Die Revision der Klägerin ist zulässig und auch teilweise berechtigt.
Die zum Zeitpunkt des Abschlusses des verfahrensgegenständlichen Unterpachtvertrages vom 1. 10. 1957 gemäß § 1 Z 2 GBlÖ 1939/375 in Geltung stehende Kleingarten- und Kleinpachtordnung DRGBl 1919/150 enthielt keine besonderen Regelungen im Zusammenhang mit dem Ableben und damit im Zusammenhang stehend auch mit der Rechtsnachfolge eines Kleingartenpächters. Eine solche Regelung wurde erst durch das vom Nationalrat am 16. 12. 1958 beschlossene und im BGBl 1959/6 kundgemachte Kleingartengesetz (KlGG), durch dessen § 22 Z 1 auch das vorgenannte reichsdeutsche Gesetz ausgedrücklich aufgehoben wurde, eingeführt, wobei dessen jüngste Novellierung durch Art VI der Wohnrechtsnovelle (WRN) 1999 BGBl I 1999/147 auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht zur Anwendung zu kommen hat. Nach § 15 Abs 1 KlGG wird der Unterpachtvertrag - anders als nach der allgemeinen Regel des § 1116a ABGB (siehe hiezu auch RV 472 BlgNR 8. GP, 10) - durch den Tod eines Unterpächters aufgelöst, es sei denn, daß binnen zwei Monaten bestimmte, im Gesetz aufgezählte Einzelpersonen (RV aaO), darunter der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie uam, "schriftlich die Bereitschaft erklären, den Unterpachtvertrag fortzusetzen." Nur im Falle der rechtzeitigen Abgabe einer solchen formentsprechenden Erklärung durch eine dazu berechtigte Person ist daher das Unterpachtrecht an einem Kleingarten vererblich (MietSlg 24.466). Nach § 20 Abs 9 leg cit (Übergangsbestimmungen) sollten die Bestimmungen des § 15 KlGG auch auf alle Verlassenschaften Anwendung finden, bei denen der Todesfall erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten ist; der Lauf der Fristen des § 15 sollte in diesen Fällen mit dem Tage des Inkrafttretens desselben beginnen (dies war nach der Anordnung des Art 49 Abs 1 B-VG der 10. 1. 1959). Durch die Novelle BGBl 1990/158 wurde diese Übergangsbestimmung durch einen zur Gänze neu gefaßten § 20 ersetzt, ohne daß die Regelung des § 20 Abs 9 alte Fassung - betreffend Anwendung des § 15 KlGG - hierin fortgeschrieben wurde. Da der Unterpächter Stefan B***** erst am 4. 6. 1997 verstarb, zu welchem Zeitpunkt § 20 Abs 9 KlGG in der Fassung des Stammgesetzes BGBl 1959/6 nicht mehr in Geltung stand, brauchen die hiezu vom Berufungsgericht (und auch von der Revisionswerberin) angestellten Erwägungen, weil bereits vom zeitlichen Geltungsbereich überholt, nicht weiter einer beurteilenden Prüfung unterzogen zu werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers (RV aaO 11) bezog sich Abs 9 leg cit überdies ausschließlich auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes "bereits anhängige Verlassenschaftsverfahren", soweit freilich der Todesfall (des Unterpächters) erst nach diesem Datum eingetreten war; auch wenn dies im Gesetzeswortlaut selbst nicht so klar zum Ausdruck kommt, folgt dies doch - geradezu zwingend - schon aus dessen zweiten Satz, der andernfalls ja auch keinen logischen Sinn ergäbe. Die von der klagenden Partei noch in ihrer Berufungsbeantwortung vertretene, jedoch in der vorliegenden Revision ohnedies nicht mehr weiter aufrechterhaltene Auffassung, § 20 Abs 9 KlGG aF sei durch die Novelle BGBl 1990/158 "nicht beseitigt, sondern in die neue Übergangsbestimmung des § 20 Abs 1 als geltender Gesetzestext übergeleitet worden", ist damit jedenfalls nicht vereinbar.Die zum Zeitpunkt des Abschlusses des verfahrensgegenständlichen Unterpachtvertrages vom 1. 10. 1957 gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, GBlÖ 1939/375 in Geltung stehende Kleingarten- und Kleinpachtordnung DRGBl 1919/150 enthielt keine besonderen Regelungen im Zusammenhang mit dem Ableben und damit im Zusammenhang stehend auch mit der Rechtsnachfolge eines Kleingartenpächters. Eine solche Regelung wurde erst durch das vom Nationalrat am 16. 12. 1958 beschlossene und im BGBl 1959/6 kundgemachte Kleingartengesetz (KlGG), durch dessen Paragraph 22, Ziffer eins, auch das vorgenannte reichsdeutsche Gesetz ausgedrücklich aufgehoben wurde, eingeführt, wobei dessen jüngste Novellierung durch Artikel römisch sechs, der Wohnrechtsnovelle (WRN) 1999 BGBl römisch eins 1999/147 auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht zur Anwendung zu kommen hat. Nach Paragraph 15, Absatz eins, KlGG wird der Unterpachtvertrag - anders als nach der allgemeinen Regel des Paragraph 1116 a, ABGB (siehe hiezu auch Regierungsvorlage 472 BlgNR 8. GP, 10) - durch den Tod eines Unterpächters aufgelöst, es sei denn, daß binnen zwei Monaten bestimmte, im Gesetz aufgezählte Einzelpersonen Regierungsvorlage aaO), darunter der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie uam, "schriftlich die Bereitschaft erklären, den Unterpachtvertrag fortzusetzen." Nur im Falle der rechtzeitigen Abgabe einer solchen formentsprechenden Erklärung durch eine dazu berechtigte Person ist daher das Unterpachtrecht an einem Kleingarten vererblich (MietSlg 24.466). Nach Paragraph 20, Absatz 9, leg cit (Übergangsbestimmungen) sollten die Bestimmungen des Paragraph 15, KlGG auch auf alle Verlassenschaften Anwendung finden, bei denen der Todesfall erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten ist; der Lauf der Fristen des Paragraph 15, sollte in diesen Fällen mit dem Tage des Inkrafttretens desselben beginnen (dies war nach der Anordnung des Artikel 49, Absatz eins, B-VG der 10. 1. 1959). Durch die Novelle BGBl 1990/158 wurde diese Übergangsbestimmung durch einen zur Gänze neu gefaßten Paragraph 20, ersetzt, ohne daß die Regelung des Paragraph 20, Absatz 9, alte Fassung - betreffend Anwendung des Paragraph 15, KlGG - hierin fortgeschrieben wurde. Da der Unterpächter Stefan B***** erst am 4. 6. 1997 verstarb, zu welchem Zeitpunkt Paragraph 20, Absatz 9, KlGG in der Fassung des Stammgesetzes BGBl 1959/6 nicht mehr in Geltung stand, brauchen die hiezu vom Berufungsgericht (und auch von der Revisionswerberin) angestellten Erwägungen, weil bereits vom zeitlichen Geltungsbereich überholt, nicht weiter einer beurteilenden Prüfung unterzogen zu werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers Regierungsvorlage aaO 11) bezog sich Absatz 9, leg cit überdies ausschließlich auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes "bereits anhängige Verlassenschaftsverfahren", soweit freilich der Todesfall (des Unterpächters) erst nach diesem Datum eingetreten war; auch wenn dies im Gesetzeswortlaut selbst nicht so klar zum Ausdruck kommt, folgt dies doch - geradezu zwingend - schon aus dessen zweiten Satz, der andernfalls ja auch keinen logischen Sinn ergäbe. Die von der klagenden Partei noch in ihrer Berufungsbeantwortung vertretene, jedoch in der vorliegenden Revision ohnedies nicht mehr weiter aufrechterhaltene Auffassung, Paragraph 20, Absatz 9, KlGG aF sei durch die Novelle BGBl 1990/158 "nicht beseitigt, sondern in die neue Übergangsbestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, als geltender Gesetzestext übergeleitet worden", ist damit jedenfalls nicht vereinbar.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 540/92, veröffentlicht in MietSlg 44/41, zum Fristen- und Schriftlichkeitserfordernis des § 15 Abs 1 KlGG bei Tod eines Unterpächters ausführlich Stellung genommen und ausgeführt: Das Schriftlichkeitserfordernis der zitierten Gesetzesstelle dient ersichtlich dem Zweck, eindeutig Klarheit darüber herbeizuführen, ob und bejahendenfalls wer den Unterpachtvertrag nach einem verstorbenen Unterpächter fortsetzt; die im Gesetz geforderte Bereitschaftserklärung kann daher nicht etwa durch telefonische oder sonstige mündliche Mitteilung an den Obmann (des Unterbestandgebers und Kleingartenvereins) ersetzt werden. Wird die vom Gesetz geforderte Form für den Abschluß eines Rechtsgeschäftes (hier: des Eintrittes in einen bestehenden Unterpachtvertrag) nicht eingehalten, so kommt das Rechtsgeschäft grundsätzlich nicht zustande. Inwieweit allerdings ein derartiger neuer (Unter-)Bestandvertrag allenfalls schlüssig (im Sinne des § 863 ABGB) dennoch zustande kommen könne, wurde in dieser Entscheidung - weil vom Sachverhalt her nicht indiziert - ausdrücklich offengelassen, freilich vom dort erkennenden Senat nicht von vornherein für unmöglich (unzulässig) erachtet. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes, wonach es sich bei der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 15 Abs 1 KlGG um eine Norm relativ zwingenden Charakters handelt, erachtet hiebei auch der in dieser Rechtssache erkennende Senat für zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Darunter versteht man - allgemein - Vorschriften, die nur zugunsten, nicht hingegen zu Lasten (zum Nachteil) einer - regelmäßig in einer schwächeren Rechtsposition befindlichen - Partei abänderbar sind (Koziol/Welser I10 37; 9 ObA 240/98d). Würde in einem im Geltungsbereich des jetzigen KlGG geschlossenen Vertrag die Eintrittsfrist für bestimmte nahe Angehörige, zu denen die Beklagte als Verwandte in gerader Linie (Tochter) unstrittig zählt, länger als in dessen § 15 Abs 1 vorgesehen, also etwa (wie hier) mit drei Monaten statuiert werden, so wäre dies ein typisches Beispiel einer solchen zugunsten einer Partei abänderbaren Vorschrift; nichts grundsätzlich anderes kann für einen vor dem Geltungsbereich des neuen Gesetzes geschlossenen Vertrag gelten, dies umso mehr, als doch im Bestandrecht über Kleingärten vor Inkrafttreten des KlGG, soweit in den Vorgängerbestimmungen (hiezu ausführlich ErlBem RV aaO 7 sowie VfGH Slg 12.003) Regelungsfreiraum gegeben war, so daß die entsprechenden Verträge dem ABGB und damit wirksamer privatautonomer Bestimmung speziell im hier verfahrensgegenständlichen Fall der Beendigung durch Tod des Bestandnehmers unterlagen. Die Grenzen der Privatautonomie (im Vertragsrecht) liegen nämlich nur dort, wo durch freies Parteihandeln die Rechtsordnung selbst, die in ihr verankerten Grundwerte oder sonstige höhere Zwecke gefährdet würden, wie dies etwa § 879 ABGB normiert (Koziol/Welser I10 83). Im vorliegenden Fall ist von derartigen, die Vertragsfreiheit einengenden Einschränkungen hingegen nicht auszugehen.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 540/92, veröffentlicht in MietSlg 44/41, zum Fristen- und Schriftlichkeitserfordernis des Paragraph 15, Absatz eins, KlGG bei Tod eines Unterpächters ausführlich Stellung genommen und ausgeführt: Das Schriftlichkeitserfordernis der zitierten Gesetzesstelle dient ersichtlich dem Zweck, eindeutig Klarheit darüber herbeizuführen, ob und bejahendenfalls wer den Unterpachtvertrag nach einem verstorbenen Unterpächter fortsetzt; die im Gesetz geforderte Bereitschaftserklärung kann daher nicht etwa durch telefonische oder sonstige mündliche Mitteilung an den Obmann (des Unterbestandgebers und Kleingartenvereins) ersetzt werden. Wird die vom Gesetz geforderte Form für den Abschluß eines Rechtsgeschäftes (hier: des Eintrittes in einen bestehenden Unterpachtvertrag) nicht eingehalten, so kommt das Rechtsgeschäft grundsätzlich nicht zustande. Inwieweit allerdings ein derartiger neuer (Unter-)Bestandvertrag allenfalls schlüssig (im Sinne des Paragraph 863, ABGB) dennoch zustande kommen könne, wurde in dieser Entscheidung - weil vom Sachverhalt her nicht indiziert - ausdrücklich offengelassen, freilich vom dort erkennenden Senat nicht von vornherein für unmöglich (unzulässig) erachtet. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes, wonach es sich bei der hier in Rede stehenden Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, KlGG um eine Norm relativ zwingenden Charakters handelt, erachtet hiebei auch der in dieser Rechtssache erkennende Senat für zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Darunter versteht man - allgemein - Vorschriften, die nur zugunsten, nicht hingegen zu Lasten (zum Nachteil) einer - regelmäßig in einer schwächeren Rechtsposition befindlichen - Partei abänderbar sind (Koziol/Welser I10 37; 9 ObA 240/98d). Würde in einem im Geltungsbereich des jetzigen KlGG geschlossenen Vertrag die Eintrittsfrist für bestimmte nahe Angehörige, zu denen die Beklagte als Verwandte in gerader Linie (Tochter) unstrittig zählt, länger als in dessen Paragraph 15, Absatz eins, vorgesehen, also etwa (wie hier) mit drei Monaten statuiert werden, so wäre dies ein typisches Beispiel einer solchen zugunsten einer Partei abänderbaren Vorschrift; nichts grundsätzlich anderes kann für einen vor dem Geltungsbereich des neuen Gesetzes geschlossenen Vertrag gelten, dies umso mehr, als doch im Bestandrecht über Kleingärten vor Inkrafttreten des KlGG, soweit in den Vorgängerbestimmungen (hiezu ausführlich ErlBem Regierungsvorlage aaO 7 sowie VfGH Slg 12.003) Regelungsfreiraum gegeben war, so daß die entsprechenden Verträge dem ABGB und damit wirksamer privatautonomer Bestimmung speziell im hier verfahrensgegenständlichen Fall der Beendigung durch Tod des Bestandnehmers unterlagen. Die Grenzen der Privatautonomie (im Vertragsrecht) liegen nämlich nur dort, wo durch freies Parteihandeln die Rechtsordnung selbst, die in ihr verankerten Grundwerte oder sonstige höhere Zwecke gefährdet würden, wie dies etwa Paragraph 879, ABGB normiert (Koziol/Welser I10 83). Im vorliegenden Fall ist von derartigen, die Vertragsfreiheit einengenden Einschränkungen hingegen nicht auszugehen.
Auch innerhalb dieser längeren als der gesetzlichen Frist (von drei Monaten laut Punkt 9. des Unterpachtvertrages) hat die beklagte Partei (gleichfalls unstrittig) keine (schriftliche) Eintritts-(Fortsetzungs-)erklärung erstattet. Da es sich bei der Fortsetzung des Unterpachtverhältnisses jedenfalls um einen vom Bestellungsbeschluß des Sachwalterschaftsgerichtes umfaßten Fall einer "wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheit" (Pachtzins; Instandhaltungs- und sonstige Verbandsbeiträge: P. 2 und 7 des Vertrages) handelte, hat es zu dieser rechtsgeschäftlichen Erklärung der Mitwirkung ihres bestellten gesetzlichen Vertreters bedurft. Hiefür wäre der im Todeszeitpunkt bereits aufrecht und rechtskräftig bestellte Sachwalter (und nunmehrige Beklagtenvertreter) berufen gewesen. Tatsächlich erfolgte dessen schriftliche und damit dem Formgebot des § 15 Abs 1 KlGG entsprechende Erklärung erst am 16. 12. 1997. Während jedoch § 15 Abs 1 leg cit eine (schriftliche) Bereitschaftserklärung, den Unterpachtvertrag fortzusetzen, ausnahmslos in jedem Falle der Sonderrechtsnachfolge nach Tod des bisherigen Unterpächters normiert, statuiert der vorliegende Unterpachtvertrag vom 1. 10. 1957 ein solches (freilich nicht an irgendwelche Formvorschriften gebundenes) Erklären nur für den Fall einer Nichteinigung mehrerer (aufgrund des Angehörigenverhältnisses) als eintrittsberechtigt in Frage kommender Erben oder Vermächtnisnehmer, und dies auch bloß mittelbar, als "diese Erben" binnen drei Monaten nach dem Tod des Unterpächters eine Einigung darüber zu erzielen haben, wer von ihnen in das Unterpachtverhältnis eintritt, wobei die erzielte Einigung (nach der ratio auch dieser Regelung, nämlich Klarheit in der Rechtsnachfolge und damit über den [neuen] Vertragspartners gegenüber dem Verpächter diesem gegenüber (zweckmäßigerweise wohl schriftlich) zur Vermeidung der Rechtsfolge des Erlöschens des Unterpachtvertrages zu erklären ist. Nur so ließ sich vor - wie auch nunmehr nach - Geltung des KlGG der Schwebezustand, ob und wenn ja wer die Rechtsnachfolge antritt, klar und zweifelsfrei beenden (vgl hiezu etwa MietSlg 20.597); die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes (Seite 4 seines Urteils) sind somit gleichfalls zutreffend und gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ohne weitergehende Ausführungen zu billigen.Auch innerhalb dieser längeren als der gesetzlichen Frist (von drei Monaten laut Punkt 9. des Unterpachtvertrages) hat die beklagte Partei (gleichfalls unstrittig) keine (schriftliche) Eintritts-(Fortsetzungs-)erklärung erstattet. Da es sich bei der Fortsetzung des Unterpachtverhältnisses jedenfalls um einen vom Bestellungsbeschluß des Sachwalterschaftsgerichtes umfaßten Fall einer "wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheit" (Pachtzins; Instandhaltungs- und sonstige Verbandsbeiträge: P. 2 und 7 des Vertrages) handelte, hat es zu dieser rechtsgeschäftlichen Erklärung der Mitwirkung ihres bestellten gesetzlichen Vertreters bedurft. Hiefür wäre der im Todeszeitpunkt bereits aufrecht und rechtskräftig bestellte Sachwalter (und nunmehrige Beklagtenvertreter) berufen gewesen. Tatsächlich erfolgte dessen schriftliche und damit dem Formgebot des Paragraph 15, Absatz eins, KlGG entsprechende Erklärung erst am 16. 12. 1997. Während jedoch Paragraph 15, Absatz eins, leg cit eine (schriftliche) Bereitschaftserklärung, den Unterpachtvertrag fortzusetzen, ausnahmslos in jedem Falle der Sonderrechtsnachfolge nach Tod des bisherigen Unterpächters normiert, statuiert der vorliegende Unterpachtvertrag vom 1. 10. 1957 ein solches (freilich nicht an irgendwelche Formvorschriften gebundenes) Erklären nur für den Fall einer Nichteinigung mehrerer (aufgrund des Angehörigenverhältnisses) als eintrittsberechtigt in Frage kommender Erben oder Vermächtnisnehmer, und dies auch bloß mittelbar, als "diese Erben" binnen drei Monaten nach dem Tod des Unterpächters eine Einigung darüber zu erzielen haben, wer von ihnen in das Unterpachtverhältnis eintritt, wobei die erzielte Einigung (nach der ratio auch dieser Regelung, nämlich Klarheit in der Rechtsnachfolge und damit über den [neuen] Vertragspartners gegenüber dem Verpächter diesem gegenüber (zweckmäßigerweise wohl schriftlich) zur Vermeidung der Rechtsfolge des Erlöschens des Unterpachtvertrages zu erklären ist. Nur so ließ sich vor - wie auch nunmehr nach - Geltung des KlGG der Schwebezustand, ob und wenn ja wer die Rechtsnachfolge antritt, klar und zweifelsfrei beenden vergleiche hiezu etwa MietSlg 20.597); die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes (Seite 4 seines Urteils) sind somit gleichfalls zutreffend und gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ohne weitergehende Ausführungen zu billigen.
Nach § 863 ABGB kann man "seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen" (Abs 1), wobei "in bezug auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen ist" (Abs 2).Nach Paragraph 863, ABGB kann man "seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen" (Absatz eins,), wobei "in bezug auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen ist" (Absatz 2,).
Das Berufungsgericht erblickte ein solcherart ausreichendes schlüssiges Verhalten in der (vom Erstgericht festgestellten und im Berufungsverfahren seitens der klagenden Partei unbekämpft gebliebenen) Tatsache, daß die Beklagte (auch) nach dem Tod ihres Vaters das Kleingartenhaus auf der Parzelle "ständig bewohnt" hat, ihre (als Miterbin grundsätzlich ebenfalls für die Rechtsnachfolge in Frage kommende) Mutter seit dem Tod ihres Mannes dort nicht mehr nächtigte und dem "Obmann des Kleingartenvereins 'B*****' all dies bekannt war"; hiedurch habe die Beklagte an ihrem Willen, das Vertragsverhältnis ihres Vaters fortzusetzen, "gegenüber ihrem bzw des Vaters Vertragspartner" keinen Zweifel offengelassen. Dem hält die Revisionswerberin jedoch - zutreffend - entgegen, daß der genannte Kleingartenverein mit der klagenden Partei nicht ident sowie kein Organ derselben ist, das (rechtens) befähigt (gewesen) wäre, ausdrückliche oder schlüssige Willenserklärungen der Beklagten mit rechtsverbindlicher Wirkung für die klagende Partei zur Kenntnis zu nehmen; in Angelegenheiten des Unterpachtverhältnisses sei - so die Revisionswerberin - der Kleingartenverein weder Verwalter noch Erfüllungsgehilfe des Generalpächters. Tatsächlich war (entgegen den Annahmen des Berufungsgerichtes) nicht der Kleingartenverein "B*****" (vertreten durch den jeweiligen Obmann) Vertragspartner des vormaligen Unterpächters Stefan B*****, sondern - wie sich aus der Vertragsurkunde Beilage 1 ergibt - der nunmehr klagende Zentralverband (als Ver- und Generalpächter); der Obmann des Kleingartenvereins hat diese Vertragsurkunde nur deshalb mitgezeichnet (und gesiegelt), weil der Unterpächter Mitglied dieses Vereines sein mußte (ansonsten Erlöschen des Vertrages nach Punkt 9. lit a).Das Berufungsgericht erblickte ein solcherart ausreichendes schlüssiges Verhalten in der (vom Erstgericht festgestellten und im Berufungsverfahren seitens der klagenden Partei unbekämpft gebliebenen) Tatsache, daß die Beklagte (auch) nach dem Tod ihres Vaters das Kleingartenhaus auf der Parzelle "ständig bewohnt" hat, ihre (als Miterbin grundsätzlich ebenfalls für die Rechtsnachfolge in Frage kommende) Mutter seit dem Tod ihres Mannes dort nicht mehr nächtigte und dem "Obmann des Kleingartenvereins 'B*****' all dies bekannt war"; hiedurch habe die Beklagte an ihrem Willen, das Vertragsverhältnis ihres Vaters fortzusetzen, "gegenüber ihrem bzw des Vaters Vertragspartner" keinen Zweifel offengelassen. Dem hält die Revisionswerberin jedoch - zutreffend - entgegen, daß der genannte Kleingartenverein mit der klagenden Partei nicht ident sowie kein Organ derselben ist, das (rechtens) befähigt (gewesen) wäre, ausdrückliche oder schlüssige Willenserklärungen der Beklagten mit rechtsverbindlicher Wirkung für die klagende Partei zur Kenntnis zu nehmen; in Angelegenheiten des Unterpachtverhältnisses sei - so die Revisionswerberin - der Kleingartenverein weder Verwalter noch Erfüllungsgehilfe des Generalpächters. Tatsächlich war (entgegen den Annahmen des Berufungsgerichtes) nicht der Kleingartenverein "B*****" (vertreten durch den jeweiligen Obmann) Vertragspartner des vormaligen Unterpächters Stefan B*****, sondern - wie sich aus der Vertragsurkunde Beilage 1 ergibt - der nunmehr klagende Zentralverband (als Ver- und Generalpächter); der Obmann des Kleingartenvereins hat diese Vertragsurkunde nur deshalb mitgezeichnet (und gesiegelt), weil der Unterpächter Mitglied dieses Vereines sein mußte (ansonsten Erlöschen des Vertrages nach Punkt 9. Litera a,).
Rechtsgeschäftliche Erklärungen (und gleichermaßen auch schlüssige, zu Rechtsfolgen führen sollende Verhaltensweisen) sind regelmäßig gegenüber dem (präsumtiven) Vertragspartner oder unter Umständen dessen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter abzugeben. Auch juristische Personen können durch konkludente Handlungen verpflichtet werden (MGA ABGB35 E 23 zu § 863), vorausgesetzt freilich, daß das Verhalten durch das bzw auch gegenüber dem zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen berufenen Organ derselben gesetzt wurde (E 24 und 24 c, aaO; SZ 43/213; ZVR 1988/50; JBl 1991, 517). So sind Erklärungen und damit auch schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes nur innerhalb der ihnen eingeräumten Vertretungsbefugnis verbindlich (DRdA 1995, 56). Daß die Beklagte durch ihr - bis Schluß der Verhandlung erster Instanz - "nahezu ständiges Wohnen im Kleingartenhaus seit Herbst 1996" (also rund ein halbes Jahr vor dem Tod ihres Vaters und Unterpächters) eine Fortdauer (Fortsetzung) des mit ihrem Vater aufrechten Pachtverhältnisses mit ihr wirklich gewollt hat (Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu § 863), kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Festgestellt wurde hiezu allerdings nur, daß dieses "ständige Übernachten" der Tochter samt "Nichtmehrübernachten der Witwe" dem Obmann des Kleingartenvereins "B*****" bekannt war, daß dies aber auch für den Obmann der klagenden Partei zutraf, ergibt sich aber weder aus den Feststellungen noch wurde derartiges von der hiefür beweispflichtigen Beklagten vorgebracht (siehe hiezu insbesondere das Vorbringen Seite 1 und 2 im Protokoll ON 9 = AS 25 f) und wäre - nach Auffassung des erkennenden Senates - selbst bei Bejahung einer Zurechnung des Wissens des Obmannes des ersteren Vereins auch Verantwortungsträgern der klagenden Partei gegenüber nichts gewonnen, weil nämlich diesfalls das von der klagenden Partei hiezu an den Tag gelegte bloße Stillschweigen nach den Gesamtumständen keineswegs geradezu zwingend (kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln) im Sinne einer Zustimmung zur Vertragsfortsetzung ausgelegt werden könnte; hiebei ist nämlich generell Zurückhaltung und Vorsicht geboten (Apathy, aaO Rz 14, 15 und 19 ff zu § 863; zu Bestandverträgen insbesondere: Rz 24 lit b; Koziol/Welser I10 87; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 14 zu § 863) - dies hier umso mehr, als nach den eigenen Angaben der Beklagten der Obmann des Kleingartenvereins ihr schon 1994 und/oder 1995 (!) ein "Gartenverbot" erteilte und sie daher schon daraus nicht dessen (stillschweigende) Zustimmung in den Eintritt eines Dauerschuldverhältnisses ableiten konnte. Bei der Interpretation eines nach § 863 ABGB zu beurteilenden Verhaltens ist wesentlich, welche Umstände aus der Sicht des Empfängers auf eine bestimmte Erklärungsbedeutung schließen lassen (Rummel, aaO Rz 8 zu § 863). Auch auf die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Sachwalterschaft über die Person der Beklagten bejahte Annahme eines "Schwebezustandes" bis zur "Genehmigung" durch ihren Sachwalter mit dessen Schreiben vom 16. 12. 1997 braucht damit nicht mehr weiter eingegangen zu werden.Rechtsgeschäftliche Erklärungen (und gleichermaßen auch schlüssige, zu Rechtsfolgen führen sollende Verhaltensweisen) sind regelmäßig gegenüber dem (präsumtiven) Vertragspartner oder unter Umständen dessen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter abzugeben. Auch juristische Personen können durch konkludente Handlungen verpflichtet werden (MGA ABGB35 E 23 zu Paragraph 863,), vorausgesetzt freilich, daß das Verhalten durch das bzw auch gegenüber dem zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen berufenen Organ derselben gesetzt wurde (E 24 und 24 c, aaO; SZ 43/213; ZVR 1988/50; JBl 1991, 517). So sind Erklärungen und damit auch schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes nur innerhalb der ihnen eingeräumten Vertretungsbefugnis verbindlich (DRdA 1995, 56). Daß die Beklagte durch ihr - bis Schluß der Verhandlung erster Instanz - "nahezu ständiges Wohnen im Kleingartenhaus seit Herbst 1996" (also rund ein halbes Jahr vor dem Tod ihres Vaters und Unterpächters) eine Fortdauer (Fortsetzung) des mit ihrem Vater aufrechten Pachtverhältnisses mit ihr wirklich gewollt hat (Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 863,), kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Festgestellt wurde hiezu allerdings nur, daß dieses "ständige Übernachten" der Tochter samt "Nichtmehrübernachten der Witwe" dem Obmann des Kleingartenvereins "B*****" bekannt war, daß dies aber auch für den Obmann der klagenden Partei zutraf, ergibt sich aber weder aus den Feststellungen noch wurde derartiges von der hiefür beweispflichtigen Beklagten vorgebracht (siehe hiezu insbesondere das Vorbringen Seite 1 und 2 im Protokoll ON 9 = AS 25 f) und wäre - nach Auffassung des erkennenden Senates - selbst bei Bejahung einer Zurechnung des Wissens des Obmannes des ersteren Vereins auch Verantwortungsträgern der klagenden Partei gegenüber nichts gewonnen, weil nämlich diesfalls das von der klagenden Partei hiezu an den Tag gelegte bloße Stillschweigen nach den Gesamtumständen keineswegs geradezu zwingend (kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln) im Sinne einer Zustimmung zur Vertragsfortsetzung ausgelegt werden könnte; hiebei ist nämlich generell Zurückhaltung und Vorsicht geboten (Apathy, aaO Rz 14, 15 und 19 ff zu Paragraph 863,; zu Bestandverträgen insbesondere: Rz 24 Litera b,; Koziol/Welser I10 87; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 14 zu Paragraph 863,) - dies hier umso mehr, als nach den eigenen Angaben der Beklagten der Obmann des Kleingartenvereins ihr schon 1994 und/oder 1995 (!) ein "Gartenverbot" erteilte und sie daher schon daraus nicht dessen (stillschweigende) Zustimmung in den Eintritt eines Dauerschuldverhältnisses ableiten konnte. Bei der Interpretation eines nach Paragraph 863, ABGB zu beurteilenden Verhaltens ist wesentlich, welche Umstände aus der Sicht des Empfängers auf eine bestimmte Erklärungsbedeutung schließen lassen (Rummel, aaO Rz 8 zu Paragraph 863,). Auch auf die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Sachwalterschaft über die Person der Beklagten bejahte Annahme eines "Schwebezustandes" bis zur "Genehmigung" durch ihren Sachwalter mit dessen Schreiben vom 16. 12. 1997 braucht damit nicht mehr weiter eingegangen zu werden.
Daraus folgt - zusammenfassend -, daß es weder im Lichte des § 15 KlGG noch unter Berücksichtigung konkludenten Verhaltens im Lichte des § 863 ABGB zu einer rechtswirksamen Fortsetzung des Unterpachtvertrages durch die beklagte Partei gekommen ist. Demgemäß kommt dem Räumungsbegehren der klagenden Partei grundsätzliche Berechtigung zu. Dabei war allerdings zu beachten, daß eine Räumungsverpflichtung hinsichtlich der auf und in der Kleingartenanlage befindlichen Fahrnisse im Hinblick auf das (wie vom Obersten Gerichtshof amtswegig erhoben wurde) nach wie vor anhängige und noch nicht abgeschlossene Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Vater der Beklagten lediglich hinsichtlich der von dieser persönlich eingebrachten und gehörigen Fahrnisse bestehen kann, während hinsichtlich sonstiger (im Eigentum des Verstorbenen gestandener) Fahrnisse ein solcher Räumungsanspruch - derzeit - lediglich gegen die Verlassenschaft (ruhender Nachlaß) bestehen kann, gegen den insoweit damit allenfalls auch ein gesonderter Räumungstitel erwirkt werden müßte. Das diesbezügliche Mehrbegehren mußte damit der Abweisung verfallen. In Stattgebung ihrer Revision war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.Daraus folgt - zusammenfassend -, daß es weder im Lichte des Paragraph 15, KlGG noch unter Berücksichtigung konkludenten Verhaltens im Lichte des Paragraph 863, ABGB zu einer rechtswirksamen Fortsetzung des Unterpachtvertrages durch die beklagte Partei gekommen ist. Demgemäß kommt dem Räumungsbegehren der klagenden Partei grundsätzliche Berechtigung zu. Dabei war allerdings zu beachten, daß eine Räumungsverpflichtung hinsichtlich der auf und in der Kleingartenanlage befindlichen Fahrnisse im Hinblick auf das (wie vom Obersten Gerichtshof amtswegig erhoben wurde) nach wie vor anhängige und noch nicht abgeschlossene Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Vater der Beklagten lediglich hinsichtlich der von dieser persönlich eingebrachten und gehörigen Fahrnisse bestehen kann, während hinsichtlich sonstiger (im Eigentum des Verstorbenen gestandener) Fahrnisse ein solcher Räumungsanspruch - derzeit - lediglich gegen die Verlassenschaft (ruhender Nachlaß) bestehen kann, gegen den insoweit damit allenfalls auch ein gesonderter Räumungstitel erwirkt werden müßte. Das diesbezügliche Mehrbegehren mußte damit der Abweisung verfallen. In Stattgebung ihrer Revision war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung aller drei Instanzen beruht auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO, weil durch die (geringfügige) Mehrbegehrensabweisung kein nennenswerter Verfahrens- und damit Kostenmehraufwand verbunden war.Die Kostenentscheidung aller drei Instanzen beruht auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO, weil durch die (geringfügige) Mehrbegehrensabweisung kein nennenswerter Verfahrens- und damit Kostenmehraufwand verbunden war.