Der ASt erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung. Er beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist nach § 14 Abs 1 und Abs 2 AußStrG zulässig; er ist jedoch jedenfalls im Ergebnis nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG zulässig; er ist jedoch jedenfalls im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin vermeint, die Aufhebung des Beschlusses der ersten Instanz und der dieser erteilte Auftrag, nach Ergänzung des Verfahrens eine neuerliche Entscheidung zu fällen, wären nicht zulässig, weil die von den damaligen Ehegatten (im Oktober/November 1991) geschlossene und am 12.11.1991 erfüllte Vereinbarung schon nach den bisherigen Feststellungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der späteren Scheidung der Ehe stehe. Erstens bestehe ein zeitlicher Zusammenhang: Als die Vereinbarung erfüllt worden sei, sei die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten schon aufgelöst gewesen. Schon einen Monat nach Erfüllung der Vereinbarung hätten die Ehegatten gemeinsam die Scheidung nach § 55a EheG begehrt und im Scheidungsantrag angegeben, daß ihre Ausgleichsansprüche bereits erledigt seien. Nach Scheitern des Termines vom 23.1.1992 habe die Ehefrau am 10.3.1993 (richtigt 1992) die Scheidungsklage eingebracht. Ein weiterer Zusammenhang zwischen der Vereinbarung und dem Scheidungsverfahren bestehe darin, daß die Ehegatten in dem gemeinsamen Scheidungsantrag beigelegten Fragebogen angegeben hätten, daß bereits sämtliche Ansprüche des Ehemannes erfüllt seien. Der im streitigen Scheidungsverfahren geschlossene Vergleich habe keinen Einfluß auf die Gültigkeit der am 12.11.1991 erfüllten Vereinbarung. Die im Vergleich genannten Sachen würden nach § 82 Abs 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegen, weil sie der Ehemann geerbt habe (Z 1) und weil sie seinem alleinigen persönlichen Gebrauch gedient hätten (Z 2).Die Rechtsmittelwerberin vermeint, die Aufhebung des Beschlusses der ersten Instanz und der dieser erteilte Auftrag, nach Ergänzung des Verfahrens eine neuerliche Entscheidung zu fällen, wären nicht zulässig, weil die von den damaligen Ehegatten (im Oktober/November 1991) geschlossene und am 12.11.1991 erfüllte Vereinbarung schon nach den bisherigen Feststellungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der späteren Scheidung der Ehe stehe. Erstens bestehe ein zeitlicher Zusammenhang: Als die Vereinbarung erfüllt worden sei, sei die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten schon aufgelöst gewesen. Schon einen Monat nach Erfüllung der Vereinbarung hätten die Ehegatten gemeinsam die Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG begehrt und im Scheidungsantrag angegeben, daß ihre Ausgleichsansprüche bereits erledigt seien. Nach Scheitern des Termines vom 23.1.1992 habe die Ehefrau am 10.3.1993 (richtigt 1992) die Scheidungsklage eingebracht. Ein weiterer Zusammenhang zwischen der Vereinbarung und dem Scheidungsverfahren bestehe darin, daß die Ehegatten in dem gemeinsamen Scheidungsantrag beigelegten Fragebogen angegeben hätten, daß bereits sämtliche Ansprüche des Ehemannes erfüllt seien. Der im streitigen Scheidungsverfahren geschlossene Vergleich habe keinen Einfluß auf die Gültigkeit der am 12.11.1991 erfüllten Vereinbarung. Die im Vergleich genannten Sachen würden nach Paragraph 82, Absatz eins, EheG nicht der Aufteilung unterliegen, weil sie der Ehemann geerbt habe (Ziffer eins,) und weil sie seinem alleinigen persönlichen Gebrauch gedient hätten (Ziffer 2,).
Der ASt hingegen vertritt in der Revisionsrekursbeantwortung die Meinung, das Rekursgericht hätte bereits ausführen können, daß die strittige Bestätigung keine rechtsgültige Vereinbarung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens iS des § 97 Abs 2 EheG sei. Da eine solche Vereinbarung ein Vertrag sei, müsse ihr Inhalt nach den Regeln der §§ 914f ABGB ermittelt werden. Demnach sei der Wille der Parteien zu erforschen. Dabei komme dem im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich besondere Bedeutung zu. Darin habe sich die AG unbeschadet einer allfälligen Einbeziehung in die Vermögensabrechnung eines allfälligen Verfahrens zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse verpflichtet, dem ASt zahlreiche Fahrnisse in natura auszufolgen. Diese vergleichsweise Teileinigung stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, daß mit der Vereinbarung vom Oktober/November 1991 keine abschließende Regelung der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens beabsichtigt gewesen sei. Weiters habe der ASt die Vereinbarung nur für den Fall einer Scheidung im Einvernehmen und unter der Voraussetzung akzeptiert, daß die Tochter in seine Obsorge komme bzw er ein ausgedehntes Besuchsrecht erhalte. Die strittige Vereinbarung stehe auch deshalb nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, weil damals noch nicht festgestanden sei, daß ein Verfahren auf Scheidung eingeleitet werde. Die Ehegatten hätten damals lediglich ein Verfahren auf Scheidung im Einvernehmen in Aussicht genommen. Das Nichtzustandekommen einer solchen Scheidung bedeute nicht automatisch, daß ein Verfahren nach § 49 EheG eingeleitet werde. Auch deshalb, weil zwischen der Vereinbarung im Oktober 1991 und der Einbringung der Scheidungsklage im März 1992 fünf Monate lägen, sei der im § 97 Abs 2 EheG geforderte Zusammenhang zu verneinen.Der ASt hingegen vertritt in der Revisionsrekursbeantwortung die Meinung, das Rekursgericht hätte bereits ausführen können, daß die strittige Bestätigung keine rechtsgültige Vereinbarung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens iS des Paragraph 97, Absatz 2, EheG sei. Da eine solche Vereinbarung ein Vertrag sei, müsse ihr Inhalt nach den Regeln der Paragraphen 914 f, ABGB ermittelt werden. Demnach sei der Wille der Parteien zu erforschen. Dabei komme dem im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich besondere Bedeutung zu. Darin habe sich die AG unbeschadet einer allfälligen Einbeziehung in die Vermögensabrechnung eines allfälligen Verfahrens zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse verpflichtet, dem ASt zahlreiche Fahrnisse in natura auszufolgen. Diese vergleichsweise Teileinigung stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, daß mit der Vereinbarung vom Oktober/November 1991 keine abschließende Regelung der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens beabsichtigt gewesen sei. Weiters habe der ASt die Vereinbarung nur für den Fall einer Scheidung im Einvernehmen und unter der Voraussetzung akzeptiert, daß die Tochter in seine Obsorge komme bzw er ein ausgedehntes Besuchsrecht erhalte. Die strittige Vereinbarung stehe auch deshalb nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, weil damals noch nicht festgestanden sei, daß ein Verfahren auf Scheidung eingeleitet werde. Die Ehegatten hätten damals lediglich ein Verfahren auf Scheidung im Einvernehmen in Aussicht genommen. Das Nichtzustandekommen einer solchen Scheidung bedeute nicht automatisch, daß ein Verfahren nach Paragraph 49, EheG eingeleitet werde. Auch deshalb, weil zwischen der Vereinbarung im Oktober 1991 und der Einbringung der Scheidungsklage im März 1992 fünf Monate lägen, sei der im Paragraph 97, Absatz 2, EheG geforderte Zusammenhang zu verneinen.
Beiden Meinungen ist nur teilweise zu folgen.
Nach § 97 Abs 1 EheG kann auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach den §§ 81 bis 96 im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Der Absatz 1 gilt nach Abs 2 leg cit nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung ... der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen.Nach Paragraph 97, Absatz eins, EheG kann auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach den Paragraphen 81 bis 96 im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Der Absatz 1 gilt nach Absatz 2, leg cit nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung ... der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen.
Pichler wies erstmals in seinem der Besprechung von Schwind, Eherecht2 dienenden Aufsatz "Einige Probleme des neuen Eherechts", JBl 1981, 281 (289) darauf hin, daß es bei § 97 Abs 2 EheG nicht auf den zeitlichen, sondern auf den ursächlichen Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren ankomme. Bestehe einmal die, wenn auch einseitige, Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, so sei - wenn die Absicht beiden Ehegatten bekannt sei - auch eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung wirksam, aufschiebend bedingt durch die künftige richterliche Eheauflösung. Zwischen einer solchen Vereinbarung und einem bestimmten, daher der Verfristung (§§ 40 und 57 EheG) unterliegenden Aufhebungs- oder Scheidungsgrund müsse ein Zusammenhang bestehen. Vereinbarungen für den abstrakten Fall, "wenn wir uns einmal scheiden lassen sollten", fielen daher nicht unter die Formbegünstigung.Pichler wies erstmals in seinem der Besprechung von Schwind, Eherecht2 dienenden Aufsatz "Einige Probleme des neuen Eherechts", JBl 1981, 281 (289) darauf hin, daß es bei Paragraph 97, Absatz 2, EheG nicht auf den zeitlichen, sondern auf den ursächlichen Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren ankomme. Bestehe einmal die, wenn auch einseitige, Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, so sei - wenn die Absicht beiden Ehegatten bekannt sei - auch eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung wirksam, aufschiebend bedingt durch die künftige richterliche Eheauflösung. Zwischen einer solchen Vereinbarung und einem bestimmten, daher der Verfristung (Paragraphen 40 und 57 EheG) unterliegenden Aufhebungs- oder Scheidungsgrund müsse ein Zusammenhang bestehen. Vereinbarungen für den abstrakten Fall, "wenn wir uns einmal scheiden lassen sollten", fielen daher nicht unter die Formbegünstigung.
Schwind, Familienrecht (1984) 116 führt zur Frage des Zusammenhanges zwar zunächst aus, in der Regel werde das zeitliche Element diesen Zusammenhang darstellen, dh also, daß Vereinbarungen, die wenige Wochen oder Monate vor einer Klage auf Scheidung ... geschlossen worden seien, zulässig bzw auch ohne Notariatsform formwirksam seien. Er berücksichtigt dann aber die zit Ausführungen Pichlers (sa FN 12) und räumt ein, daß das Gesetz allerdings auf den ursächlichen Zusammenhang abstelle, der sich meist in einem zeitlichen ausdrücken werde, dies aber nicht unbedingt müsse.
Nach Bernat in Schwimann, ABGB Rz 5 zu § 97 EheG wird ein Zusammenhang zwischen einer Vereinbarung über die Aufteilung der § 81 Abs 2 und Abs 3 unterfallenden Sachen und dem Verfahren auf Scheidung sowohl durch ein sachliches als auch ein zeitliches Naheverhältnis dieser zwei Ereignisse begründet. Die beiden Komponenten dürften zwar nicht starr gesehen werden.... Ein Vertrag stehe auch nicht im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren, wenn geplant sei, die Ehe für einen ungewissen, tatsächlich jedoch längeren Zeitraum, fortzusetzen, weil im Hinblick auf § 97 Abs 2 EheG wesentlich sei, daß die Eheleute nach Vertragsabschluß die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr ernsthaft anstrebten. Im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren stünden jedenfalls Vereinbarungen, die unmittelbar vor Einleitung eines solchen Verfahrens geschlossen worden seien. Stehe ein solcher Zusammenhang fest, sei es unerheblich, ob die Scheidung letztlich auf Grund von § 49 EheG oder nach § 55a leg cit erfolge.Nach Bernat in Schwimann, ABGB Rz 5 zu Paragraph 97, EheG wird ein Zusammenhang zwischen einer Vereinbarung über die Aufteilung der Paragraph 81, Absatz 2 und Absatz 3, unterfallenden Sachen und dem Verfahren auf Scheidung sowohl durch ein sachliches als auch ein zeitliches Naheverhältnis dieser zwei Ereignisse begründet. Die beiden Komponenten dürften zwar nicht starr gesehen werden.... Ein Vertrag stehe auch nicht im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren, wenn geplant sei, die Ehe für einen ungewissen, tatsächlich jedoch längeren Zeitraum, fortzusetzen, weil im Hinblick auf Paragraph 97, Absatz 2, EheG wesentlich sei, daß die Eheleute nach Vertragsabschluß die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr ernsthaft anstrebten. Im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren stünden jedenfalls Vereinbarungen, die unmittelbar vor Einleitung eines solchen Verfahrens geschlossen worden seien. Stehe ein solcher Zusammenhang fest, sei es unerheblich, ob die Scheidung letztlich auf Grund von Paragraph 49, EheG oder nach Paragraph 55 a, leg cit erfolge.
Pichler in Rummel, ABGB2 II Rz 3 zu § 97 EheG wiederholt seine schon in JBl 1981, 289 geäußerte Ansicht, daß es nicht auf den zeitlichen, sondern auf den ursächlichen Zusammenhang ankomme, nämlich auf die, wenn auch einseitige, Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Ab dieser Absicht, die beiden Ehegatten bekannt sein müsse, sei auch eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung wirksam, allerdings aufschiebend bedingt durch die künftige richterliche Eheauflösung. Dabei konnte sich Pichler insbesondere auf die E EvBl 1990/153 berufen, in der sich der 4.Senat des OGH der von Pichler auch in der 1. Auflage des zit Kommentars vertretenen Ansicht anschloß. Der erkennende Senat teilt diese Rechtsmeinung.Pichler in Rummel, ABGB2 römisch zwei Rz 3 zu Paragraph 97, EheG wiederholt seine schon in JBl 1981, 289 geäußerte Ansicht, daß es nicht auf den zeitlichen, sondern auf den ursächlichen Zusammenhang ankomme, nämlich auf die, wenn auch einseitige, Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Ab dieser Absicht, die beiden Ehegatten bekannt sein müsse, sei auch eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung wirksam, allerdings aufschiebend bedingt durch die künftige richterliche Eheauflösung. Dabei konnte sich Pichler insbesondere auf die E EvBl 1990/153 berufen, in der sich der 4.Senat des OGH der von Pichler auch in der 1. Auflage des zit Kommentars vertretenen Ansicht anschloß. Der erkennende Senat teilt diese Rechtsmeinung.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht ergibt sich, daß die Vereinbarung(en) der damaligen Ehegatten im Oktober/November 1991 im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung ihrer Ehe geschlossen wurde(n). Diese Vereinbarung(en), insbesondere die Generalklausel, in der der damalige Ehemann nach Erhalt des letzten Teilbetrages der mit 340.000 S vereinbarten Ausgleichszahlung am 12.11.1991 erklärte, daß damit alle seine Forderungen gegen die Ehefrau erfüllt seien und daß er daher an sie keine wie immer gearteten zusätzlichen Forderungen stellen werde, sind demnach nicht gemäß § 97 Abs 1 EheG rechtsunwirksam, weil auf sie die Ausnahmebestimmung des Abs 2 leg cit anzuwenden ist.Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht ergibt sich, daß die Vereinbarung(en) der damaligen Ehegatten im Oktober/November 1991 im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung ihrer Ehe geschlossen wurde(n). Diese Vereinbarung(en), insbesondere die Generalklausel, in der der damalige Ehemann nach Erhalt des letzten Teilbetrages der mit 340.000 S vereinbarten Ausgleichszahlung am 12.11.1991 erklärte, daß damit alle seine Forderungen gegen die Ehefrau erfüllt seien und daß er daher an sie keine wie immer gearteten zusätzlichen Forderungen stellen werde, sind demnach nicht gemäß Paragraph 97, Absatz eins, EheG rechtsunwirksam, weil auf sie die Ausnahmebestimmung des Absatz 2, leg cit anzuwenden ist.
Dem Rekursgericht ist jedoch darin zuzustimmen, daß sich insbesondere aus dem im streitigen Scheidungsverfahren am 2.9.1992 zwischen den Ehegatten geschlossenen Vergleich, in dessen Punkt 2 sich die Ehefrau verpflichtete, unbeschadet einer allfälligen Einbeziehung in die Vermögensabrechnung eines allfälligen F-Verfahrens, dem Ehemann mehrere Gegenstände auszufolgen, Zweifel darüber ergeben, ob sich die Vereinbarung(en) vom Oktober/November 1991 auf die Aufteilung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und der gesamten ehelichen Ersparnisse bezog(en), bzw ob die Ehegatten von einer solchen ursprünglichen Generalregelung bis zum erwähnten Vergleich vom 2.9.1992 abgingen.
Aus den §§ 85 und 97 Abs 2 EheG und § 230 Abs 1 letzter Satz AußStrG ergibt sich, daß einer gütlichen Einigung der Ehegatten über die Aufteilung der Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung eingeräumt ist: der Außerstreitrichter hat daher nur dann und insoweit zu entscheiden, als eine Einigung nicht vorliegt (MietSlg 38.696; EFSlg 51.783; EvBl 1982/160 = RZ 1983/43 mwN; SZ 53/125 = JBl 1981, 599 = EvBl 1981/22; SZ 53/150 = JBl 1981, 483; 4 Ob 560/91; 1 Ob 568/92; Bernat in Schwimann, ABGB Rz 1 zu § 85 EheG). Ansprüche auf Durchsetzung oder Anfechtung nach § 97 Abs 2 EheG zulässig getroffener Aufteilungsvereinbarungen sind im Streitverfahren zu verfolgen (EvBl 1990/153; SZ 54/126 = JBl 1983, 435 = EvBl 1982/184; SZ 53/125 und 150; 1 Ob 568/92; Pichler in Rummel, ABGB2 II Rz 1 zu § 85 EheG, Rz 6 zu § 97 EheG). Trotz Einigung der Eheleute über die wesentlichen Folgen der Scheidung ihrer Ehe kann innerhalb der gesetzlichen Fristen ein Aufteilungsverfahren nach den §§ 81ff EheG und den §§ 229ff AußStrG eingeleitet werden, wenn eine solche vergleichsweise Aufteilung wegen Irrtums oder Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile unvollständig geblieben ist und hierüber - kein Einvernehmen zu erzielen ist. Es widerspräche dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsanordnung, dem betroffenen früheren Ehegatten die Durchsetzung des restlichen Aufteilungsanspruches zu verweigern (EFSlg 51.785 und 54.619; SZ 57/139 mit zust Anm von Pfersmann in ÖJZ 1987, 112; Bernat aaO Rz 3 zu § 85 EheG). In einem solchen Fall sind nur jene Vermögensgegenstände aufzuteilen, bezüglich deren Aufteilung das Gericht angerufen wurde.Aus den Paragraphen 85 und 97 Absatz 2, EheG und Paragraph 230, Absatz eins, letzter Satz AußStrG ergibt sich, daß einer gütlichen Einigung der Ehegatten über die Aufteilung der Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung eingeräumt ist: der Außerstreitrichter hat daher nur dann und insoweit zu entscheiden, als eine Einigung nicht vorliegt (MietSlg 38.696; EFSlg 51.783; EvBl 1982/160 = RZ 1983/43 mwN; SZ 53/125 = JBl 1981, 599 = EvBl 1981/22; SZ 53/150 = JBl 1981, 483; 4 Ob 560/91; 1 Ob 568/92; Bernat in Schwimann, ABGB Rz 1 zu Paragraph 85, EheG). Ansprüche auf Durchsetzung oder Anfechtung nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG zulässig getroffener Aufteilungsvereinbarungen sind im Streitverfahren zu verfolgen (EvBl 1990/153; SZ 54/126 = JBl 1983, 435 = EvBl 1982/184; SZ 53/125 und 150; 1 Ob 568/92; Pichler in Rummel, ABGB2 römisch zwei Rz 1 zu Paragraph 85, EheG, Rz 6 zu Paragraph 97, EheG). Trotz Einigung der Eheleute über die wesentlichen Folgen der Scheidung ihrer Ehe kann innerhalb der gesetzlichen Fristen ein Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81 f, f, EheG und den Paragraphen 229 f, f, AußStrG eingeleitet werden, wenn eine solche vergleichsweise Aufteilung wegen Irrtums oder Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile unvollständig geblieben ist und hierüber - kein Einvernehmen zu erzielen ist. Es widerspräche dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsanordnung, dem betroffenen früheren Ehegatten die Durchsetzung des restlichen Aufteilungsanspruches zu verweigern (EFSlg 51.785 und 54.619; SZ 57/139 mit zust Anmerkung von Pfersmann in ÖJZ 1987, 112; Bernat aaO Rz 3 zu Paragraph 85, EheG). In einem solchen Fall sind nur jene Vermögensgegenstände aufzuteilen, bezüglich deren Aufteilung das Gericht angerufen wurde.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein geltend gemachter Anspruch in das Außerstreitverfahren oder auf den Rechtsweg gehört, ist von den Behauptungen des ASt auszugehen (MietSlg 20.659 und 38.696; 1 Ob 568/92). Behauptet ein geschiedener Ehegatte, daß zwischen den Ehegatten nur eine Teilvereinbarung geschlossen worden sei und begehrt er deshalb die ergänzende Entscheidung des Außerstreitrichters, ist dieser zur Entscheidung über dieses Begehren nach § 85 EheG auch dann berufen, wenn der Antragsgegner - wie hier - eine umfassende Aufteilungsvereinbarung behauptet. Im Streitfall hat der Außerstreitrichter zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Vereinbarung geschlossen wurde. Gelangt er zur Überzeugung, daß eine (das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen und die gesamten ehelichen Ersparnisse umfassende) Vereinbarung vorliegt, dann hat er das Aufteilungsbegehren abzuweisen, weil nichts mehr aufzuteilen ist (SZ 53/150; SZ 60/95; EvBl 1990/153; 1 Ob 568/92). Ein Vergleich über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse schließt eine Antragstellung nach den §§ 81ff EheG nur insoweit aus, als die Vereinbarung reicht (SZ 52/129; EFSlg 60.070). Der übereinstimmend erklärte Parteiwille entscheidet, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben (EFSlg 33.838; EvBl 1992/45; 1 Ob 568/92; Harrer in Schwimann, ABGB Rz 17 zu § 1380).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein geltend gemachter Anspruch in das Außerstreitverfahren oder auf den Rechtsweg gehört, ist von den Behauptungen des ASt auszugehen (MietSlg 20.659 und 38.696; 1 Ob 568/92). Behauptet ein geschiedener Ehegatte, daß zwischen den Ehegatten nur eine Teilvereinbarung geschlossen worden sei und begehrt er deshalb die ergänzende Entscheidung des Außerstreitrichters, ist dieser zur Entscheidung über dieses Begehren nach Paragraph 85, EheG auch dann berufen, wenn der Antragsgegner - wie hier - eine umfassende Aufteilungsvereinbarung behauptet. Im Streitfall hat der Außerstreitrichter zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Vereinbarung geschlossen wurde. Gelangt er zur Überzeugung, daß eine (das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen und die gesamten ehelichen Ersparnisse umfassende) Vereinbarung vorliegt, dann hat er das Aufteilungsbegehren abzuweisen, weil nichts mehr aufzuteilen ist (SZ 53/150; SZ 60/95; EvBl 1990/153; 1 Ob 568/92). Ein Vergleich über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse schließt eine Antragstellung nach den Paragraphen 81 f, f, EheG nur insoweit aus, als die Vereinbarung reicht (SZ 52/129; EFSlg 60.070). Der übereinstimmend erklärte Parteiwille entscheidet, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben (EFSlg 33.838; EvBl 1992/45; 1 Ob 568/92; Harrer in Schwimann, ABGB Rz 17 zu Paragraph 1380,).
Im zu ergänzenden Verfahren wird daher zu prüfen sein, was der erklärte Parteiwille der Vereinbarung(en) vom Oktober/November 1991 war, insbesondere ob sich diese Vereinbarung(en) auf die Aufteilung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und der gesamten ehelichen Ersparnisse bezog(en), bzw ob die damaligen Ehegatten von einer solchen ursprünglichen Generalregelung bis zum Vergleich vom 2.9.1992 wieder abgingen. Dabei werden gemäß § 230 Abs 2 AußStrG die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Beweise anzuwenden und die von den Parteien angebotenen erheblichen Beweise aufzunehmen sein. Dazu zählen vor allem der vom ASt angebotene Zeugenbeweis und die von beiden Parteien beantragte Parteienvernehmung.Im zu ergänzenden Verfahren wird daher zu prüfen sein, was der erklärte Parteiwille der Vereinbarung(en) vom Oktober/November 1991 war, insbesondere ob sich diese Vereinbarung(en) auf die Aufteilung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und der gesamten ehelichen Ersparnisse bezog(en), bzw ob die damaligen Ehegatten von einer solchen ursprünglichen Generalregelung bis zum Vergleich vom 2.9.1992 wieder abgingen. Dabei werden gemäß Paragraph 230, Absatz 2, AußStrG die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Beweise anzuwenden und die von den Parteien angebotenen erheblichen Beweise aufzunehmen sein. Dazu zählen vor allem der vom ASt angebotene Zeugenbeweis und die von beiden Parteien beantragte Parteienvernehmung.
Schon deshalb ist der Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß des Rekursgerichtes aufrechtzuerhalten, dessen nicht mit § 97 EheG zusammenhängende Ausführungen bzw Aufträge im Revisionsrekursverfahren nicht releviert wurden.Schon deshalb ist der Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß des Rekursgerichtes aufrechtzuerhalten, dessen nicht mit Paragraph 97, EheG zusammenhängende Ausführungen bzw Aufträge im Revisionsrekursverfahren nicht releviert wurden.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf der sinngemäßen Anwendung des § 52 Abs 1 ZPO iVm § 234 AußStrG.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 234, AußStrG.