Die außerordentliche Revision des Zweitklägers ist in Ermangelung einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Rechtsfolgen alternativer Kündigungstermine in einer gerichtlichen Aufkündigung zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Die Einleitung eines Verfahrens kann nicht bedingt erfolgen. Nach nunmehr herrschender Ansicht sind jedoch innerprozessuale Bedingungen insofern zulässig, als der Verfahrensabschnitt, in dem die Prozesshandlung wirken soll, bereits eingeleitet und eine solche Bedingung an Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist, die in diesem Verfahrensabschnitt eintreten können (SZ 68/31; Fasching, LB2 Rz 758 je mwN).
2. Der erkennende Senat befasste sich in der Entscheidung 1 Ob 217/98p (= immolex 1999, 238) ausführlich mit der Rechtsnatur einer gerichtlichen Aufkündigung gemäß § 562 Abs 1 ZPO. Danach bezeichnet dieser Begriff nicht nur den verfahrenseinleitenden Schriftsatz des Kündigenden, sondern auch das auf Grund einer solchen Prozesshandlung erlassene Mandat des Gerichts. In ihrer materiellrechtlichen Funktion beendet die Aufkündigung als rechtsgestaltende Erklärung das Bestandverhältnis; in ihrer prozessualen Funktion ist sie ein verfahrenseinleitender Akt, der dem Aufkündigenden schließlich einen Exekutionstitel nach § 1 Z 4 EO für die Übernahme bzw Übergabe des (ehemaligen) Bestandobjekts verschaffen soll. Weil sich die gerichtliche Aufkündigung im Falle der Unterlassung von Einwendungen im Exekutionsverfahren zu bewähren hat, gilt sie als formstrenge Prozesshandlung, besteht doch kein Bedarf an nicht umsetzbaren Exekutionstiteln. Um aber einer Vollstreckung durch zwangsweise Räumung unbeweglicher Sachen nach § 349 EO als taugliche Grundlage dienen zu können, muss das Vollstreckungsorgan dem Exekutionstitel die zu erzwingende Leistung - unter Anlegung eines strengen Maßstabs - eindeutig entnehmen können, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Im Kündigungsstreit ist über die Rechtswirksamkeit der Aufkündigung, also über die Wirkung zu entscheiden, die die Rechtsgestaltungserklärung des Aufkündigenden im Zeitpunkt ihres Zugangs an den Aufkündigungsgegner herbeiführte, wobei die Termine und Fristen des § 560 ZPO gesetzliche (§ 570 ZPO), auch den Kündigenden bindende Notfristen sind.2. Der erkennende Senat befasste sich in der Entscheidung 1 Ob 217/98p (= immolex 1999, 238) ausführlich mit der Rechtsnatur einer gerichtlichen Aufkündigung gemäß Paragraph 562, Absatz eins, ZPO. Danach bezeichnet dieser Begriff nicht nur den verfahrenseinleitenden Schriftsatz des Kündigenden, sondern auch das auf Grund einer solchen Prozesshandlung erlassene Mandat des Gerichts. In ihrer materiellrechtlichen Funktion beendet die Aufkündigung als rechtsgestaltende Erklärung das Bestandverhältnis; in ihrer prozessualen Funktion ist sie ein verfahrenseinleitender Akt, der dem Aufkündigenden schließlich einen Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 4, EO für die Übernahme bzw Übergabe des (ehemaligen) Bestandobjekts verschaffen soll. Weil sich die gerichtliche Aufkündigung im Falle der Unterlassung von Einwendungen im Exekutionsverfahren zu bewähren hat, gilt sie als formstrenge Prozesshandlung, besteht doch kein Bedarf an nicht umsetzbaren Exekutionstiteln. Um aber einer Vollstreckung durch zwangsweise Räumung unbeweglicher Sachen nach Paragraph 349, EO als taugliche Grundlage dienen zu können, muss das Vollstreckungsorgan dem Exekutionstitel die zu erzwingende Leistung - unter Anlegung eines strengen Maßstabs - eindeutig entnehmen können, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Im Kündigungsstreit ist über die Rechtswirksamkeit der Aufkündigung, also über die Wirkung zu entscheiden, die die Rechtsgestaltungserklärung des Aufkündigenden im Zeitpunkt ihres Zugangs an den Aufkündigungsgegner herbeiführte, wobei die Termine und Fristen des Paragraph 560, ZPO gesetzliche (Paragraph 570, ZPO), auch den Kündigenden bindende Notfristen sind.
3. Wäre die gerichtliche Aufkündigung nur als verfahrenseinleitende Prozesshandlung zu qualifizieren, so wäre aus der unter 1. dargestellten Rechtslage abzuleiten, dass die bedingte Berufung auf einen zweiten Kündigungstermin zulässig wäre, wenn die Aufkündigung mangels rechtzeitiger Zustellung an den Kündigungsgegner die unter 2. erläuterte Beendigungswirkung nicht schon zum ersten Kündigungstermin entfaltet hätte, wäre doch eine solche Berufung auf einen zweiten Kündigungstermin eine bedingte Prozesshandlung, deren Wirksamkeit hier nur von einem Zustellakt als innerprozessuale Bedingung im bereits (unbedingt) eingeleiteten Verfahrensabschnitt abhinge. Konstitutive Parteiwillenserklärungen - also sogenannte Bewirkungshandlungen -, die gegenüber dem Gericht und dem Kündigungsgegner unmittelbare Rechtswirkungen hervorrufen sollen, sind aber generell bedingungsfeindlich (Fasching aaO). Zufolge der unter 2. erörterten Funktionen der gerichtlichen Aufkündigung ist sie aber eine Bewirkungshandlung, die einerseits unmittelbar zur Erlassung des gerichtlichen Mandats nach § 562 Abs 1 ZPO führen und andererseits als materiellrechtlicher Gestaltungsakt gegenüber dem Kündigungsgegner die Beendigung des Bestandverhältnisses bewirken soll. Darin und in der für einen Exekutionstitel gebotenen Formstrenge ist der dogmatische Hintergrund der herrschenden Ansicht zu erblicken, dass der in der Aufkündigung angeführte Kündigungstermin einer nachträglichen Ergänzung oder Berichtigung grundsätzlich nicht zugänglich ist (RZ 1999/38; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu § 1116; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 10 zu § 33 MRG), es sei denn, es wäre bloß ein - dogmatische Grundsätze naturgemäß nicht berührender - offenkundiger "Ausdrucks- oder Schreibfehler" zu beheben (RZ 1999/38; 4 Ob 2239/96k; Würth aaO).3. Wäre die gerichtliche Aufkündigung nur als verfahrenseinleitende Prozesshandlung zu qualifizieren, so wäre aus der unter 1. dargestellten Rechtslage abzuleiten, dass die bedingte Berufung auf einen zweiten Kündigungstermin zulässig wäre, wenn die Aufkündigung mangels rechtzeitiger Zustellung an den Kündigungsgegner die unter 2. erläuterte Beendigungswirkung nicht schon zum ersten Kündigungstermin entfaltet hätte, wäre doch eine solche Berufung auf einen zweiten Kündigungstermin eine bedingte Prozesshandlung, deren Wirksamkeit hier nur von einem Zustellakt als innerprozessuale Bedingung im bereits (unbedingt) eingeleiteten Verfahrensabschnitt abhinge. Konstitutive Parteiwillenserklärungen - also sogenannte Bewirkungshandlungen -, die gegenüber dem Gericht und dem Kündigungsgegner unmittelbare Rechtswirkungen hervorrufen sollen, sind aber generell bedingungsfeindlich (Fasching aaO). Zufolge der unter 2. erörterten Funktionen der gerichtlichen Aufkündigung ist sie aber eine Bewirkungshandlung, die einerseits unmittelbar zur Erlassung des gerichtlichen Mandats nach Paragraph 562, Absatz eins, ZPO führen und andererseits als materiellrechtlicher Gestaltungsakt gegenüber dem Kündigungsgegner die Beendigung des Bestandverhältnisses bewirken soll. Darin und in der für einen Exekutionstitel gebotenen Formstrenge ist der dogmatische Hintergrund der herrschenden Ansicht zu erblicken, dass der in der Aufkündigung angeführte Kündigungstermin einer nachträglichen Ergänzung oder Berichtigung grundsätzlich nicht zugänglich ist (RZ 1999/38; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu Paragraph 1116,; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 10 zu Paragraph 33, MRG), es sei denn, es wäre bloß ein - dogmatische Grundsätze naturgemäß nicht berührender - offenkundiger "Ausdrucks- oder Schreibfehler" zu beheben (RZ 1999/38; 4 Ob 2239/96k; Würth aaO).
4. Durch all diese Erwägungen erweist sich die Ansicht des Revisionswerbers als widerlegt, in die gerichtliche Aufkündigung dürfe ein alternativer Kündigungstermin, dessen Wirksamkeit durch einen bestimmten Zustellzeitpunkt bedingt ist, aufgenommen werden. Der Sache nach sind infolge eines solchen Kündigungswortlauts sogar beide Kündigungstermine bedingt, weil je nach dem Zeitpunkt des Eintretens eines bestimmten, bei Einbringung der gerichtlichen Aufkündigung ungewissen innerprozessualen Ereignisses materiellrechtlich entweder der eine oder der andere Kündigungstermin gelten soll, sodass eine auf einen bestimmten Kündigungstermin bezogene Auflösungserklärung im Zeitpunkt deren gerichtlichen Einbringung gar nicht vorliegt.
Die Ansicht des Zweitklägers, das "Titelgericht als Bewilligungsgericht" könnte "durch Einblick in den Zustellnachweis leicht feststellen ..., dass die Aufkündigung erst am 3. 4. 1997 zugestellt" worden sei, "weshalb die Beklagten erst binnen 14 Tagen nach dem 30. 9. 1997 zur Räumung verpflichtet gewesen wären", widerlegt die Untauglichkeit einer solchen Aufkündigung als Exekutionstitel nicht. Eine solche Vorgangsweise kommt unter exekutionsrechtlichen Gesichtspunkten deshalb nicht in Betracht, weil der gerichtlichen Aufkündigung als Exekutionstitel - wie bereits zu 2. erläutert - die zu erzwingende Leistung unter Anlegung eines strengen Maßstabs eindeutig entnehmbar sein muss, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Das wäre jedoch dann nicht der Fall, wenn nicht schon aus dem Exekutionstitel selbst ableitbar wäre, zu welchem Termin die Beendigung des Bestandverhältnisses eintrat und ab wann daher die vollstreckbare Räumungs- bzw Übernahmeverpflichtung nach dem erlassenen Gerichtsauftrag wirksam geworden ist. Ein solcher Exekutionstitel wäre jedenfalls im Zeitraum zwischen den beiden Kündigungsterminen mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, ließe sich doch die Bedingung, dass nur derjenige der alternativen Kündigungstermine wirksam sein solle, dem eine rechtzeitige Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung vorausging, nicht an Hand des Exekutionstitels selbst klären. Die Schaffung eines insofern unbestimmten Exekutionstitels ist aber von Vornherein zu vermeiden. Daran kann § 394 Abs 2 Geo nichts ändern. Nach dieser Bestimmung hat das Exekutionsgericht zwar den Antrag auf zwangsweise Räumung einer unbeweglichen Sache auf Grund eines von ihm stammenden Titels aktenmäßig als Fortsetzung desjenigen Verfahrens zu behandeln, in dem der Titel erwirkt wurde, von Bedeutung ist jedoch nicht, was das Exekutionsgericht als Voraussetzung der inhaltlichen Bestimmbarkeit eines Titels in einfacher Weise aus dem Akt ermitteln kann, maßgebend ist vielmehr nur, was der Titel selbst aussagt.Die Ansicht des Zweitklägers, das "Titelgericht als Bewilligungsgericht" könnte "durch Einblick in den Zustellnachweis leicht feststellen ..., dass die Aufkündigung erst am 3. 4. 1997 zugestellt" worden sei, "weshalb die Beklagten erst binnen 14 Tagen nach dem 30. 9. 1997 zur Räumung verpflichtet gewesen wären", widerlegt die Untauglichkeit einer solchen Aufkündigung als Exekutionstitel nicht. Eine solche Vorgangsweise kommt unter exekutionsrechtlichen Gesichtspunkten deshalb nicht in Betracht, weil der gerichtlichen Aufkündigung als Exekutionstitel - wie bereits zu 2. erläutert - die zu erzwingende Leistung unter Anlegung eines strengen Maßstabs eindeutig entnehmbar sein muss, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Das wäre jedoch dann nicht der Fall, wenn nicht schon aus dem Exekutionstitel selbst ableitbar wäre, zu welchem Termin die Beendigung des Bestandverhältnisses eintrat und ab wann daher die vollstreckbare Räumungs- bzw Übernahmeverpflichtung nach dem erlassenen Gerichtsauftrag wirksam geworden ist. Ein solcher Exekutionstitel wäre jedenfalls im Zeitraum zwischen den beiden Kündigungsterminen mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, ließe sich doch die Bedingung, dass nur derjenige der alternativen Kündigungstermine wirksam sein solle, dem eine rechtzeitige Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung vorausging, nicht an Hand des Exekutionstitels selbst klären. Die Schaffung eines insofern unbestimmten Exekutionstitels ist aber von Vornherein zu vermeiden. Daran kann Paragraph 394, Absatz 2, Geo nichts ändern. Nach dieser Bestimmung hat das Exekutionsgericht zwar den Antrag auf zwangsweise Räumung einer unbeweglichen Sache auf Grund eines von ihm stammenden Titels aktenmäßig als Fortsetzung desjenigen Verfahrens zu behandeln, in dem der Titel erwirkt wurde, von Bedeutung ist jedoch nicht, was das Exekutionsgericht als Voraussetzung der inhaltlichen Bestimmbarkeit eines Titels in einfacher Weise aus dem Akt ermitteln kann, maßgebend ist vielmehr nur, was der Titel selbst aussagt.
5. Eine nach § 563 Abs 1 ZPO rechtzeitig eingebrachte gerichtliche Aufkündigung ist zu bewilligen. Ihre verspätete Zustellung, die eine Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt, ist zufolge § 564 Abs 2 ZPO nur dann ein Hindernis für deren Wirksamkeit, wenn der Beklagte rechtzeitig Einwendungen erhebt. Dafür ist eine ausdrückliche Einwendung, also eine Rüge der Verletzung der Kündigungsfrist, erforderlich (4 Ob 25/97y = RdW 1997, 531; 6 Ob 47/97y = MietSlg 49.698).5. Eine nach Paragraph 563, Absatz eins, ZPO rechtzeitig eingebrachte gerichtliche Aufkündigung ist zu bewilligen. Ihre verspätete Zustellung, die eine Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt, ist zufolge Paragraph 564, Absatz 2, ZPO nur dann ein Hindernis für deren Wirksamkeit, wenn der Beklagte rechtzeitig Einwendungen erhebt. Dafür ist eine ausdrückliche Einwendung, also eine Rüge der Verletzung der Kündigungsfrist, erforderlich (4 Ob 25/97y = RdW 1997, 531; 6 Ob 47/97y = MietSlg 49.698).
Im Anlassfall wurde die gerichtliche Aufkündigung rechtzeitig vor dem ersten der alternativen Kündigungstermine bei Gericht eingebracht. Ein verspäteter Zustellakt bewirkte allerdings eine Verkürzung der Kündigungsfrist in Bezug auf den ersten Termin. Das wendete die erstbeklagte Partei ausdrücklich ein, rügte sie doch die "Kündigung zu einem unrichtigen Termin", was die Behauptung einer Verletzung der zu beachtenden Kündigungsfrist einschließt. Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage erstreckt sich diese Einwendung aber - entgegen der Ansicht des Zweitklägers - auch auf den zweiten Termin. Im Falle einer - wenngleich nicht in der Verfahrenseinleitung, aber doch im Kündigungstermin - unzulässig bedingten Aufkündigung, die nach den Erwägungen unter 1. bis 3. die Auflösung eines Bestandverhältnisses gar nicht bewirken und somit deren materiellrechtliche Funktion nicht erfüllen kann, ist im Sinne der Ausführungen zu 4. keiner der Alternativtermine wirksam. Es ist also nicht nur die unzulässige Bedingung als nicht beigesetzt anzusehen, sondern eine solche Aufkündigung kann zufolge der generellen Bedingungsfeindlichkeit einer Parteihandlung nach § 562 Abs 1 ZPO insgesamt keine materiellrechtliche Gestaltungswirkung gegen den Kündigungsgegner entfalten. Auf Grund der erhobenen Einwendung wäre daher die gerichtliche Aufkündigung im Anlassfall selbst dann für rechtsunwirksam zu erklären gewesen, wenn deren Zustellung noch rechtzeitig vor dem ersten der alternativen Kündigungstermine erfolgt wäre.Im Anlassfall wurde die gerichtliche Aufkündigung rechtzeitig vor dem ersten der alternativen Kündigungstermine bei Gericht eingebracht. Ein verspäteter Zustellakt bewirkte allerdings eine Verkürzung der Kündigungsfrist in Bezug auf den ersten Termin. Das wendete die erstbeklagte Partei ausdrücklich ein, rügte sie doch die "Kündigung zu einem unrichtigen Termin", was die Behauptung einer Verletzung der zu beachtenden Kündigungsfrist einschließt. Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage erstreckt sich diese Einwendung aber - entgegen der Ansicht des Zweitklägers - auch auf den zweiten Termin. Im Falle einer - wenngleich nicht in der Verfahrenseinleitung, aber doch im Kündigungstermin - unzulässig bedingten Aufkündigung, die nach den Erwägungen unter 1. bis 3. die Auflösung eines Bestandverhältnisses gar nicht bewirken und somit deren materiellrechtliche Funktion nicht erfüllen kann, ist im Sinne der Ausführungen zu 4. keiner der Alternativtermine wirksam. Es ist also nicht nur die unzulässige Bedingung als nicht beigesetzt anzusehen, sondern eine solche Aufkündigung kann zufolge der generellen Bedingungsfeindlichkeit einer Parteihandlung nach Paragraph 562, Absatz eins, ZPO insgesamt keine materiellrechtliche Gestaltungswirkung gegen den Kündigungsgegner entfalten. Auf Grund der erhobenen Einwendung wäre daher die gerichtliche Aufkündigung im Anlassfall selbst dann für rechtsunwirksam zu erklären gewesen, wenn deren Zustellung noch rechtzeitig vor dem ersten der alternativen Kündigungstermine erfolgt wäre.
6. Der Revision ist daher mangels eines Rechtsirrtums des Berufungsgerichts in der streitentscheidenden Kernfrage nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 in Verbindung mit § 50 Abs 1 ZPO.6. Der Revision ist daher mangels eines Rechtsirrtums des Berufungsgerichts in der streitentscheidenden Kernfrage nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.