Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 40 Grundbuch *****, die Zweitklägerin und der Drittkläger sind die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 486 in dieser Katastralgemeinde.
Die Beklagte betreibt mit ihrem Ehegatten mehrere Fitneßinstitute und mietete im August 1987 Teile der Liegenschaft, um dort ein Fitneßstudio zu betreiben und in der Folge den Betrieb auszubauen und allenfalls aus den Erträgen den Erwerb des Objektes zu finanzieren. Nach dem Inhalt des von ihrem Vertreter verfaßten Vertrages mietete sie unter Bezugnahme auf vorliegende Pläne Räumlichkeiten. In einem Plan wurden auch Schraffierungen für die Ausbaustufe II vorgenommen. Den Einreichplan für das baubehördliche, gewerbebehördliche und wasserrechtliche Verwaltungsverfahren verfaßte der erstklagende Architekt für die Beklagte. Die jeweiligen Eigentümer räumten der Beklagten an den im zweiten Etappenplan vorgesehenen Objektteilen als "Vormietrecht" die Option zum Abschluß eines Mietvertrages ein, wobei der Gesamtmietzins festgelegt und vereinbart war, daß die Beklagte die Option bis spätestens 30. April 1988 zum 30.Juni 1988 durch Erklärung ausüben kann. Die Beklagte sollte das Mietobjekt zu einem Freizeit- und Fitneßcenter umgestalten. Die Vermieter räumten ihr oder einer von ihr zu benennenden natürlichen oder juristischen Person das Recht ein, die "gesamten Liegenschaften EZ 40 der Katastralgemeinde Neumarkt Markt und die Eigentumswohnungen W 1, W 2 und W 3 samt dazugehöriger Wehranlage um den Kaufpreis von 8,250.000 S zu erwerben.Die Beklagte betreibt mit ihrem Ehegatten mehrere Fitneßinstitute und mietete im August 1987 Teile der Liegenschaft, um dort ein Fitneßstudio zu betreiben und in der Folge den Betrieb auszubauen und allenfalls aus den Erträgen den Erwerb des Objektes zu finanzieren. Nach dem Inhalt des von ihrem Vertreter verfaßten Vertrages mietete sie unter Bezugnahme auf vorliegende Pläne Räumlichkeiten. In einem Plan wurden auch Schraffierungen für die Ausbaustufe römisch zwei vorgenommen. Den Einreichplan für das baubehördliche, gewerbebehördliche und wasserrechtliche Verwaltungsverfahren verfaßte der erstklagende Architekt für die Beklagte. Die jeweiligen Eigentümer räumten der Beklagten an den im zweiten Etappenplan vorgesehenen Objektteilen als "Vormietrecht" die Option zum Abschluß eines Mietvertrages ein, wobei der Gesamtmietzins festgelegt und vereinbart war, daß die Beklagte die Option bis spätestens 30. April 1988 zum 30.Juni 1988 durch Erklärung ausüben kann. Die Beklagte sollte das Mietobjekt zu einem Freizeit- und Fitneßcenter umgestalten. Die Vermieter räumten ihr oder einer von ihr zu benennenden natürlichen oder juristischen Person das Recht ein, die "gesamten Liegenschaften EZ 40 der Katastralgemeinde Neumarkt Markt und die Eigentumswohnungen W 1, W 2 und W 3 samt dazugehöriger Wehranlage um den Kaufpreis von 8,250.000 S zu erwerben.
Ursprünglich war vereinbart, daß die Beklagte das Mietobjekt selbst verwalte. Die Beklagte begann mit der Adaptierung des Mietgegenstandes der ersten Ausbaustufe für die Zwecke des Fitneßcenters. Wegen einer Dachreparatur gab es zwischen den Vertragsteilen Probleme.
Am 15.April 1988 schrieb der Beklagtenvertreter den Klägern, daß das Optionsrecht zum Ankauf der Objekte aufgegriffen werde. Das Schreiben stelle eine Ankündigung der Inanspruchnahme der Option zum 1.Mai 1989 dar. Weiters habe er die Kläger zu unterrichten, daß die Beklagte von ihrem Vormietrecht Gebrauch mache. Sie werde ab 30.Juni 1988 die Miete an den vom Vormietrecht erfaßten Räumlichkeiten antreten und ersuche, sich mit ihm wegen Errichtung des Mietvertrages in Verbindung zu setzen. In einem Briefwechsel mit dem die Kläger vertretenden Notar lehnten die Kläger es ab, daß der Beklagtenvertreter den Mietvertrag verfasse und bestanden darauf, daß ihr Vertreter die entsprechenden Verträge entwerfe. Als die Beklagte erfuhr, daß seitens der Wasserrechtsbehörde kostspielige Auflagen erteilt worden waren, änderte sie ihre Kaufwünsche. Der Rechtsvertreter der Kläger wies am 2.Dezember 1988 darauf hin, nach dem Wesen der Option sei schon durch deren Ausübung die verbindliche Wirkung eingetreten. Als zwischen Sommer und Herbst 1989 für die Kollaudierung des Bauabschnittes I notwendige Baumaßnahmen in einem zum Bauabschnitt II gehörigen Bereich erfolgten, vertrieb der Erstkläger die Arbeiter, weil sie dort nichts zu suchen hätten. Der Bereich sei nicht angemietet. Die Kläger forderten für einen zusätzlich zugemieteten Mietgegenstand erstmals mit Schreiben ihres Vertreters vom 14.Juni 1989 den Mietzins ab dem 1.Juli 1988. Der Bereich der Baustufe II wurde von der Beklagten weder benützt noch ausgebaut oder adaptiert. Zunächst wurden von der Beklagten keine Betriebskosten gefordert, weil sie alle im Objekt erforderlichen Arbeiten selbst ausführen und die Verwaltung und Betreuung des Objektes übernehmen sollte. Erst am 25.September 1989 forderten die Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Verwaltungsgebühr von S 37.112,40.Am 15.April 1988 schrieb der Beklagtenvertreter den Klägern, daß das Optionsrecht zum Ankauf der Objekte aufgegriffen werde. Das Schreiben stelle eine Ankündigung der Inanspruchnahme der Option zum 1.Mai 1989 dar. Weiters habe er die Kläger zu unterrichten, daß die Beklagte von ihrem Vormietrecht Gebrauch mache. Sie werde ab 30.Juni 1988 die Miete an den vom Vormietrecht erfaßten Räumlichkeiten antreten und ersuche, sich mit ihm wegen Errichtung des Mietvertrages in Verbindung zu setzen. In einem Briefwechsel mit dem die Kläger vertretenden Notar lehnten die Kläger es ab, daß der Beklagtenvertreter den Mietvertrag verfasse und bestanden darauf, daß ihr Vertreter die entsprechenden Verträge entwerfe. Als die Beklagte erfuhr, daß seitens der Wasserrechtsbehörde kostspielige Auflagen erteilt worden waren, änderte sie ihre Kaufwünsche. Der Rechtsvertreter der Kläger wies am 2.Dezember 1988 darauf hin, nach dem Wesen der Option sei schon durch deren Ausübung die verbindliche Wirkung eingetreten. Als zwischen Sommer und Herbst 1989 für die Kollaudierung des Bauabschnittes römisch eins notwendige Baumaßnahmen in einem zum Bauabschnitt römisch zwei gehörigen Bereich erfolgten, vertrieb der Erstkläger die Arbeiter, weil sie dort nichts zu suchen hätten. Der Bereich sei nicht angemietet. Die Kläger forderten für einen zusätzlich zugemieteten Mietgegenstand erstmals mit Schreiben ihres Vertreters vom 14.Juni 1989 den Mietzins ab dem 1.Juli 1988. Der Bereich der Baustufe römisch zwei wurde von der Beklagten weder benützt noch ausgebaut oder adaptiert. Zunächst wurden von der Beklagten keine Betriebskosten gefordert, weil sie alle im Objekt erforderlichen Arbeiten selbst ausführen und die Verwaltung und Betreuung des Objektes übernehmen sollte. Erst am 25.September 1989 forderten die Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Verwaltungsgebühr von S 37.112,40.
Die Kläger begehrten mit ihrer am 6.Oktober 1989 eingebrachten Klage die Zahlung eines Rückstandes an Mietzins und die Räumung des Mietgegenstandes mit der Trainingshalle, der Maschinenhalle, dem Aufwärmraum, der Wohnung W 1 und des Teils der zur Wohnung W 2 gehörigen in der Planurkunde vom 8.Juli 1987 bezeichneten Kellerräume unter Auflösung des Mietverhältnisses nach § 1118 ABGB. Zuletzt wurde die Zahlung von S 267.181,10 sA an Mietzins verlangt. Die Beklagte habe von der Option Gebrauch gemacht, bezahle aber weder den zusätzlich vereinbarten Mietzins noch den durch die Wertsicherungsvereinbarung fälligen Mehrbetrag. Sie schulde die Verwaltungsgebühr und Betriebskosten.Die Kläger begehrten mit ihrer am 6.Oktober 1989 eingebrachten Klage die Zahlung eines Rückstandes an Mietzins und die Räumung des Mietgegenstandes mit der Trainingshalle, der Maschinenhalle, dem Aufwärmraum, der Wohnung W 1 und des Teils der zur Wohnung W 2 gehörigen in der Planurkunde vom 8.Juli 1987 bezeichneten Kellerräume unter Auflösung des Mietverhältnisses nach Paragraph 1118, ABGB. Zuletzt wurde die Zahlung von S 267.181,10 sA an Mietzins verlangt. Die Beklagte habe von der Option Gebrauch gemacht, bezahle aber weder den zusätzlich vereinbarten Mietzins noch den durch die Wertsicherungsvereinbarung fälligen Mehrbetrag. Sie schulde die Verwaltungsgebühr und Betriebskosten.
Die Beklagte entgegnete, sie habe zwar die Ausübung der Option am 15. April 1988 angekündigt, jedoch weitere Vertragsverhandlungen gewünscht, die ergebnislos geblieben seien. Die Ausdehnung des Mietverhältnisses sei nicht erfolgt. Die Beklagte sei durch die Kläger getäuscht und durch Verschweigen der Belastung der Liegenschaft im Irrtum gewesen. Sie habe mit den Klägern vereinbart, daß sie zunächst einen Teil der Liegenschaften miete, um dort ein Fitneß-Center zu errichten, dann das Mietverhältnis auf weitere Teile der Liegenschaften ausdehne und das Recht erhalte, die Liegenschaften zu kaufen. Da sie den Mietgegenstand selbst verwalten sollte, stehe den Klägern keine Verwaltungsgebühr zu. Die durch die Wertsicherungsvereinbarung erhöhten Beträge habe sie entrichtet.
Das Erstgericht wies das auf Zahlung und auf Räumung gerichtete Begehren ab. Es kam auf Grund der eingangs gekürzt dargestellten Feststellungen zu dem Ergebnis, daß kein qualifizierter Mietzinsrückstand bestehe. Die Zumietung der für den Bauabschnitt II gedachten Objekte sei nicht wirksam, weil die Vertragsteile davon ausgingen, daß erst weitere Vertragsverhandlungen stattfinden sollten.Das Erstgericht wies das auf Zahlung und auf Räumung gerichtete Begehren ab. Es kam auf Grund der eingangs gekürzt dargestellten Feststellungen zu dem Ergebnis, daß kein qualifizierter Mietzinsrückstand bestehe. Die Zumietung der für den Bauabschnitt römisch zwei gedachten Objekte sei nicht wirksam, weil die Vertragsteile davon ausgingen, daß erst weitere Vertragsverhandlungen stattfinden sollten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß die Beklagte dem Erstkläger S 1.440,54 sA, sowie der Zweitklägerin und dem Drittkläger je S 600,23 sA zu bezahlen habe, hob das Urteil des Erstgerichtes im Ausspruch über das Zahlungsbegehren von S 77.524,30 sA auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück, ohne auszusprechen, daß dagegen ein Rekurs zulässig sei, und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes in der Abweisung eines Zahlungsbegehrens von S 187.015,80 sA sowie des Räumungsbegehrens als Teilurteil. Es sprach schließlich aus, daß die ordentliche Revision gegen dieses Teilurteil nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht meinte, das Räumungsbegehren sei schon deshalb zutreffend abgewiesen worden, weil ihm die erforderliche Bestimmtheit abgehe. Die zu übergebenden Räumlichkeiten müßten so bezeichnet sein, daß sie jeder Dritte erkennen und auffinden könne. Dem Klagebegehren sei nicht zu entnehmen, in welchem Ausmaß die im Eigentum des Erstklägers stehende Liegenschaft EZ 40 der Katastralgemeinde ***** geräumt werden solle und wie sich die Lage der zu übergebenden Grundstücksteile in der Natur darstelle, weil die Liegenschaft die Grundstücke 90/1, 98 und 100 umfasse. Ein Lageplan sei nicht auffindbar, der Plan vom 8.Juli 1987 zeige keine Kellerräume, sondern das Erdgeschoß. Eine Wohnung W 2 gebe es nicht, so daß unklar bleibe, welche zu einer Wohnung "Top Nr 2" gehörigen Kellerräume zu übergeben seien. Wegen der Einheitlichkeit des Mietgegenstandes könne dem Räumungsbegehren auch nicht zum Teil stattgegeben werden. Die Unbestimmtheit des Räumungsbegehrens könne im Berufungsverfahren nicht saniert werden.
Den Zuspruch von Beträgen an Mietzinsrückstand begründete das Berufungsgericht damit, daß diese sich aus der Wertsicherungsvereinbarung ergebenden Unterschiedsbeträge von der Beklagten nicht beglichen wurden.
Die auf die Ausübung der Option zur Anmietung weiterer Objekte gestützte Forderung der Kläger sei nicht berechtigt, weil zwar nicht ein Vormietrecht, sondern eine echte Option vereinbart wurde, die Beklagte aber bei der Erklärung vom 15.April 1988 die Option nicht uneingeschränkt in Anspruch genommen, sondern die Errichtung eines Mietvertrages, also verlangt habe, daß der Inhalt der Vereinbarung erst beschrieben und festgelegt werde. Beide Teile seien auch zunächst nicht davon ausgegangen, daß durch diese Erklärung allein schon vertragliche Bindungen eintraten. Der Erstkläger habe sogar Arbeiten in dem durch die Option erfaßten Bereich unterbunden. Zu dem von der Beklagten angestrebten neuen Vertrag sei es aber nicht gekommen.
Soweit die Kläger eine Verwaltungsgebühr und Betriebskostenakonti begehrten, sei die Sache nicht spruchreif, weil nicht klar sei, ob und inwieweit der Mietvertrag den Vorschriften des MRG unterliege.
Da es um die Auslegung von Vertragsbestimmungen im Einzelfall gehe, sei die ordentliche Revision nicht zulässig.
Der von den Klägern erhobenen außerordentlichen Revision, die auf Abänderung des Teilurteiles des Berufungsgerichtes in die Stattgebung des Räumungs- und des Zahlungsbegehrens von S 187.015,80 sA und hilfsweise auf Aufhebung des Teilurteiles und Zurückverweisung der Rechtssache (auch) in diesem Umfang an eine Vorinstanz, gerichtet ist, kommt teilweise Berechtigung zu, womit auch ihre Zulässigkeit gegeben ist (§ 502 Abs 1 ZPO).Der von den Klägern erhobenen außerordentlichen Revision, die auf Abänderung des Teilurteiles des Berufungsgerichtes in die Stattgebung des Räumungs- und des Zahlungsbegehrens von S 187.015,80 sA und hilfsweise auf Aufhebung des Teilurteiles und Zurückverweisung der Rechtssache (auch) in diesem Umfang an eine Vorinstanz, gerichtet ist, kommt teilweise Berechtigung zu, womit auch ihre Zulässigkeit gegeben ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO).
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, ihr aber jedenfalls nicht Folge zu geben.
Zum Räumungsanspruch: