobjekt unvollständig bezeichnet, so komme eine Verbesserung dieser der Durchführung der Exekution entgegenstehenden Unbestimmtheit nach der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht in Betracht. Das Erstgericht habe daher zu Recht die Aufkündigung wegen Unbestimmtheit für rechtsunwirksam erklärt. Da die oberstgerichtliche Rechtsprechung eine Verbesserung der Aufkündigung hinsichtlich eines wesentlichen Fehlers bei der Bezeichnung des Bestandobjektes ablehne, sei die ordentliche Revision nicht zulässig.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Feststellung des Erstgerichtes, wonach "der Beklagte die Kündigung ursprünglich als Kündigung des gesamten Mietverhältnisses angesehen hatte", könne nicht übernommen werden. Der bei Erhebung der Einwendungen anwaltlich nicht vertretene Beklagte habe die rechtliche Situation der möglicherweise unzulässigen "Teilkündigung" nicht erkennen und daher auch nicht geltend machen können, sodass nicht geklärt sei, ob der Beklagte die Kündigung tatsächlich auf beide Bestandobjekte bezogen habe. In der Tagsatzung vom 1. 9. 1999 seien jedenfalls beide Parteien von einem einheitlichen Bestandvertrag ausgegangen. Dem Erstgericht sei aber zu folgen, wenn es unter Berufung auf die oberstgerichtliche Rechtsprechung (5 Ob 549/95) ausführe, dass im konkreten Fall an einer strengen Handhabung des Bestimmtheitserfordernisses in der Aufkündigung festgehalten werden müsse. Durch die Rechtswirksamerklärung der Aufkündigung und dem damit zu erlassenden Räumungsbefehl werde ein materiell vollstreckbarer Exekutionstitel geschaffen, daher komme es auf das Kennen oder Kennen-Können des Kündigungsgegners nicht an. Zufolge der Bindung der kündigenden Partei an die Fristen und Termine des Paragraph 560, ZPO, die auch prozessuale Notfristen seien, komme eine Verbesserung von Inhaltsmerkmalen der Rechtsgestaltungserklärung regelmäßig nicht in Betracht, sofern es sich nicht um bloß unwesentliche Fehler handle, die auch einer klareren und deutlicheren Fassung des Urteilsspruches durch das Gericht zugänglich seien. Werde aber ein - nach Ansicht des Klägers einheitliches - Bestandobjekt unvollständig bezeichnet, so komme eine Verbesserung dieser der Durchführung der Exekution entgegenstehenden Unbestimmtheit nach der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht in Betracht. Das Erstgericht habe daher zu Recht die Aufkündigung wegen Unbestimmtheit für rechtsunwirksam erklärt. Da die oberstgerichtliche Rechtsprechung eine Verbesserung der Aufkündigung hinsichtlich eines wesentlichen Fehlers bei der Bezeichnung des Bestandobjektes ablehne, sei die ordentliche Revision nicht zulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gestützte außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels die bekämpfte Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 5 Z 2 iVm Abs 1 ZPO), weil das Berufungsgericht nicht die aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beachtet hat, und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz eins, ZPO), weil das Berufungsgericht nicht die aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beachtet hat, und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die beklagte Partei hat hiebei - nach Freistellung - keine Revisionsbeantwortung erstattet.