Rechtssatz RS0000769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000769
Entscheidungsdatum
08.07.2020
Rechtssatz
Um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Wenn erst durch Vorlage von Urkunden und Plänen dargetan werden muss, welcher Teil einer Liegenschaft, der in der Aufkündigung nicht näher bezeichnet war, zu räumen ist, fehlt es an der für die Bewilligung der Exekution erforderlichen Bestimmtheit des Titels. Das Bewilligungsgericht hat sich, auch wenn es Titelgericht war, streng an den Wortlaut des Beschlusses über die gerichtliche Aufkündigung zu halten.Um die Vollstreckung nach Paragraph 349, EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Wenn erst durch Vorlage von Urkunden und Plänen dargetan werden muss, welcher Teil einer Liegenschaft, der in der Aufkündigung nicht näher bezeichnet war, zu räumen ist, fehlt es an der für die Bewilligung der Exekution erforderlichen Bestimmtheit des Titels. Das Bewilligungsgericht hat sich, auch wenn es Titelgericht war, streng an den Wortlaut des Beschlusses über die gerichtliche Aufkündigung zu halten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 108/85
Entscheidungstext OGH 16.10.1985 3 Ob 108/85
- 5 Ob 548/93
Entscheidungstext OGH 12.10.1993 5 Ob 548/93
nur: Um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Wenn erst durch Vorlage von Urkungen und Plänen dargetan werden muss, welcher Teil einer Liegenschaft, der in der Aufkündigung nicht näher bezeichnet war, zu räumen ist, fehlt es an der für die Bewilligung der Exekution erforderlichen Bestimmtheit des Titels. (T1) Beisatz: Es genügt auch nicht ein Verweis auf die Umschreibung im Mietvertrag, doch kann die Bestimmtheit des Räumungsbegehrens durch eine Planzeichnung hergestellt werden, wenn diese in das Begehren und in das stattgebende Urteil einbezogen wird. (T2)
- 5 Ob 549/95
Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 549/95
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unbestimmtheit der Aufkündigung, wenn in der Aufkündigung lediglich vorgebracht wird, die Beklagte sei Mieterin eines KFZ-Abstellplatzes in der der klagenden Partei gehörigen "Großgarage". (T3)
- 7 Ob 88/97k
Entscheidungstext OGH 25.06.1997 7 Ob 88/97k
nur: Um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind. (T4)
- 6 Ob 206/97f
Entscheidungstext OGH 15.01.1998 6 Ob 206/97f
nur: Um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. (T5)
- 1 Ob 217/98p
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 217/98p
nur T5; Veröff: SZ 72/26
- 2 Ob 360/99a
Entscheidungstext OGH 13.01.2000 2 Ob 360/99a
Auch; nur T4
- 1 Ob 284/99t
Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 284/99t
Auch; nur T5; Veröff: SZ 73/6
- 9 Ob 47/10t
Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 47/10t
Auch
- 3 Ob 90/14b
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 90/14b
- 1 Ob 133/14m
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 133/14m
Vgl auch; nur T5
- 3 Ob 75/17a
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 75/17a
Auch
- 3 Ob 231/18v
Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 231/18v
Auch
- 4 Ob 60/19f
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 60/19f
Beis wie T2
- 3 Ob 36/20w
Entscheidungstext OGH 08.07.2020 3 Ob 36/20w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000769
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19851016_OGH0002_0030OB00108_8500000_001