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Rechtssatz RS0000083×

Rechtssatz RS0000083

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000083

Geschäftszahl

5Ob151/74; 5Ob640/79; 3Ob627/83; 3Ob108/85; 3Ob515/88; 8Ob635/91; 6Ob206/97f; 10Ob87/01v; 6Ob19/08z; 7Ob6/15f; 4Ob36/23g

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Rechtssatz

Die gerichtliche Aufkündigung muß den aufgekündigten Bestandgegenstand so genau bezeichnen, daß kein Zweifel bestehen kann, auf welches Objekt sich die Aufkündigung bezieht. Nur bei unwesentlichen Fehlern in der Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die keinen Zweifel an der Identität aufkommen lassen, ist eine Präzisierung oder Richtigstellung der Bezeichnung des Bestandgegenstandes nachträglich zulässig vergleiche MietSlg 18.689, 21.289, 22.642 ua). Um einen solchen unbedeutenden Fehler handelt es sich aber nicht vom Gekündigten gemietete Wohnung aufgekündigt wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 151/74
    Entscheidungstext OGH 03.07.1974 5 Ob 151/74
  • 5 Ob 640/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 5 Ob 640/79
  • 3 Ob 627/83
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 627/83
    nur: Die gerichtliche Aufkündigung muß den aufgekündigten Bestandgegenstand so genau bezeichnen, daß kein Zweifel bestehen kann, auf welches Objekt sich die Aufkündigung bezieht. (T1); Beisatz: Eine genaue Anführung der Grundstücksnummern (Kleingärten) entspricht den gesetzlichen Erfordernissen. (T2)
  • 3 Ob 108/85
    Entscheidungstext OGH 16.10.1985 3 Ob 108/85
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 515/88
    Entscheidungstext OGH 20.04.1988 3 Ob 515/88
    Beisatz: Nachträgliche Ausdehnung der Aufkündigung auf zwei weitere, in einem anderen Haus gelegenen Räume, die erst später dazugemietet wurden, ist unzulässig. (T3)
  • 8 Ob 635/91
    Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob 635/91
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 206/97f
    Entscheidungstext OGH 15.01.1998 6 Ob 206/97f
    nur: Die gerichtliche Aufkündigung muß den aufgekündigten Bestandgegenstand so genau bezeichnen, daß kein Zweifel bestehen kann, auf welches Objekt sich die Aufkündigung bezieht. Nur bei unwesentlichen Fehlern in der Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die keinen Zweifel an der Identität aufkommen lassen, ist eine Präzisierung oder Richtigstellung der Bezeichnung des Bestandgegenstandes nachträglich zulässig. (T4)
  • 10 Ob 87/01v
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 Ob 87/01v
    Auch; nur: Nur bei unwesentlichen Fehlern in der Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die keinen Zweifel an der Identität aufkommen lassen, ist eine Präzisierung oder Richtigstellung der Bezeichnung des Bestandgegenstandes nachträglich zulässig. (T5) Beisatz: Eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandobjektes kann präzisiert beziehungsweise korrigiert werden, wenn für den Prozessgegner klar sein musste, worauf sich die Aufkündigung beziehungsweise die Räumungsklage bezieht. (T6) Beisatz: Die Zulassung der Berichtigung einer unrichtigen Bezeichnung des Bestandobjektes hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T7)
  • 6 Ob 19/08z
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 19/08z
    Vgl auch
  • 7 Ob 6/15f
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 6/15f
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 36/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 4 Ob 36/23g
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000083

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19740703_OGH0002_0050OB00151_7400000_001