Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 4. April 1986 (35 Cg 49/84-48) aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Dieses Urteil wurde von der Antragstellerin zur Gänze, vom Antragsgegner nur im Verschuldensausspruch angefochten. Bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Wien am 14. November 1986 schlossen die Parteien für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe folgenden Vergleich:
"1.) Der Kläger Gottfried W*** verpflichtet sich, der Beklagten Gabriele W*** beginnend ab 15.11.1986 auf die Dauer von 4 (vier) Jahren einen monatlichen Unterhaltsbetrag von
S 3.000,-- (Schilling dreitausend), fällig jeweils am 15. jedes Monates, zu bezahlen.
Diese Verpflichtung ist unabhängig von einer Veränderung der Verhältnisse, ausgenommen die Wiederverehelichung der Beklagten. Darüber hinaus verzichten beide Teile gegenseitig auf jedweden Unterhalt, auch für den Fall geänderter Verhältnisse, unverschuldeter Not oder Krankheit und geänderter Rechtslage.
2.) Der Kläger verzichtet zugunsten der Beklagten auf seine Hauptmietrechte an der ehelichen Wohnung 1100 Wien, Arnold Holm-Gasse 1/28/4 und verpflichtet sich, gegenüber dem Hauseigentümer alle Erklärungen abzugeben, damit die Beklagte alleinige Hauptmieterin dieser Wohnung wird.
Der eheliche Hausrat verbleibt im Alleineigentum der Beklagten. Der Kläger verpflichtet sich, die genannte Wohnung bis 1.6.1987 unter Verzicht auf jedweden Räumungsaufschub von seinen persönlichen Fahrnissen zu räumen.
Solange der Kläger die Wohnung noch benützt, hat er für Mietzins, Strom- und Gasverbrauch, Radio- und Fernsehgebühren, nicht jedoch für die Kosten der Telefonbenützung aufzukommen."
Beide Parteien zogen daraufhin ihre Berufungen zurück. Mit ihrem innerhalb der Frist des § 95 EheG eingebrachten Antrag begehrt die Antragstellerin die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse in Höhe von rund S 550.000,--. Sie behauptet, nach Abschluß des Vergleiches erfahren zu haben, daß der Antragsgegner während der Ehe Ersparnisse in der genannten Höhe auf Sparbüchern und Sparkonten angesammelt habe.Beide Parteien zogen daraufhin ihre Berufungen zurück. Mit ihrem innerhalb der Frist des Paragraph 95, EheG eingebrachten Antrag begehrt die Antragstellerin die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse in Höhe von rund S 550.000,--. Sie behauptet, nach Abschluß des Vergleiches erfahren zu haben, daß der Antragsgegner während der Ehe Ersparnisse in der genannten Höhe auf Sparbüchern und Sparkonten angesammelt habe.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Nach seinen Feststellungen stand bei den Vergleichsgesprächen vor dem Berufungssenat die Unterhaltsproblematik im Vordergrund. Darüber hinaus wurde auch über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gesprochen wobei einzelne Gegenstände namentlich erwähnt wurden. Über eheliche Ersparnisse wurde nicht gesprochen. Auf Seiten der Antragstellerin wurde darüber deshalb nicht gesprochen, weil sie von Ersparnissen nichts wußte. Ein Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 81 ff EheG kam während der Vergleichsverhandlungen nicht zur Sprache.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Nach seinen Feststellungen stand bei den Vergleichsgesprächen vor dem Berufungssenat die Unterhaltsproblematik im Vordergrund. Darüber hinaus wurde auch über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gesprochen wobei einzelne Gegenstände namentlich erwähnt wurden. Über eheliche Ersparnisse wurde nicht gesprochen. Auf Seiten der Antragstellerin wurde darüber deshalb nicht gesprochen, weil sie von Ersparnissen nichts wußte. Ein Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach den Paragraphen 81, ff EheG kam während der Vergleichsverhandlungen nicht zur Sprache.
Nach der Ansicht des Erstgerichtes seien durch den Vergleich vor dem Oberlandesgericht Wien sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Eheverhältnis der Streitteile bereinigt worden. Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neue Entscheidung auf. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, daß ungeachtet des Vergleiches das nacheheliche Aufteilungsverfahren insoweit zulässig sei, als Vermögensbestandteile von dem Vergleich aufgrund eines Irrtums oder wegen Unkenntnis nicht erfaßt worden seien, dem Vergleich sohin keine Bereinigungswirkung zukomme. Bereinigungswirkung komme einem Vergleich nur insoweit zu, als vom Vergleich betroffene Gegenstände oder Rechte nicht geflissentlich verheimlicht worden oder Gegenstände oder Rechte berührt seien, an welche die Parteien nicht hätten denken können. Im vorliegenden Fall stehe zwar fest, daß die Antragstellerin durch den Scheidungsvergleich die gegenseitigen Ansprüche für bereinigt angesehen habe und von den ehelichen Ersparnissen nichts gewußt habe. Nicht festgestellt worden sei dagegen, ob das Vorhandensein von Ersparnissen von den Überlegungen der Antragstellerin umfaßt hätte sein müssen, weil sie an die Ersparnisse infolge der Bekanntheit des "Betriebsratssparens" hätte denken können. Hätte die Antragstellerin an das Vorhandensein aufzuteilender Ersparnisse denken können, dennoch aber nicht auf eine Einbeziehung in den Scheidungsvergleich gedrungen, bestehe kein Anspruch mehr auf rechtsgestaltende Regelung durch den Außerstreitrichter. Andernfalls sei das Aufteilungsverfahren durchzuführen.