Rechtssatz RS0110013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110013
Entscheidungsdatum
22.06.2022
Rechtssatz
Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Dies bedeutet, dass die Geltendmachung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Anspruches nach Ablauf der Frist oder nach Abschluss des Aufteilungsverfahrens im streitigen Rechtsweg nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zu einer Abweisung der Klage aus materiell-rechtlichen Gründen führen muss. Der Präklusivfrist des § 95 EheG unterliegen allerdings nur Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung im Sinne der §§ 81 f EheG, nicht aber damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche.Die Frist des Paragraph 95, EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Dies bedeutet, dass die Geltendmachung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Anspruches nach Ablauf der Frist oder nach Abschluss des Aufteilungsverfahrens im streitigen Rechtsweg nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zu einer Abweisung der Klage aus materiell-rechtlichen Gründen führen muss. Der Präklusivfrist des Paragraph 95, EheG unterliegen allerdings nur Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung im Sinne der Paragraphen 81, f EheG, nicht aber damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 216/97a
Entscheidungstext OGH 23.04.1998 6 Ob 216/97a
- 1 Ob 154/99z
Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 154/99z
nur: Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Der Präklusivfrist des § 95 EheG unterliegen allerdings nur Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung im Sinne der §§ 81 f EheG, nicht aber damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche. (T1)
- 10 Ob 222/00w
Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 Ob 222/00w
nur: Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt. (T2)
- 7 Ob 325/01x
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 325/01x
nur T2
- 7 Ob 317/03y
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 317/03y
nur: Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. (T3)
Beisatz: Sie ist von Amts wegen wahrzunehmen. (T4)
- 7 Ob 211/06i
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 7 Ob 211/06i
Auch; nur T2
- 7 Ob 51/07m
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 51/07m
nur T3
- 7 Ob 23/08w
Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 23/08w
Auch; nur T1
- 9 Ob 76/08d
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 Ob 76/08d
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Sie beginnt mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe. (T5)
- 7 Ob 64/09a
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 64/09a
Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Rechtsmittelverzicht beider Parteien. (T6)
- 6 Ob 98/09v
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 98/09v
- 6 Ob 66/10i
Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 66/10i
nur: Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Dies bedeutet, dass die Geltendmachung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Anspruches nach Ablauf der Frist oder nach Abschluss des Aufteilungsverfahrens im streitigen Rechtsweg nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zu einer Abweisung der Klage aus materiell-rechtlichen Gründen führen muss. (T7) bzw (T8)
Bem: Redaktionelle Bearbeitung des RS-Dokuments durch Zusammenführung der identischen Beisätze T7 und T8 - Jänner 2012 (T7a)
- 4 Ob 44/10i
Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 44/10i
Auch; nur T7
Bem: Vormals T8 siehe T7a (T8a)
- 1 Ob 190/11i
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 190/11i
Auch; nur T7
- 4 Ob 98/12h
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 98/12h
Auch; Beisatz: Nach vergleichsweiser Beendigung eines Aufteilungsverfahrens bleibt die Geltendmachung aus der vorehelichen Lebensgemeinschaft abgeleiteter Kondiktionsansprüche zulässig. (T9)
Beisatz: Allfällige Schwierigkeiten bei der Wertzuordnung belasten die beweispflichtige klagende Partei. (T10)
- 1 Ob 60/13z
Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 60/13z
nur T2; Beis wie T5
- 1 Ob 111/14a
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 111/14a
Auch
- 5 Ob 178/15k
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 178/15k
Auch; Beisatz: Der geschiedene Ehegatte kann einem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen den Anspruch nach § 97 ABGB auch dann bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Aufteilungsverfahrens entgegenhalten, wenn der Aufteilungsantrag nicht innerhalb eines Jahres nach der formell rechtskräftigen Ehescheidung gestellt wurde und im Außerstreitverfahren vorerst nur die Verfristung des Aufteilungsantrags strittig ist. (T11)
- 1 Ob 7/18p
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 7/18p
Auch; nur T3; Beis wie T5
- 1 Ob 114/17x
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 114/17x
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 78/22k
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 78/22k
Vgl; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110013
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Dokumentnummer
JJR_19980423_OGH0002_0060OB00216_97A0000_001