Rechtssatz RS0116131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116131
Entscheidungsdatum
13.12.2021
Rechtssatz
Nach herrschender Auffassung ist die Frist des § 95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiell-rechtliche Fallfrist, Ausschlussfrist oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muss aber die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt.Nach herrschender Auffassung ist die Frist des Paragraph 95, EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiell-rechtliche Fallfrist, Ausschlussfrist oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muss aber die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 285/01t
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 285/01t
- 7 Ob 317/03y
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 317/03y
nur: Nach herrschender Auffassung ist die Frist des § 95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fallfrist, Ausschlussfrist oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. (T1)
- 7 Ob 51/07m
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 51/07m
nur T1
- 7 Ob 23/08w
Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 23/08w
nur T1
- 7 Ob 64/09a
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 64/09a
Auch; nur T1
- 6 Ob 66/10i
Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 66/10i
nur: Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muss aber die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt. (T2)
- 4 Ob 44/10i
Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 44/10i
- 1 Ob 190/11i
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 190/11i
nur: Nach herrschender Auffassung ist die Frist des § 95 EheG eine materiellrechtliche Fallfrist. (T3)
- 3 Ob 157/13d
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 157/13d
Vgl auch; nur T2
- 5 Ob 178/15k
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 178/15k
Auch; Beisatz: Der geschiedene Ehegatte kann einem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen den Anspruch nach § 97 ABGB auch dann bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Aufteilungsverfahrens entgegenhalten, wenn der Aufteilungsantrag nicht innerhalb eines Jahres nach der formell rechtskräftigen Ehescheidung gestellt wurde und im Außerstreitverfahren vorerst nur die Verfristung des Aufteilungsantrags strittig ist. (T4)
- 5 Ob 200/21d
Entscheidungstext OGH 13.12.2021 5 Ob 200/21d
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116131
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022
Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0040OB00285_01T0000_001