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Entscheidung 4 Ob 44/10i×

Entscheidung 4 Ob 44/10i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016824 Rechtssatz 11.05.1978Zivilrecht
Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist liegt nicht schon dann vor, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Erforderlich ist vielmehr ein solches Verhalten des Anspruchsgegners, durch das der Anspruchsberec …
RS0041294 Rechtssatz 07.07.1981Zivilrecht
Unter Rechtskraft im Sinne des § 95 EheG ist die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO zu verstehen.
RS0057735 Rechtssatz 02.03.1982Zivilrecht
Wurde die Ehe durch Teilurteil aufgelöst und die Verschuldensfrage dem Endurteil vorbehalten, so wird die Frist für den Aufteilungsantrag mit Eintritt der Rechtskraft des Teilurteiles in Lauf gesetzt.
RS0057759 Rechtssatz 19.02.1992Zivilrecht
Der Gesetzgeber zieht die einvernehmliche Aufteilung des Vermögens der gerichtlichen Entscheidung vor; daher bestehen gegen eine Vereinbarung der Parteien über einen Verfahrensstillstand zwecks außergerichtlicher Regelung des Aufteilungsanspruches keine Bed …
RS0110013 Rechtssatz 23.04.1998Zivilrecht
Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Dies bedeutet, dass die Geltendmachung eines der nachehelichen Aufteilung unterlieg …
RS0116131 Rechtssatz 29.01.2002Zivilrecht
Nach herrschender Auffassung ist die Frist des § 95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiell-rechtliche Fallfrist, Ausschlussfrist oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation best …