I. Zur Verfahrenshilfe:römisch eins. Zur Verfahrenshilfe:
Ungeachtet des nicht zwischen der Zuständigkeitsfrage und der Entscheidung über die Verfahrenshilfe differenzierenden Zulassungsausspruchs der zweiten Instanz ist der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe wendet, im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO absolut unzulässig. In diesem Umfang ist das Rechtsmittel daher zurückzuweisen.Ungeachtet des nicht zwischen der Zuständigkeitsfrage und der Entscheidung über die Verfahrenshilfe differenzierenden Zulassungsausspruchs der zweiten Instanz ist der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe wendet, im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO absolut unzulässig. In diesem Umfang ist das Rechtsmittel daher zurückzuweisen.
II. Zur sachlichen Zuständigkeit des Erstgerichts:römisch zwei. Zur sachlichen Zuständigkeit des Erstgerichts:
II.1. Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger - in der Lehre überwiegend gebilligter (Mayr in Rechberger, ZPO² § 49 JN Rz 7; Simotta in Fasching² I § 49 JN Rz 38) - Rechtsprechung, dass aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeiten gemäß § 49 Abs 2 Z 2b JN (früher § 49 Abs 2 Z 2c JN - siehe dazu Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 189 f) nur solche sind, die im Familienrecht wurzeln und ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten nicht lösbar sind. Die Streitigkeit darf ohne das Eheverhältnis nicht denkbar sein. Die Wurzel des konkreten Konflikts muss daher in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich spezifisch aus dem (ehemaligen) Eheband der Streitteile ergeben. Kann der geltend gemachte Anspruch auch in einem Rechtsverhältnis zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren, so liegt eine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis nicht vor. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss somit das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein (RIS-Justiz RS0044093, RS0046499). Allein der Umstand, dass Streitteile einmal miteinander verheiratet waren, reicht nicht aus (8 Ob 52/04m; 1 Ob 271/05t).römisch zwei.1. Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger - in der Lehre überwiegend gebilligter (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 49, JN Rz 7; Simotta in Fasching² I Paragraph 49, JN Rz 38) - Rechtsprechung, dass aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeiten gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN (früher Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN - siehe dazu Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 189 f) nur solche sind, die im Familienrecht wurzeln und ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten nicht lösbar sind. Die Streitigkeit darf ohne das Eheverhältnis nicht denkbar sein. Die Wurzel des konkreten Konflikts muss daher in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich spezifisch aus dem (ehemaligen) Eheband der Streitteile ergeben. Kann der geltend gemachte Anspruch auch in einem Rechtsverhältnis zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren, so liegt eine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis nicht vor. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss somit das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein (RIS-Justiz RS0044093, RS0046499). Allein der Umstand, dass Streitteile einmal miteinander verheiratet waren, reicht nicht aus (8 Ob 52/04m; 1 Ob 271/05t).
II.2. Der Revisionsrekurswerberin ist zuzugestehen, dass der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 1 Ob 160/01p und 2 Ob 227/03a die Rechtsauffassung vertreten hat, dass Streitigkeiten aus Vereinbarungen, die anlässlich einer Scheidung geschlossen worden sind, aus dem gegenseitigen Verhältnis der Eheleute stammen und insofern im Familienrecht wurzeln, als sie der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dienen. Daraus wurde in den zitierten Entscheidungen geschlossen, dass solche Streitigkeiten unter die familienrechtlichen Streitigkeiten des § 49 Abs 2 Z 2c JN fallen, und zwar auch dann, wenn sie nicht der Aufteilung nach § 81 EheG unterliegende Vermögensobjekte betreffen (vgl auch 1 Ob 46/08h, wo aber die Anwendbarkeit des § 49 Abs 2 Z 2b JN mit nicht auszuschließenden Einwänden der beklagten Partei gegen die zivilrechtliche Geltung des Scheidungsvergleichs begründet wurde).römisch zwei.2. Der Revisionsrekurswerberin ist zuzugestehen, dass der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 1 Ob 160/01p und 2 Ob 227/03a die Rechtsauffassung vertreten hat, dass Streitigkeiten aus Vereinbarungen, die anlässlich einer Scheidung geschlossen worden sind, aus dem gegenseitigen Verhältnis der Eheleute stammen und insofern im Familienrecht wurzeln, als sie der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dienen. Daraus wurde in den zitierten Entscheidungen geschlossen, dass solche Streitigkeiten unter die familienrechtlichen Streitigkeiten des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN fallen, und zwar auch dann, wenn sie nicht der Aufteilung nach Paragraph 81, EheG unterliegende Vermögensobjekte betreffen vergleiche auch 1 Ob 46/08h, wo aber die Anwendbarkeit des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN mit nicht auszuschließenden Einwänden der beklagten Partei gegen die zivilrechtliche Geltung des Scheidungsvergleichs begründet wurde).
Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 1 Ob 271/05t und 1 Ob 57/07z die Rechtsauffassung vertreten, dass Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer (streitigen oder einvernehmlichen) Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN fallen. Dies wurde damit begründet, dass in derartigen Fällen für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend und keine spezifische, im Eheverhältnis wurzelnde Rechte und Pflichten mehr zu beurteilen seien.Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 1 Ob 271/05t und 1 Ob 57/07z die Rechtsauffassung vertreten, dass Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer (streitigen oder einvernehmlichen) Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, nicht unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN fallen. Dies wurde damit begründet, dass in derartigen Fällen für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend und keine spezifische, im Eheverhältnis wurzelnde Rechte und Pflichten mehr zu beurteilen seien.
II.3. Auch nach Simotta (in Fasching/Konecny² I, § 49 JN Rz 40) fallen Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer (streitigen oder einvernehmlichen) Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN. Der klageweise geltend gemachte Anspruch stütze sich nicht auf das ehemalige Eheverhältnis, sondern auf den aus Anlass oder für den Fall der Eheauflösung geschlossenen Vertrag, Notariatsakt oder Vergleich. Dieser Anspruch sei aber kein familienrechtlicher, sondern ein vertraglicher. Zudem seien in derartigen Prozessen keine ehe- oder familienspezifischen Fragen, sondern ausschließlich Fragen zu lösen, die auch in Prozessen zwischen Personen denkbar seien, die nicht miteinander verheiratet waren. Meist gehe es um die Einhaltung der Vereinbarung oder um Schadenersatz wegen deren Nichterfüllung, das Verschulden an dieser sowie die Schadenshöhe. Es seien also nur schuldrechtliche Fragen zu klären. Ähnliches gelte, wenn die materiellrechtliche Gültigkeit einer Vereinbarung, die einen Anspruch aus dem Eheverhältnis zum Gegenstand hat - zB wegen eines Willens- oder Formmangels oder Sittenwidrigkeit - angefochten werde. Hier gehe es ebenfalls nicht um den Anspruch aus dem Eheverhältnis, sondern um die Wirksamkeit der Vereinbarung.römisch zwei.3. Auch nach Simotta (in Fasching/Konecny² römisch eins, Paragraph 49, JN Rz 40) fallen Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer (streitigen oder einvernehmlichen) Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, nicht unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN. Der klageweise geltend gemachte Anspruch stütze sich nicht auf das ehemalige Eheverhältnis, sondern auf den aus Anlass oder für den Fall der Eheauflösung geschlossenen Vertrag, Notariatsakt oder Vergleich. Dieser Anspruch sei aber kein familienrechtlicher, sondern ein vertraglicher. Zudem seien in derartigen Prozessen keine ehe- oder familienspezifischen Fragen, sondern ausschließlich Fragen zu lösen, die auch in Prozessen zwischen Personen denkbar seien, die nicht miteinander verheiratet waren. Meist gehe es um die Einhaltung der Vereinbarung oder um Schadenersatz wegen deren Nichterfüllung, das Verschulden an dieser sowie die Schadenshöhe. Es seien also nur schuldrechtliche Fragen zu klären. Ähnliches gelte, wenn die materiellrechtliche Gültigkeit einer Vereinbarung, die einen Anspruch aus dem Eheverhältnis zum Gegenstand hat - zB wegen eines Willens- oder Formmangels oder Sittenwidrigkeit - angefochten werde. Hier gehe es ebenfalls nicht um den Anspruch aus dem Eheverhältnis, sondern um die Wirksamkeit der Vereinbarung.
Mayr (in Rechberger³ § 49 JN Rz 7) referiert diese Argumentation Simottas zustimmend.Mayr (in Rechberger³ Paragraph 49, JN Rz 7) referiert diese Argumentation Simottas zustimmend.
II.4. Jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall schließt sich der erkennende Senat der Argumentation Simottas und der vom Obersten Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 1 Ob 271/05t und 1 Ob 57/07z vertretenen Rechtsauffassung an. Der in der Klage geltend gemachte Anspruch richtet sich nach dem Klagevorbringen auf die Zuhaltung der anlässlich der Scheidung - auch zu Gunsten der Mutter der Klägerin - geschlossenen Vereinbarung. Es wird die Zahlung des gesamten zum Zeitpunkt des Scheidungsvergleichs aushaftenden Kreditsaldos begehrt, wobei mangels Erfüllung der Vereinbarung durch den Beklagten die seither fällig gewordenen Raten von der „Klägerin, respektive deren Mutter" gezahlt worden seien. § 49 Abs 2 Z 2b JN findet aber - wie unter II.1. näher ausgeführt - nur auf Streitigkeiten Anwendung, die im Familienrecht wurzeln und ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten nicht lösbar sind. Dies trifft aber auf die vorliegende Streitigkeit nicht zu, die ausschließlich die Zuhaltung einer - wenn auch aus Anlass der Scheidung geschlossenen - Vereinbarung betrifft und in der die besonderen gesetzlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten keinerlei Rolle mehr spielt.römisch zwei.4. Jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall schließt sich der erkennende Senat der Argumentation Simottas und der vom Obersten Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 1 Ob 271/05t und 1 Ob 57/07z vertretenen Rechtsauffassung an. Der in der Klage geltend gemachte Anspruch richtet sich nach dem Klagevorbringen auf die Zuhaltung der anlässlich der Scheidung - auch zu Gunsten der Mutter der Klägerin - geschlossenen Vereinbarung. Es wird die Zahlung des gesamten zum Zeitpunkt des Scheidungsvergleichs aushaftenden Kreditsaldos begehrt, wobei mangels Erfüllung der Vereinbarung durch den Beklagten die seither fällig gewordenen Raten von der „Klägerin, respektive deren Mutter" gezahlt worden seien. Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN findet aber - wie unter römisch zwei.1. näher ausgeführt - nur auf Streitigkeiten Anwendung, die im Familienrecht wurzeln und ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten nicht lösbar sind. Dies trifft aber auf die vorliegende Streitigkeit nicht zu, die ausschließlich die Zuhaltung einer - wenn auch aus Anlass der Scheidung geschlossenen - Vereinbarung betrifft und in der die besonderen gesetzlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten keinerlei Rolle mehr spielt.
III. Damit erweist sich die Zurückweisung der Klage durch die Vorinstanzen als zutreffend, sodass dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war. Auf die in der Klage mit keinem Wort begründete örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts - die Anwendung der Gerichtsstände nach § 76 JN, nach § 76a JN und nach § 100 JN kommt nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen nicht in Betracht - braucht daher ebenso wenig eingegangen zu werden, wie auf die Frage der internationalen Zuständigkeit.römisch drei. Damit erweist sich die Zurückweisung der Klage durch die Vorinstanzen als zutreffend, sodass dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war. Auf die in der Klage mit keinem Wort begründete örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts - die Anwendung der Gerichtsstände nach Paragraph 76, JN, nach Paragraph 76 a, JN und nach Paragraph 100, JN kommt nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen nicht in Betracht - braucht daher ebenso wenig eingegangen zu werden, wie auf die Frage der internationalen Zuständigkeit.
IV. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründen sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.römisch vier. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründen sich auf die Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO.