Rechtssatz RS0111666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111666
Entscheidungsdatum
28.09.2020
Rechtssatz
Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder auch präzisiert, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte, somit wusste oder als redlicher Erklärungsempfänger zumindest wissen musste, welches Bestandobjekt in der Aufkündigung gemeint war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Verbesserung innerhalb der prozessualen Schranken des § 235 ZPO zulässig.Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder auch präzisiert, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte, somit wusste oder als redlicher Erklärungsempfänger zumindest wissen musste, welches Bestandobjekt in der Aufkündigung gemeint war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Verbesserung innerhalb der prozessualen Schranken des Paragraph 235, ZPO zulässig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 217/98p
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 217/98p
Veröff: SZ 72/26
- 7 Ob 105/00t
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 105/00t
- 2 Ob 315/99h
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 315/99h
Beisatz: Hier: Rechtskräftige Berichtigung der Parteienbezeichnung der Beklagten. (T1)
- 10 Ob 87/01v
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 Ob 87/01v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Räumungsklage. (T2)
Beisatz: Die Zulassung der Berichtigung einer unrichtigen Bezeichnung des Bestandobjektes hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T3)
- 8 Ob 60/02k
Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 60/02k
Beis wie T3
- 8 Ob 11/10s
Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 11/10s
Vgl auch; Beisatz: Der Bestandgegenstand ist dann ausreichend bezeichnet, wenn der Kündigungsgegner keine Zweifel daran haben kann, welcher Bestandgegenstand aufgekündigt wird. (T4)
- 8 Ob 67/14g
Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 67/14g
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Bestandgegenstand ist in der gerichtlichen Aufkündigung grundsätzlich dann ausreichend bezeichnet, wenn der Kündigungsgegner - als redlicher Erklärungsempfänger - keine Zweifel daran haben kann, welcher Bestandgegenstand aufgekündigt wird. Ist die Bezeichnung ungenügend oder unrichtig, so kann unter dieser Voraussetzung eine Präzisierung oder Korrektur erfolgen, die auch durch das Gericht vorgenommen werden kann. (T5)
- 1 Ob 133/14m
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 133/14m
- 3 Ob 21/16h
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 21/16h
Auch; Beis wie T5
- 8 Ob 28/18b
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 28/18b
- 4 Ob 60/19f
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 60/19f
- 8 Ob 55/20a
Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 55/20a
- 4 Ob 116/20t
Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 116/20t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111666
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00217_98P0000_001