Die Revision ist als unzulässig zurückzuweisen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes durchaus im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung liegt. Es trifft zwar zu, daß der Oberste Gerichtshof in den E SZ 26/82 und MietSlg 16.671 ausgesprochen hat, daß es unzulässig sei, die Aufkündigung von Geschäftsräumlichkeiten in eine Aufkündigung einer Unternehmenspacht zu ändern oder bei Vorliegen einer Unternehmenspacht allein die Geschäftsräumlichkeiten aufzukündigen, in denen das Unternehmen betrieben wird. Die Vorinstanzen erkannten aber zu Recht, daß die Klägerin den Bestandgegenstand hinreichend deutlich bezeichnet hat. Sie kündigte nämlich die "Raststätte" auf, wobei dann die einzelnen Räumlichkeiten dieser Raststätte und die der dazugehörigen Wohnung beschrieben werden. Aus der Behauptung in der Aufkündigung, daß die beklagte Partei der Betriebspflicht nicht nachkomme und die an einen "Gastgewerbebetrieb" gestellten hygienischen Anforderungen vernachlässige, ergibt sich eindeutig, daß bei der Aufkündigung das bestehende Unternehmen gemeint war, woran auch die beklagte Partei keinen Zweifel haben konnte. Hiefür spricht auch, daß die Klägerin das Bestandverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 560 Abs 1 Z 2 lit c ZPO (sechs Monate) und nicht der der lit e (Kündigungsfrist drei Monate) aufkündigte.Die Revision ist als unzulässig zurückzuweisen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes durchaus im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung liegt. Es trifft zwar zu, daß der Oberste Gerichtshof in den E SZ 26/82 und MietSlg 16.671 ausgesprochen hat, daß es unzulässig sei, die Aufkündigung von Geschäftsräumlichkeiten in eine Aufkündigung einer Unternehmenspacht zu ändern oder bei Vorliegen einer Unternehmenspacht allein die Geschäftsräumlichkeiten aufzukündigen, in denen das Unternehmen betrieben wird. Die Vorinstanzen erkannten aber zu Recht, daß die Klägerin den Bestandgegenstand hinreichend deutlich bezeichnet hat. Sie kündigte nämlich die "Raststätte" auf, wobei dann die einzelnen Räumlichkeiten dieser Raststätte und die der dazugehörigen Wohnung beschrieben werden. Aus der Behauptung in der Aufkündigung, daß die beklagte Partei der Betriebspflicht nicht nachkomme und die an einen "Gastgewerbebetrieb" gestellten hygienischen Anforderungen vernachlässige, ergibt sich eindeutig, daß bei der Aufkündigung das bestehende Unternehmen gemeint war, woran auch die beklagte Partei keinen Zweifel haben konnte. Hiefür spricht auch, daß die Klägerin das Bestandverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist des Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ZPO (sechs Monate) und nicht der der Litera e, (Kündigungsfrist drei Monate) aufkündigte.
Besteht wie hier für den Gegner kein Zweifel, auf welches Objekt sich die Aufkündigung bezieht, entspricht die Kündigung den gesetzlichen Anforderungen; sollte das Gericht meinen, daß das Vollstreckungsorgan nicht in der Lage sei, dem Exekutionstitel die zu erzwingende Leistung zu entnehmen, könnte es eine entsprechende Berichtigung oder Verdeutlichung vornehmen (MietSlg 40.819 ua); dies war im vorliegenden Fall aber nicht notwendig. Das Erfordernis der genauen Bezeichnung des Bestandgegenstandes soll verhindern, daß an Stelle des ursprünglich genannten und gewollten Bestandgegenstandes ein anderer in den Rechtsstreit eingeführt wird (Fasching, Komm VI 647); die genaue Bezeichnung ist aber nicht Selbstzweck und soll nicht die Kündigung eines dem Bestandnehmer eindeutig erkennbar bezeichneten Bestandgegenstandes verhindern.Besteht wie hier für den Gegner kein Zweifel, auf welches Objekt sich die Aufkündigung bezieht, entspricht die Kündigung den gesetzlichen Anforderungen; sollte das Gericht meinen, daß das Vollstreckungsorgan nicht in der Lage sei, dem Exekutionstitel die zu erzwingende Leistung zu entnehmen, könnte es eine entsprechende Berichtigung oder Verdeutlichung vornehmen (MietSlg 40.819 ua); dies war im vorliegenden Fall aber nicht notwendig. Das Erfordernis der genauen Bezeichnung des Bestandgegenstandes soll verhindern, daß an Stelle des ursprünglich genannten und gewollten Bestandgegenstandes ein anderer in den Rechtsstreit eingeführt wird (Fasching, Komm römisch sechs 647); die genaue Bezeichnung ist aber nicht Selbstzweck und soll nicht die Kündigung eines dem Bestandnehmer eindeutig erkennbar bezeichneten Bestandgegenstandes verhindern.
Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, sind ihr auch nicht Kosten für ihre Revisionsbeantwortung zuzusprechen.