Rechtssatz RS0111668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111668
Entscheidungsdatum
27.11.2020
Rechtssatz
Die Aufkündigung hat einerseits die materiellrechtliche Funktion, das Bestandverhältnis durch eine rechtsgestaltende Erklärung zu beenden, und andererseits die formellrechtliche Funktion, dem Aufkündigenden einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 4 EO für die Übernahme beziehungsweise Übergabe des Bestandgegenstands zu verschaffen.Die Aufkündigung hat einerseits die materiellrechtliche Funktion, das Bestandverhältnis durch eine rechtsgestaltende Erklärung zu beenden, und andererseits die formellrechtliche Funktion, dem Aufkündigenden einen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, EO für die Übernahme beziehungsweise Übergabe des Bestandgegenstands zu verschaffen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 217/98p
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 217/98p
Veröff: SZ 72/26
- 1 Ob 284/99t
Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 284/99t
Veröff: SZ 73/6
- 8 Ob 60/02k
Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 60/02k
- 9 Ob 24/03z
Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 Ob 24/03z
Beisatz: Wenn daher der Vermieter bei aufrechtem Bestandverhältnis das Bestandobjekt wieder in Besitz nimmt und darin ausnahmsweise keine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses liegt, ändert dies nichts an der Notwendigkeit der rechtsgestaltenden Beendigung des Vertragsverhältnisses, die im Anwendungsbereich des MRG durch gerichtliche Aufkündigung zu erfolgen hat, wenngleich in diesem Fall ein Übernahms/Übergabsauftrag nicht mehr erforderlich ist und daher zu entfallen hat. (T1)
- 9 ObA 102/04x
Entscheidungstext OGH 01.12.2004 9 ObA 102/04x
Beisatz: Im Kündigungsstreit ist über die Rechtswirksamkeit der Aufkündigung, also über die Wirkung zu entscheiden, die die Rechtsgestaltungserklärung des Aufkündigenden im Zeitpunkt ihres Zugangs an den Aufkündigungsgegner herbeiführte. (T2)
- 2 Ob 232/08v
Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 232/08v
Auch; Beisatz: Die gerichtliche Kündigung einerseits materiellrechtlich die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragsteils des Bestandvertrags an den Partner, den Bestandvertrag zu einem bestimmten Endtermin (Kündigungstermin) aufzulösen. Gleichzeitig enthält sie den prozessrechtlichen Antrag an das Gericht, an den Gegner einen Übergabs- oder Übernahmsbefehl zu erlassen, den Bestandgegenstand zu diesem Termin geräumt zu übergeben oder zu übernehmen oder gegen die Aufkündigung Einwendungen zu erheben. Der Auftrag des Gerichts enthält einen entsprechenden Leistungsbefehl. Seine Funktion entspricht somit einem Leistungsurteil. (T3); Veröff: SZ 2009/85
- 8 Ob 67/14g
Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 67/14g
Auch
- 1 Ob 133/14m
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 133/14m
- 1 Ob 194/20s
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 194/20s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111668
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2021
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00217_98P0000_003