Rechtssatz RS0113072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113072
Entscheidungsdatum
14.01.2000
Rechtssatz
Die gerichtliche Aufkündigung ist generell bedingungsfeindlich. Rechtsunwirksam ist daher eine gerichtliche Aufkündigung unter Angabe alternativer Kündigungstermine, wovon einer je nach dem Zeitpunkt des Eintretens eines bestimmten, bei deren Einbringung ungewissen innerprozessualen Ereignisses - hier ihrer Zustellung - gelten soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113072
Dokumentnummer
JJR_20000114_OGH0002_0010OB00284_99T0000_001