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Entscheidung 7 Ob 6/15f×

Entscheidung 7 Ob 6/15f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000083 Rechtssatz 03.07.1974Zivilrecht
Die gerichtliche Aufkündigung muß den aufgekündigten Bestandgegenstand so genau bezeichnen, daß kein Zweifel bestehen kann, auf welches Objekt sich die Aufkündigung bezieht. Nur bei unwesentlichen Fehlern in der Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die kein …
RS0036355 Rechtssatz 21.05.1958Zivilrecht
Wenn das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt (§ 226 ZPO) erachtet, muss es das Urteil des Erstgerichtes aufheben und dieses anweisen, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens im Sinne der §§ 84, 85 ZPO aufz …
RS0037469 Rechtssatz 10.05.1979Zivilrecht
Beim Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens als Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel handelt es sich um eine prozessuale Klagsvoraussetzung, deren Vorhandensein von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist.
RS0043312 Rechtssatz 26.01.1966Zivilrecht
Der Revisionsgrund des § 503 Z 4 liegt nur dann vor, wenn in ihm, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, aufgezeigt wird, dass dem Untergericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Andernfalls kann eine rechtliche Überpr …
RS0044803 Rechtssatz 18.03.1953Zivilrecht
Die Aufkündigung entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn der zur Räumung beantragte Bestandgegenstand nicht objektiv und für Dritte erkennbar bezeichnet ist. Das subjektive Wissen oder Wissenmüssen der Parteien, welche Räume gemeint sind, gen …