Begründung:
Gegenstand des Verfahrens bildet das Begehren der klagenden Partei, die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zu verpflichten, die Liegenschaften EZ 615, *****, sowie EZ 673, ***** binnen 14 Tagen von ihren Fahrnissen zu räumen und geräumt zu übergeben. Unstrittig ist der Kläger Eigentümer dieser beiden Liegenschaften, die er mit Kaufverträgen von den Masseverwaltern zweier Konkursverfahren erworben hatte. Ebenso unstrittig ist, dass der Zweitbeklagte persönlich haftender Gesellschafter der erstbeklagten Kommandit-Erwerbsgesellschaft ist.
Das Berufungsgericht gab dem Räumungsbegehren statt und führte hiezu - rechtlich (zusammengefasst) - aus, wobei diese Punkte auch Gegenstand der Anfechtung in der vorliegenden Revision sind:
a) Nach den Vertragsunterlagen anlässlich des Erwerbes der Liegenschaft EZ 615 habe die Rechtsvorgängerin der erstbeklagten Partei auf dieser Liegenschaft Fahrnisse, insbesondere Maschinen, ausdrücklich nur gegen jederzeitigen Widerruf lagern dürfen, sodass der Passus in den Verkaufsbedingungen mit dem Masseverwalter, bezüglich der Räumung sei "das Einvernehmen mit der Eigentümerin" (dieser Fahrnisse) herzustellen, nicht so verstanden werden könne, dass eine Räumung nur nach Zustimmung der erstbeklagten Partei erfolgen dürfe.
b) Als persönlich haftender Gesellschafter hafte auch der Zweitbeklagte gemäß §§ 128, 161 Abs 2 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft deren Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich; dies habe auch für ein Räumungsbegehren zu gelten.b) Als persönlich haftender Gesellschafter hafte auch der Zweitbeklagte gemäß Paragraphen 128, 161, Absatz 2, HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft deren Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich; dies habe auch für ein Räumungsbegehren zu gelten.
c) Das Räumungsbegehren sei auch ausreichend inhaltlich bestimmt, weil es genüge, wenn die Liegenschaft oder der zu räumende Teil derselben ausreichend bezeichnet seien; die genaue Bezeichnung auch aller wegzuschaffenden Fahrnisse sei nicht erforderlich.
Das Berufungsgericht erklärte weiters, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, "weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob dann, wenn die Räumung einer Liegenschaft von Fahrnissen begehrt wird, letztere im Klagebegehren genau bezeichnet werden müssen, nicht gefunden werden konnte und es sich dabei um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO handelt. Außerdem gibt es - soweit ersichtlich - auch keine Entscheidung des Höchstgerichtes dazu, ob auch bei einer Räumungsklage wegen titelloser Benützung der Komplementär einer KEG passivlegitimiert ist. Auch dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung."Das Berufungsgericht erklärte weiters, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, "weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob dann, wenn die Räumung einer Liegenschaft von Fahrnissen begehrt wird, letztere im Klagebegehren genau bezeichnet werden müssen, nicht gefunden werden konnte und es sich dabei um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO handelt. Außerdem gibt es - soweit ersichtlich - auch keine Entscheidung des Höchstgerichtes dazu, ob auch bei einer Räumungsklage wegen titelloser Benützung der Komplementär einer KEG passivlegitimiert ist. Auch dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Revisionsgründe der Nichtigkeit (§ 503 Z 1 ZPO) sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) gestützte Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, das Klagebegehren (wegen Unzulässigkeit zufolge inhaltlicher Unbestimmtheit und damit Fehlens einer notwendigen Prozessvoraussetzung) als unzulässig zurückzuverweisen; in eventu das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werde; letztlich wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Revisionsgründe der Nichtigkeit (Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO) sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) gestützte Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, das Klagebegehren (wegen Unzulässigkeit zufolge inhaltlicher Unbestimmtheit und damit Fehlens einer notwendigen Prozessvoraussetzung) als unzulässig zurückzuverweisen; in eventu das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werde; letztlich wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der primär die Zurückweisung der Revision der Gegner (wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu Nichtstattgebung des Rechtsmittels und Bestätigung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.
Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der vorliegenden Streitigkeit mangels einer solchen nach § 49 Abs 2 Z 5 JN um keine gemäß § 502 Abs 5 ZPO handelt, weil (bloße) Räumungsklagen wegen (wie hier) titelloser Benützung nicht darunter fallen (RIS-Justiz RS0046865). Das Berufungsgericht hätte demgemäß nicht bloß einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO (übersteigt S 52.000), sondern auch nach lit b leg cit (übersteigt oder übersteigt nicht S 260.000) treffen müssen (1 Ob 155/98w). Da jedoch auch diesfalls in beiden möglichen Fallvarianten zufolge des weiteren Ausspruches, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO), die Vorlage an den Obersten Gerichtshof erfolgen hätte müssen (§ 507b Abs 1 ZPO), wäre mit einem beschlussmäßigen Rückleitungsauftrag an das Berufungsgericht zur Ausspruchergänzung nur eine zeitliche Verzögerung verbunden, sodass der Oberste Gerichtshof sogleich (ohne einen solchen somit überflüssigen Verfahrenszwischenschritt) über die erhobene Revision entscheidet.Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der vorliegenden Streitigkeit mangels einer solchen nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN um keine gemäß Paragraph 502, Absatz 5, ZPO handelt, weil (bloße) Räumungsklagen wegen (wie hier) titelloser Benützung nicht darunter fallen (RIS-Justiz RS0046865). Das Berufungsgericht hätte demgemäß nicht bloß einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ZPO (übersteigt S 52.000), sondern auch nach Litera b, leg cit (übersteigt oder übersteigt nicht S 260.000) treffen müssen (1 Ob 155/98w). Da jedoch auch diesfalls in beiden möglichen Fallvarianten zufolge des weiteren Ausspruches, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO), die Vorlage an den Obersten Gerichtshof erfolgen hätte müssen (Paragraph 507 b, Absatz eins, ZPO), wäre mit einem beschlussmäßigen Rückleitungsauftrag an das Berufungsgericht zur Ausspruchergänzung nur eine zeitliche Verzögerung verbunden, sodass der Oberste Gerichtshof sogleich (ohne einen solchen somit überflüssigen Verfahrenszwischenschritt) über die erhobene Revision entscheidet.
Hinsichtlich sämtlicher drei, für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Rechtsfragenbereiche, welche auch in der Revision behandelt werden, hat sich das Berufungsgericht an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes gehalten. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Hinsichtlich sämtlicher drei, für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Rechtsfragenbereiche, welche auch in der Revision behandelt werden, hat sich das Berufungsgericht an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes gehalten. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.