Die Revision ist unzulässig.
§ 502 Abs 3 Z 1 ZPO ermöglicht die streitwertunabhängige Revision u.Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO ermöglicht die streitwertunabhängige Revision u.
a. in Streitigkeiten, die "aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringen" (§ 49 Abs 2 Z 2c JN). § 76a JN normiert für eben diese Streitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit jenes Gerichtes, bei dem ein Verfahren über die Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien anhängig ist, solange ein diesbezüglicher Zusammenhang besteht. Damit können mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - § 502 Abs 3 Z 1 ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konfliktes muß demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muß das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein (EFSlg 66.861); nur dann kann iSd der einschlägigen Judikatur von einem ehe- bzw. familienrechtlichen Charakter des Rechtsstreites (vgl RZ 1983, 149/35) oder davon gesprochen werden, daß sich der geltend gemachte Anspruch - wie § 49 Abs 2 Z 2c JN iVm § 502 Abs 3 Z 1 ZPO verlangt - aus dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft ergibt (5 Ob 1540/93). Ein nur zufällig zwischen Ehegatten zustandegekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind.a. in Streitigkeiten, die "aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringen" (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN). Paragraph 76 a, JN normiert für eben diese Streitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit jenes Gerichtes, bei dem ein Verfahren über die Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien anhängig ist, solange ein diesbezüglicher Zusammenhang besteht. Damit können mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konfliktes muß demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muß das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein (EFSlg 66.861); nur dann kann iSd der einschlägigen Judikatur von einem ehe- bzw. familienrechtlichen Charakter des Rechtsstreites vergleiche RZ 1983, 149/35) oder davon gesprochen werden, daß sich der geltend gemachte Anspruch - wie Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO verlangt - aus dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft ergibt (5 Ob 1540/93). Ein nur zufällig zwischen Ehegatten zustandegekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind.
Bei all dem ist noch beachtlich, daß für die Erfüllung eines Zuständigkeitstatbestandes primär die Angaben des Klägers maßgebend sind (§ 41 Abs 2 JN). Einen Rückgriff auf die Einwendungen des Beklagten läßt die Judikatur nur dann zu, wenn dadurch ein auslegungsbedürftiges Vorbringen des Klägers verdeutlicht werden kann (vgl MietSlg 31/23; 5 Ob 1110/92). Begründet der Kläger sein Begehren in sich schlüssig mit einem Anspruch, der nicht einem Eheverhältnis mit der Gegenpartei, sondern einem Rechtsverhältnis entspringt, wie es zwischen beliebigen Personen bestehen kann, liegt der Zuständigkeitstatbestand des § 49 Abs 2 Z 2c JN (und damit auch der Tatbestand für die streitwertunabhängige Revision gemäß § 502 Abs 3 Z 1 ZPO) daher nicht vor.Bei all dem ist noch beachtlich, daß für die Erfüllung eines Zuständigkeitstatbestandes primär die Angaben des Klägers maßgebend sind (Paragraph 41, Absatz 2, JN). Einen Rückgriff auf die Einwendungen des Beklagten läßt die Judikatur nur dann zu, wenn dadurch ein auslegungsbedürftiges Vorbringen des Klägers verdeutlicht werden kann vergleiche MietSlg 31/23; 5 Ob 1110/92). Begründet der Kläger sein Begehren in sich schlüssig mit einem Anspruch, der nicht einem Eheverhältnis mit der Gegenpartei, sondern einem Rechtsverhältnis entspringt, wie es zwischen beliebigen Personen bestehen kann, liegt der Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN (und damit auch der Tatbestand für die streitwertunabhängige Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO) daher nicht vor.
Im gegenständlichen Fall hat der Kläger sein Unterlassungsbegehren auf die ihm als Miteigentümer des Hauses L*****weg Nr 6c in K***** (bzw. der darin befindlichen Inliegerwohnung) zukommenden Rechte gestützt. Daß die andere Miteigentümerin seine Ehefrau ist, ändert nichts am Wesen des Unterlassungsanspruchs, weil die für diesen Anspruch maßgeblichen Verwaltungsbefugnisse durch das Miteigentumsverhältnis und nicht durch die besonderen eherechtlichen Beziehungen zwischen den Miteigentümern bestimmt werden. Auch die Auseinandersetzung um die Aufbringung der finanziellen Mittel für die Erhaltung des nur mehr von der Beklagten bewohnten Hauses dreht sich um ein typisches Problem der Miteigentümergemeinschaft. Eherechtlichen Charakter hat nur das Argument der Beklagten, ihr stehe das Recht auf Vermietung der Inliegerwohnung gleichsam als Unterhaltsanspruch zu, doch ist mit dieser Einwendung ein primär von den Klagsbehauptungen abhängiger Zuständigkeitstatbestand, der in genau dieser Ausprägung auch für die Revisionszulässigkeit maßgeblich ist, nicht zu begründen (vgl 5 Ob 1110/92 mwN). Ihre Unterhaltsansprüche kann die Beklagte ohnehin in einem hinsichtlich der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes privilegierten Verfahren geltend machen (§ 502 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 2 JN).Im gegenständlichen Fall hat der Kläger sein Unterlassungsbegehren auf die ihm als Miteigentümer des Hauses L*****weg Nr 6c in K***** (bzw. der darin befindlichen Inliegerwohnung) zukommenden Rechte gestützt. Daß die andere Miteigentümerin seine Ehefrau ist, ändert nichts am Wesen des Unterlassungsanspruchs, weil die für diesen Anspruch maßgeblichen Verwaltungsbefugnisse durch das Miteigentumsverhältnis und nicht durch die besonderen eherechtlichen Beziehungen zwischen den Miteigentümern bestimmt werden. Auch die Auseinandersetzung um die Aufbringung der finanziellen Mittel für die Erhaltung des nur mehr von der Beklagten bewohnten Hauses dreht sich um ein typisches Problem der Miteigentümergemeinschaft. Eherechtlichen Charakter hat nur das Argument der Beklagten, ihr stehe das Recht auf Vermietung der Inliegerwohnung gleichsam als Unterhaltsanspruch zu, doch ist mit dieser Einwendung ein primär von den Klagsbehauptungen abhängiger Zuständigkeitstatbestand, der in genau dieser Ausprägung auch für die Revisionszulässigkeit maßgeblich ist, nicht zu begründen vergleiche 5 Ob 1110/92 mwN). Ihre Unterhaltsansprüche kann die Beklagte ohnehin in einem hinsichtlich der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes privilegierten Verfahren geltend machen (Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.