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Rechtssatz RS0112512

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112512

Geschäftszahl

7Ob236/99b; 6Ob2/14h

Entscheidungsdatum

15.05.2014

Norm

KlGG §15 Abs1

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, KlGG handelt es sich um eine Norm relativ zwingenden Charakters. Darunter versteht man - allgemein - Vorschriften, die nur zugunsten, nicht hingegen zu Lasten (zum Nachteil) einer - regelmäßig in einer schwächeren Rechtsposition befindlichen - Partei abänderbar sind. Würde in einem im Geltungsbereich des jetzigen KlGG geschlossenen Vertrag die Eintrittsfrist für bestimmte nahe Angehörige, länger als in dessen Paragraph 15, Absatz eins, vorgesehen, so wäre dies ein typisches Beispiel einer solchen zugunsten einer Partei abänderbaren Vorschrift; nichts grundsätzlich anderes kann für einen vor dem Geltungsbereich des neuen Gesetzes geschlossenen Vertrag gelten. Die Grenzen der Privatautonomie (im Vertragsrecht) liegen nämlich nur dort, wo durch freies Parteihandeln die Rechtsordnung selbst, die in ihr verankerten Grundwerte oder sonstige höhere Zwecke gefährdet würden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 236/99b
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 236/99b
  • 6 Ob 2/14h
    Entscheidungstext OGH 15.05.2014 6 Ob 2/14h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112512

Im RIS seit

01.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2014

Dokumentnummer

JJR_19990901_OGH0002_0070OB00236_99B0000_001