Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Rekursgericht dadurch, dass dieses von den Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung abgegangen sei (RIS-Justiz RS0043057, RS0043193), liegt nicht vor. Das Rekursgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes einer rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0032508) unterzogen und kam zu der für die Antragstellerin günstigeren rechtlichen Beurteilung, dass nämlich die Vergleichsgespräche nicht nur bis 30. 11. 2001 (die Rechtsansicht des Erstgerichtes), sondern bis 8. 1. 2001 gedauert haben.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass nach dem 8. 1. 2001 nur mehr die eigenen Standpunkte der Parteien wiederholt wurden, ist nicht zu beanstanden und stellt eine Beurteilung im Einzelfall dar. Vergleichsverhandlungen stellen nach ständiger Rechtsprechung eine Ablaufhemmung dar. Das heißt, der Fristverlust tritt dann nicht ein, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich die Klage eingebracht wird (2 Ob 259/01d, RIS-Justiz RS0034450, RS0034708, RS0020748, RS0112328). Ein Zuwarten nach endgültigem Scheitern der Vergleichsgespräche von mehr als drei Monaten stellt keine unverzügliche Geltendmachung des Anspruchs dar, sodass Rechtsverlust eintritt (2 Ob 259/01d, RIS-Justiz RS0020748). Es liegt daher keine krasse Verkennung der Rechtslage und des Einzelfalls vor, soweit das Rekursgericht die Rechtsansicht vertrat, dass die Antragstellung rund vier Monate nach endgültiger Beendigung der Vergleichsgespräche nicht als unverzüglich zu beurteilen ist.
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass gemäß § 95 EheG der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt der Lauf dieser materiellrechtlichen Ausschlussfrist mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung. Es ist ebenso gesicherte Rechtsprechung, dass formelle Rechtskraft des Scheidungsurteils auch dann eintritt, wenn das erstinstanzliche Urteil nur im Verschuldensausspruch, nicht jedoch im Ausspruch über die Scheidung angefochten wird. Die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs ist einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten (8 Ob 12/01z, 9 Ob 143/99s je mwN). Auch auf die materiellrechtliche Ausschlussfrist des § 95 EheG, deren Nichtbeachtung zum Anspruchsverlust führt (RIS-Justiz RS0110013, RS0057726) werden die Verjährungsvorschriften sinngemäß angewandt (9 Ob 143/99s, 8 Ob 12/01z, RIS-Justiz RS0034613). Gerichtliche Schritte, die die Geltendmachung eines Rechtes bloß vorbereiten, wie etwa der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, unterbrechen grundsätzlich die Verjährung nicht (vgl SZ 52/78; SZ 60/286; 4 Ob 194/00a, 8 Ob 12/01z, RIS-Justiz RS0034826, RS0034588). Nur dann, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits als verfahrenseinleitender Schriftsatz zu beurteilen ist, wenn er den Sachverhalt und das Begehren individualisiert und deutlich erkennen lässt, wird bereits dadurch der Lauf der Frist unterbrochen (SZ 60/286, 1 Ob 4/94, 9 Ob 260/00a, 8 Ob 12/01z ua). Dies gilt auch im Bereich des § 95 EheG, wenn bereits im Verfahrenshilfeantrag der Aufteilungsanspruch ausreichend deutlich dargestellt wird (8 Ob 12/01z, 9 Ob 143/99s).Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass gemäß Paragraph 95, EheG der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt der Lauf dieser materiellrechtlichen Ausschlussfrist mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung. Es ist ebenso gesicherte Rechtsprechung, dass formelle Rechtskraft des Scheidungsurteils auch dann eintritt, wenn das erstinstanzliche Urteil nur im Verschuldensausspruch, nicht jedoch im Ausspruch über die Scheidung angefochten wird. Die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs ist einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten (8 Ob 12/01z, 9 Ob 143/99s je mwN). Auch auf die materiellrechtliche Ausschlussfrist des Paragraph 95, EheG, deren Nichtbeachtung zum Anspruchsverlust führt (RIS-Justiz RS0110013, RS0057726) werden die Verjährungsvorschriften sinngemäß angewandt (9 Ob 143/99s, 8 Ob 12/01z, RIS-Justiz RS0034613). Gerichtliche Schritte, die die Geltendmachung eines Rechtes bloß vorbereiten, wie etwa der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, unterbrechen grundsätzlich die Verjährung nicht vergleiche SZ 52/78; SZ 60/286; 4 Ob 194/00a, 8 Ob 12/01z, RIS-Justiz RS0034826, RS0034588). Nur dann, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits als verfahrenseinleitender Schriftsatz zu beurteilen ist, wenn er den Sachverhalt und das Begehren individualisiert und deutlich erkennen lässt, wird bereits dadurch der Lauf der Frist unterbrochen (SZ 60/286, 1 Ob 4/94, 9 Ob 260/00a, 8 Ob 12/01z ua). Dies gilt auch im Bereich des Paragraph 95, EheG, wenn bereits im Verfahrenshilfeantrag der Aufteilungsanspruch ausreichend deutlich dargestellt wird (8 Ob 12/01z, 9 Ob 143/99s).
Im vorliegenden Fall lässt der Verfahrenshilfeantrag weder ein Begehren erkennen noch jene Gegenstände, auf die sich das Aufteilungsverfahren beziehen soll. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass in diesem Fall noch kein der Verbesserung zugänglicher verfahrenseinleitender Antrag zu erkennen ist und daher die Präklusivfrist durch den Verfahrenshilfeantrag nicht unterbrochen ist, lässt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erkennen.
Es lag daher keine wesentliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG. Eine Erwägung des Kostenersatzes nach Billigkeit konnte unterbleiben, da die Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung mangels Hinweises auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.Es lag daher keine wesentliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG. Eine Erwägung des Kostenersatzes nach Billigkeit konnte unterbleiben, da die Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung mangels Hinweises auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.