Begründung:
Der Eigentümer der Liegenschaften EZ 1396 in der Katastralgemeinde Klagenfurt 8.Bezirk mit dem Grundstück Nr.2650 Baufläche, Villacher Ring 41, und EZ 853 in der gleichen Katastralgemeinde mit dem Grundstück Nr.708/1 Garten (ohne Anschriftsbezeichnung) kündigte der Verpflichteten 'die am Grundstück in Klagenfurt, Villacher Ring 41, EZ 1396 KG Klagenfurt, VIII, Grundstück Nr.708/2 und Teile der Nr.708/1 gelegene Tankstelle samt Waschobjekt und Parkflächen für den 24.5.1985 gerichtlich auf und beantragte, der Bestandnehmerin aufzutragen, den Bestandgegenstand binnen vierzehn Tagen nach Ablauf der Bestandzeit bei Exekution von den nicht in Bestand gegebenen Gegenständen geräumt zu übergeben. Das Erstgericht trug der Bestandnehmerin auf, der Aufkündigung Folge zu leisten oder gegen die Aufkündigung Einwendungen anzubringen. Die Ausfertigung des Beschlusses wurde der Bestandnehmerin am 23.11.1984 zugestellt; sie hat Einwendungen nicht erhoben.Der Eigentümer der Liegenschaften EZ 1396 in der Katastralgemeinde Klagenfurt 8.Bezirk mit dem Grundstück Nr.2650 Baufläche, Villacher Ring 41, und EZ 853 in der gleichen Katastralgemeinde mit dem Grundstück Nr.708/1 Garten (ohne Anschriftsbezeichnung) kündigte der Verpflichteten 'die am Grundstück in Klagenfurt, Villacher Ring 41, EZ 1396 KG Klagenfurt, römisch acht, Grundstück Nr.708/2 und Teile der Nr.708/1 gelegene Tankstelle samt Waschobjekt und Parkflächen für den 24.5.1985 gerichtlich auf und beantragte, der Bestandnehmerin aufzutragen, den Bestandgegenstand binnen vierzehn Tagen nach Ablauf der Bestandzeit bei Exekution von den nicht in Bestand gegebenen Gegenständen geräumt zu übergeben. Das Erstgericht trug der Bestandnehmerin auf, der Aufkündigung Folge zu leisten oder gegen die Aufkündigung Einwendungen anzubringen. Die Ausfertigung des Beschlusses wurde der Bestandnehmerin am 23.11.1984 zugestellt; sie hat Einwendungen nicht erhoben.
Am 13.6.1985 beantragte die betreibende Partei, ihr die Exekution durch zwangsweise Räumung zu bewilligen. Das Bestandobjekt sei in der Aufkündigung durch Angabe der Anschrift 'Villacher Ring 41' ausreichend bezeichnet. Dort befinde sich auf dem Grundstück Nr.2650 der EZ 1396 in der Katastralgemeinde Klagenfurt 8. Bezirk die Tankstelle mit der Waschanlage und allem Zubehör. Das Grundstück Nr.708/2 sei in der Aufkündigung irrtümlich genannt. Die Räumungsverpflichtung umfasse den gesamten beweglichen Teil, also neben der Tankstellenausstattung mit maschinellen Anlagen die Waschstraße, die Zapfsäulen und die Gebäude. Es werde 1. die Räumung von allen im Gebäude in Klagenfurt, Villacher Ring 41 befindlichen beweglichen Gegenständen, sodann 2. Demontage der Zapfsäulen, der Waschanlage, Kompressoren und der maschinellen Einrichtung, und schließlich 3. nach Vorliegen des Abbruchsbescheides der Baubehörde die Entfernung der Gebäude vorzunehmen sein.
Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die zwangsweise Räumung der von der Verpflichteten in Klagenfurt, Villacher Ring 41, betriebenen Tankstelle samt Waschanlage und Parkflächen, gelegen auf der gesamten Grundfläche der EZ 1396 der Katastralgemeinde Klagenfurt 8. Bezirk und 'Teilen der angrenzenden Parzelle 708/1 gemäß Punkt 1, 2 und 3 des Exekutionsantrages.
Das Rekursgericht änderte den von der Verpflichteten angefochtenen Exekutionsbewilligungsbeschluß ab und wies den Antrag auf Bewilligung der Exekution ab. Die Bewilligung einer Exekution habe sich streng an den Exekutionstitel zu halten. Nach dem Inhalt der gerichtlichen Aufkündigung, gegen die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, sei die Bestandnehmerin nur zur Räumung der 'am' Grundstück Nr.708/2 und Teilen des Grundstücks 708/1, in Klagenfurt, Villacher Ring 41, EZ 1396 der Katastralgemeinde Klagenfurt 8.Bezirk gelegenen 'Tankstelle und Waschobjekt und Parkflächen' verpflichtet. Dieser vollstreckbare Anspruch sei nur nach § 349 EO dadurch durchzusetzen, daß das Vollstreckungsorgan die erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vorzunehmen und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes zu setzen hat. Aus dem Titel ergebe sich keine durchsetzbare Verpflichtung zur Demontage von Zapfsäulen, der Waschanlage, der Kompressoren und anderer Maschinen oder zur Abtragung von Gebäuden. Aber auch die zu 1. beantragte zwangsweise Räumung könne nicht bewilligt werden, weil die Räumungsverpflichtung im Titel unklar und unrichtig aufscheine. Das im Titel genannte Grundstück Nr.708/2 liege in der EZ 872 der Katastralgemeinde Klagenfurt 8.Bezirk und stehe im Eigentum eines Dritten. Das zu räumende Grundstück Nr.2650 scheine im Titel nicht auf. Die Anschriftsangabe bezeichne zwar die Lage des Bestandobjektes im groben, reiche aber zur ausreichenden Bezeichnung der zu räumenden Grundstücksfläche nicht aus, weil auch gar nicht erkennbar sei, welche 'Teile' des Grundstücks 708/1 zu räumen seien. über den Inhalt der Verpflichtung im Titel müsse aber Klarheit bestehen und der Exekutionsantrag damit übereinstimmen (Heller-Berger-Stix 189). Der Mangel gehe zu Lasten des betreibenden Gläubigers und führe zur Abweisung seines Exekutionsantrages.Das Rekursgericht änderte den von der Verpflichteten angefochtenen Exekutionsbewilligungsbeschluß ab und wies den Antrag auf Bewilligung der Exekution ab. Die Bewilligung einer Exekution habe sich streng an den Exekutionstitel zu halten. Nach dem Inhalt der gerichtlichen Aufkündigung, gegen die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, sei die Bestandnehmerin nur zur Räumung der 'am' Grundstück Nr.708/2 und Teilen des Grundstücks 708/1, in Klagenfurt, Villacher Ring 41, EZ 1396 der Katastralgemeinde Klagenfurt 8.Bezirk gelegenen 'Tankstelle und Waschobjekt und Parkflächen' verpflichtet. Dieser vollstreckbare Anspruch sei nur nach Paragraph 349, EO dadurch durchzusetzen, daß das Vollstreckungsorgan die erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vorzunehmen und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes zu setzen hat. Aus dem Titel ergebe sich keine durchsetzbare Verpflichtung zur Demontage von Zapfsäulen, der Waschanlage, der Kompressoren und anderer Maschinen oder zur Abtragung von Gebäuden. Aber auch die zu 1. beantragte zwangsweise Räumung könne nicht bewilligt werden, weil die Räumungsverpflichtung im Titel unklar und unrichtig aufscheine. Das im Titel genannte Grundstück Nr.708/2 liege in der EZ 872 der Katastralgemeinde Klagenfurt 8.Bezirk und stehe im Eigentum eines Dritten. Das zu räumende Grundstück Nr.2650 scheine im Titel nicht auf. Die Anschriftsangabe bezeichne zwar die Lage des Bestandobjektes im groben, reiche aber zur ausreichenden Bezeichnung der zu räumenden Grundstücksfläche nicht aus, weil auch gar nicht erkennbar sei, welche 'Teile' des Grundstücks 708/1 zu räumen seien. über den Inhalt der Verpflichtung im Titel müsse aber Klarheit bestehen und der Exekutionsantrag damit übereinstimmen (Heller-Berger-Stix 189). Der Mangel gehe zu Lasten des betreibenden Gläubigers und führe zur Abweisung seines Exekutionsantrages.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 300.000,-- übersteigt. Gegen den abändernden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der nach § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO in Verbindung mit der Verweisungsnorm des § 78 EO zulässige Revisionsrekurs der betreibenden Partei.Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 300.000,-- übersteigt. Gegen den abändernden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der nach Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit der Verweisungsnorm des Paragraph 78, EO zulässige Revisionsrekurs der betreibenden Partei.