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Rechtssatz RS0111668

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111668

Entscheidungsdatum

27.11.2020

Rechtssatz

Die Aufkündigung hat einerseits die materiellrechtliche Funktion, das Bestandverhältnis durch eine rechtsgestaltende Erklärung zu beenden, und andererseits die formellrechtliche Funktion, dem Aufkündigenden einen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, EO für die Übernahme beziehungsweise Übergabe des Bestandgegenstands zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 217/98p
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 217/98p
    Veröff: SZ 72/26
  • 1 Ob 284/99t
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 284/99t
    Veröff: SZ 73/6
  • 8 Ob 60/02k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 60/02k
  • 9 Ob 24/03z
    Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 Ob 24/03z
    Beisatz: Wenn daher der Vermieter bei aufrechtem Bestandverhältnis das Bestandobjekt wieder in Besitz nimmt und darin ausnahmsweise keine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses liegt, ändert dies nichts an der Notwendigkeit der rechtsgestaltenden Beendigung des Vertragsverhältnisses, die im Anwendungsbereich des MRG durch gerichtliche Aufkündigung zu erfolgen hat, wenngleich in diesem Fall ein Übernahms/Übergabsauftrag nicht mehr erforderlich ist und daher zu entfallen hat. (T1)
  • 9 ObA 102/04x
    Entscheidungstext OGH 01.12.2004 9 ObA 102/04x
    Beisatz: Im Kündigungsstreit ist über die Rechtswirksamkeit der Aufkündigung, also über die Wirkung zu entscheiden, die die Rechtsgestaltungserklärung des Aufkündigenden im Zeitpunkt ihres Zugangs an den Aufkündigungsgegner herbeiführte. (T2)
  • 2 Ob 232/08v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 232/08v
    Auch; Beisatz: Die gerichtliche Kündigung einerseits materiellrechtlich die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragsteils des Bestandvertrags an den Partner, den Bestandvertrag zu einem bestimmten Endtermin (Kündigungstermin) aufzulösen. Gleichzeitig enthält sie den prozessrechtlichen Antrag an das Gericht, an den Gegner einen Übergabs- oder Übernahmsbefehl zu erlassen, den Bestandgegenstand zu diesem Termin geräumt zu übergeben oder zu übernehmen oder gegen die Aufkündigung Einwendungen zu erheben. Der Auftrag des Gerichts enthält einen entsprechenden Leistungsbefehl. Seine Funktion entspricht somit einem Leistungsurteil. (T3); Veröff: SZ 2009/85
  • 8 Ob 67/14g
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 67/14g
    Auch
  • 1 Ob 133/14m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 133/14m
  • 1 Ob 194/20s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 194/20s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111668

Im RIS seit

25.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0010OB00217_98P0000_003