Die Revisionsrekurswerberin beharrt auf ihrer Rechtsansicht, dass der Scheidungsfolgenvergleich aufgrund ihrer Unkenntnis über die Aufteilungsgrundsätze unvollständig geblieben, die Antragstellung zur Vermeidung eines Rechtsverlustes wegen Verfristung nach § 95 EheG notwendig sei. Sie beabsichtige, eine Klage im streitigen Verfahren zur Geltendmachung des Irrtums einzubringen; es hätte ihr dafür eine Frist gesetzt werden müssen.Die Revisionsrekurswerberin beharrt auf ihrer Rechtsansicht, dass der Scheidungsfolgenvergleich aufgrund ihrer Unkenntnis über die Aufteilungsgrundsätze unvollständig geblieben, die Antragstellung zur Vermeidung eines Rechtsverlustes wegen Verfristung nach Paragraph 95, EheG notwendig sei. Sie beabsichtige, eine Klage im streitigen Verfahren zur Geltendmachung des Irrtums einzubringen; es hätte ihr dafür eine Frist gesetzt werden müssen.
Einleitend ist auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einleitend ist auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Der Gesetzgeber räumte der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein. Die gerichtliche Aufteilung hat nur dann und insoweit Platz zu greifen, als die Einigung nicht erfolgt. Die Einigung der Ehegatten schließt eine Entscheidung des Außerstreitrichters aus. Es gibt daher auch keine Möglichkeit, eine Vereinbarung mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens an geänderte Verhältnisse anzupassen (RIS-Justiz RS0046057).
Ein anlässlich einer Ehescheidung abgeschlossener Vergleich erledigt im Zweifel alle aus dem Eheverhältnis entspringenden, den Parteien bekannten Ansprüche (RIS-Justiz RS0032478). Die Revisionsrekurswerberin stellt demnach gar nicht in Frage, dass der Scheidungsfolgenvergleich zwischen den Parteien alle Vermögenswerte umfasste, mag sie auch über den Wert der Sachen und die Aufteilungsgrundsätze geirrt haben. Entscheidend ist, ob an den Gegenstand/Vermögenswert gedacht wurde, nicht ob sein Wert richtig eingeschätzt wurde. Die Aufteilungsregelung ist also im Hinblick auf die Berücksichtigung aller vorhandenen Vermögenswerte vollständig, worauf bereits die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen haben. Solange der Vergleich wirksam aufrecht ist, steht er einem Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG entgegen. Der nach ihren Behauptungen vom Antragsgegner veranlasste Irrtum über die Aufteilungsgrundsätze und Unterhaltsansprüche der Antragstellerin könnte nur zur Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtums (List) führen, aber nicht zur Anpassung des geschlossenen Vergleichs. Die erfolgreiche Anfechtung des Scheidungsvergleiches ist daher Voraussetzung dafür, dass materiell eine Aufteilung vorgenommen werden kann (vgl 2 Ob 73/99w, 7 Ob 99/98d). Die Revisionsrekurswerberin zieht die Notwendigkeit der Anfechtung des Vergleiches im streitigen Verfahren auch nicht in Zweifel (vgl Stabentheiner in Rummel, § 85 EheG, Rz 1; Bernat in Schwimann³, § 85 EheG, Rz 5; Koch in KBB, § 85 EheG, Rz 1, je mwN). Es ist jedoch die aufgeworfene Rechtsfrage zu prüfen, ob das Verfahren nach §§ 81 ff EheG schon eingeleitet werden kann, bevor überhaupt eine Klage auf Anfechtung des Vergleiches wegen Irrtums eingebracht wurde.Ein anlässlich einer Ehescheidung abgeschlossener Vergleich erledigt im Zweifel alle aus dem Eheverhältnis entspringenden, den Parteien bekannten Ansprüche (RIS-Justiz RS0032478). Die Revisionsrekurswerberin stellt demnach gar nicht in Frage, dass der Scheidungsfolgenvergleich zwischen den Parteien alle Vermögenswerte umfasste, mag sie auch über den Wert der Sachen und die Aufteilungsgrundsätze geirrt haben. Entscheidend ist, ob an den Gegenstand/Vermögenswert gedacht wurde, nicht ob sein Wert richtig eingeschätzt wurde. Die Aufteilungsregelung ist also im Hinblick auf die Berücksichtigung aller vorhandenen Vermögenswerte vollständig, worauf bereits die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen haben. Solange der Vergleich wirksam aufrecht ist, steht er einem Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81, ff EheG entgegen. Der nach ihren Behauptungen vom Antragsgegner veranlasste Irrtum über die Aufteilungsgrundsätze und Unterhaltsansprüche der Antragstellerin könnte nur zur Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtums (List) führen, aber nicht zur Anpassung des geschlossenen Vergleichs. Die erfolgreiche Anfechtung des Scheidungsvergleiches ist daher Voraussetzung dafür, dass materiell eine Aufteilung vorgenommen werden kann vergleiche 2 Ob 73/99w, 7 Ob 99/98d). Die Revisionsrekurswerberin zieht die Notwendigkeit der Anfechtung des Vergleiches im streitigen Verfahren auch nicht in Zweifel vergleiche Stabentheiner in Rummel, Paragraph 85, EheG, Rz 1; Bernat in Schwimann³, Paragraph 85, EheG, Rz 5; Koch in KBB, Paragraph 85, EheG, Rz 1, je mwN). Es ist jedoch die aufgeworfene Rechtsfrage zu prüfen, ob das Verfahren nach Paragraphen 81, ff EheG schon eingeleitet werden kann, bevor überhaupt eine Klage auf Anfechtung des Vergleiches wegen Irrtums eingebracht wurde.
§ 95 EheG enthält eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fallfrist (Ausschluss- oder Präklusivfrist), deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bliebe (5 Ob 63/05h; RIS-Justiz RS0057726, RS0116131, RS0110013).Paragraph 95, EheG enthält eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fallfrist (Ausschluss- oder Präklusivfrist), deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bliebe (5 Ob 63/05h; RIS-Justiz RS0057726, RS0116131, RS0110013).
In der Entscheidung 1 Ob 568/92 wurde ausgesprochen, dass der Außerstreitrichter zwar nicht den behaupteten Willensmangel bei Vergleichsabschluss prüfen darf, es aber keine Bedenken dagegen gebe, zur Vermeidung eines Rechtsverlustes wegen Verfristung des Aufteilungsanspruches im Sinn des § 95 EheG mit dem Außerstreitverfahren bis zur Erledigung des präjudiziellen Streitverfahrens analog nach § 127 Abs 1 AußStrG (aF) inne zu halten. Unterbleibe die Anfechtung oder sei sie erfolglos, sei der Aufteilungsantrag abzuweisen, weil nichts mehr aufzuteilen sei. In der Entscheidung 6 Ob 180/97g hingegen wurde ausgesprochen, dass die Präklusionsvorschrift des § 95 EheG nur dahin verstanden werden könne, dass durch Fristablauf nur ein bestehender und durchsetzbarer Anspruch erlösche, nicht aber auch ein noch nicht existenter (weil schon verglichener) Anspruch. Ein Anspruch könne nicht schon verjähren, ehe er überhaupt durchgesetzt hätte werden können. Nach dem Zweck des § 95 EheG beginne die Präklusionsfrist erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der durchsetzbare Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten im Falle einer erfolgreichen Anfechtung oder Nichtigerklärung einer Scheidungsvereinbarung gemäß § 55a Abs 2 EheG erstmals mit der Rechtskraft der Anfechtungsentscheidung durchsetzbar bestehe.In der Entscheidung 1 Ob 568/92 wurde ausgesprochen, dass der Außerstreitrichter zwar nicht den behaupteten Willensmangel bei Vergleichsabschluss prüfen darf, es aber keine Bedenken dagegen gebe, zur Vermeidung eines Rechtsverlustes wegen Verfristung des Aufteilungsanspruches im Sinn des Paragraph 95, EheG mit dem Außerstreitverfahren bis zur Erledigung des präjudiziellen Streitverfahrens analog nach Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG (aF) inne zu halten. Unterbleibe die Anfechtung oder sei sie erfolglos, sei der Aufteilungsantrag abzuweisen, weil nichts mehr aufzuteilen sei. In der Entscheidung 6 Ob 180/97g hingegen wurde ausgesprochen, dass die Präklusionsvorschrift des Paragraph 95, EheG nur dahin verstanden werden könne, dass durch Fristablauf nur ein bestehender und durchsetzbarer Anspruch erlösche, nicht aber auch ein noch nicht existenter (weil schon verglichener) Anspruch. Ein Anspruch könne nicht schon verjähren, ehe er überhaupt durchgesetzt hätte werden können. Nach dem Zweck des Paragraph 95, EheG beginne die Präklusionsfrist erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der durchsetzbare Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten im Falle einer erfolgreichen Anfechtung oder Nichtigerklärung einer Scheidungsvereinbarung gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG erstmals mit der Rechtskraft der Anfechtungsentscheidung durchsetzbar bestehe.
Auch wenn sich die Entscheidung 6 Ob 180/97g auf einen Fall der Geschäftsunfähigkeit eines der Ehegatten bezog, so stieß es in der Lehre auf keine Bedenken, diese Grundsätze generell dann anzuwenden, wenn die der Aufteilung zugrundeliegende Vereinbarung wegen Willensmängel erfolgreich angefochten wird (Stabentheiner aaO, § 95 EheG Rz 4; Bernat aaO, § 95 EheG Rz 2; Koch aaO, § 95 EheG Rz 2). Auch der erkennende Senat schließt sich der Entscheidung 6 Ob 180/97g und den zitierten Lehrmeinungen an. Wird eine die gerichtliche Aufteilung nach §§ 81 ff EheG ausschließende Vereinbarung später (sei es wegen Geschäftsunfähigkeit, sei es wegen Willensmängel) erfolgreich angefochten, so beginnt die Präklusivfrist nach § 95 EheG erst mit Rechtskraft des Urteils im Anfechtungsprozess zu laufen. Es muss daher nicht durch eine Antragstellung nach §§ 81 ff EheG die Gefahr der Präklusion des Antrages abgewendet werden, bevor die Anfechtungsklage eingebracht wird. Auch im Fall der behaupteten Anfechtbarkeit des Vergleiches wegen Irrtums ist sohin eine Antragstellung nach §§ 81 ff EheG nicht zulässig, solange der Vergleich aufrecht ist. Da also bereits aus dem Vorbringen der Antragstellerin klar war, dass der Antrag mangels aufzuteilenden Vermögens im Hinblick auf den Vergleich unzulässig ist, wurde er von den Vorinstanzen zu Recht zurückgewiesen (vgl RIS-Justiz RS0055992). Die Frage, ob das Aufteilungsverfahren zu unterbrechen ist, wenn eine Anfechtungsklage anhängig ist, stellt sich hier nicht, da die Antragstellerin eine Klage ja noch nicht eingebracht hat. Eine Unterbrechung des Verfahrens kommt gemäß § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG nur in Frage, wenn das Verfahren über die Vorfrage entweder anhängig oder von Amts wegen einzuleiten ist.Auch wenn sich die Entscheidung 6 Ob 180/97g auf einen Fall der Geschäftsunfähigkeit eines der Ehegatten bezog, so stieß es in der Lehre auf keine Bedenken, diese Grundsätze generell dann anzuwenden, wenn die der Aufteilung zugrundeliegende Vereinbarung wegen Willensmängel erfolgreich angefochten wird (Stabentheiner aaO, Paragraph 95, EheG Rz 4; Bernat aaO, Paragraph 95, EheG Rz 2; Koch aaO, Paragraph 95, EheG Rz 2). Auch der erkennende Senat schließt sich der Entscheidung 6 Ob 180/97g und den zitierten Lehrmeinungen an. Wird eine die gerichtliche Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG ausschließende Vereinbarung später (sei es wegen Geschäftsunfähigkeit, sei es wegen Willensmängel) erfolgreich angefochten, so beginnt die Präklusivfrist nach Paragraph 95, EheG erst mit Rechtskraft des Urteils im Anfechtungsprozess zu laufen. Es muss daher nicht durch eine Antragstellung nach Paragraphen 81, ff EheG die Gefahr der Präklusion des Antrages abgewendet werden, bevor die Anfechtungsklage eingebracht wird. Auch im Fall der behaupteten Anfechtbarkeit des Vergleiches wegen Irrtums ist sohin eine Antragstellung nach Paragraphen 81, ff EheG nicht zulässig, solange der Vergleich aufrecht ist. Da also bereits aus dem Vorbringen der Antragstellerin klar war, dass der Antrag mangels aufzuteilenden Vermögens im Hinblick auf den Vergleich unzulässig ist, wurde er von den Vorinstanzen zu Recht zurückgewiesen vergleiche RIS-Justiz RS0055992). Die Frage, ob das Aufteilungsverfahren zu unterbrechen ist, wenn eine Anfechtungsklage anhängig ist, stellt sich hier nicht, da die Antragstellerin eine Klage ja noch nicht eingebracht hat. Eine Unterbrechung des Verfahrens kommt gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG nur in Frage, wenn das Verfahren über die Vorfrage entweder anhängig oder von Amts wegen einzuleiten ist.
Dem Revisionsrekurs konnte kein Erfolg zukommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 AußStrG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, AußStrG.