Begründung:
Die Antragsteller sind zu insgesamt 7/12 Miteigentümer und der Antragsgegner ist zu insgesamt 5/12 Miteigentümer einer Liegenschaft mit Wohnhaus. Der Antragsgegner ist zugleich auch Mieter der Wohnungen top Nr 7 bis 8, 9 bis 10, 11 bis 12 und 13. Hinsichtlich der Wohnungen top Nr 8, 9, 11 und 13 besteht bis einschließlich August 2000 ein Mietzinsrückstand von S 58.981,27. Der Antragsgegner hat die Wohnungen top Nr 8 und top Nr 13 im "Interhome"-Katalog 2000 sowie über das Internet zur Vermietung angeboten und im Sommer 2000 zu näher nicht mehr feststellbarem Zeitpunkt einem Mieter eine Bestätigung über S 4.000,-- "rent", versehen mit seinem Stempel und seiner Unterschrift, ausgestellt.
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 20. 10. 2000 (23 Nc 37/00d) wurden vier Mietzins- und Räumungsklagen derselben Mehrheitseigentümer gegen den Minderheitseigentümer rechtskräftig gerichtlich genehmigt.
Mit ihrem Antrag vom 4. 1. 2000 begehren die Mehrheitseigentümer die Genehmigung von vier ihrem Antrag beiliegenden gerichtlichen Aufkündigungen gegen den Antragsgegner. Darin wird vorgebracht, dieser habe selbst zugegeben, Mieter der Wohnungen top Nr 8, 9, 11 und 13 im genannten Haus zu sein. Weiters wird ein Vorbringen zu den geltend gemachten Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 Z 1, 3, 4 und 6 MRG erstattet. Da die derzeit erzielten Mietzinseinnahmen bzw Betriebskosteneingänge den für die Erhaltung des Hauses und die Bedienung der aufgenommenen Kredite dringend notwendigen Aufwand nicht deckten, sei die ehebaldigste Genehmigung der gerichtlichen Aufkündigungen erforderlich.Mit ihrem Antrag vom 4. 1. 2000 begehren die Mehrheitseigentümer die Genehmigung von vier ihrem Antrag beiliegenden gerichtlichen Aufkündigungen gegen den Antragsgegner. Darin wird vorgebracht, dieser habe selbst zugegeben, Mieter der Wohnungen top Nr 8, 9, 11 und 13 im genannten Haus zu sein. Weiters wird ein Vorbringen zu den geltend gemachten Kündigungsgründen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 4 und 6 MRG erstattet. Da die derzeit erzielten Mietzinseinnahmen bzw Betriebskosteneingänge den für die Erhaltung des Hauses und die Bedienung der aufgenommenen Kredite dringend notwendigen Aufwand nicht deckten, sei die ehebaldigste Genehmigung der gerichtlichen Aufkündigungen erforderlich.
Der Antragsgegner ließ die ihm eingeräumte Frist zur Äußerung zu diesem Antrag ungenützt verstreichen.
Das Erstgericht genehmigte die gerichtlichen Aufkündigungen, die laut den mit 21. 12. 2000 datierten Entwürfen "unter Einhaltung der vereinbarten einmonatigen Kündigungsfrist gemäß § 560 ZPO für den 30. 6. 2001" ausgesprochen werden sollten. Ausgehend von den am Beginn dieser Entscheidung wiedergegebenen Feststellungen beurteilte das Erstgericht die geplanten Aufkündigungen als wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB, die gemäß § 835 ABGB Einstimmigkeit oder die Genehmigung des Außerstreitrichters erfordere (MietSlg 43.017 ua). Da die zur Aufkündigung entschlossene Mehrheit einem einzelnen Minderheitseigentümer gegenüberstehe, sei die beantragte Genehmigung durch das Außerstreitgericht erforderlich. Es stehe ein Mietzinsrückstand des Antragsgegners fest, ebenso, dass er ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer Wohnungen vermiete. Im Genehmigungsverfahren habe der Außerstreitrichter im Voraus zu beachten, dass die Aufkündigung nicht offenkundig aussichtslos sein und keine schikanöse Rechtsausübung vorliegen dürfe. Dies sei nicht der Fall. Der fehlende Wille der Minderheit sei daher durch die gerichtliche Genehmigung zu ersetzen.Das Erstgericht genehmigte die gerichtlichen Aufkündigungen, die laut den mit 21. 12. 2000 datierten Entwürfen "unter Einhaltung der vereinbarten einmonatigen Kündigungsfrist gemäß Paragraph 560, ZPO für den 30. 6. 2001" ausgesprochen werden sollten. Ausgehend von den am Beginn dieser Entscheidung wiedergegebenen Feststellungen beurteilte das Erstgericht die geplanten Aufkündigungen als wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB, die gemäß Paragraph 835, ABGB Einstimmigkeit oder die Genehmigung des Außerstreitrichters erfordere (MietSlg 43.017 ua). Da die zur Aufkündigung entschlossene Mehrheit einem einzelnen Minderheitseigentümer gegenüberstehe, sei die beantragte Genehmigung durch das Außerstreitgericht erforderlich. Es stehe ein Mietzinsrückstand des Antragsgegners fest, ebenso, dass er ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer Wohnungen vermiete. Im Genehmigungsverfahren habe der Außerstreitrichter im Voraus zu beachten, dass die Aufkündigung nicht offenkundig aussichtslos sein und keine schikanöse Rechtsausübung vorliegen dürfe. Dies sei nicht der Fall. Der fehlende Wille der Minderheit sei daher durch die gerichtliche Genehmigung zu ersetzen.
Dem Rekurs, den der Antragsgegner gegen diesen Beschluss erhob, gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge. Es sprach aus, dass der Gegenstand, über den es entschieden hat, bei jeder Kündigung S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht verwies darauf, dass ihm nach einem Verbesserungsverfahren die Kündigungen selbst erstmals am 25. 5. 2001 vorgelegen seien.
Im Rekurs würden gegen die Genehmigung der Aufkündigung, die sich auf top Nr 13 beziehe, keine Rekursgründe vorgetragen. Der Einwand im Rekurs, die Genehmigungen seien im Übrigen verfehlt, weil sie sich auf die Wohnungen top Nr 8, 9 und 11 bezögen, während er in Wahrheit Mieter der Wohnungen top Nr 7 bis 8, 9 bis 10 und 11 bis 12 sei, überzeuge nicht. Selbst wenn dies inhaltlich zutreffen würde, könnte eine Genehmigung nicht mit dieser Begründung verweigert werden. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Berichtigungsfähigkeit einer unvollständigen Bezeichnung eines zusammengelegten Mietobjektes hinzuweisen (7 Ob 105/00t). Den Kündigungen könne einwandfrei entnommen werden, worauf sie sich inhaltlich beziehen. Dies habe auch dem Antragsgegner klar sein müssen. Bloße erstmals im Rekursverfahren aufgeworfenen Bezeichnungsfragen betreffend die Mietobjekte seien nicht aufzugreifen. Im Übrigen stünden die Rekursbehauptungen im Gegensatz zu den Behauptungen des Antragsgegners im Verfahren 23 Nc 37/00d des Erstgerichtes.
Im Hinblick auf die in der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausdrücklich als gegenteilig genannte Entscheidung 5 Ob 549/95 sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners, mit dem er die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin begehrt, dass der Antrag hinsichtlich der Wohnungen top Nr 8, 9 und 11 abgewiesen werde.