Rechtssatz RS0112328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112328
Entscheidungsdatum
13.01.2004
Norm
MRG idF 3.WÄG §16 Abs8
Rechtssatz
Durch Vergleichsverhandlungen über die Höhe eines vereinbarten Hauptmietzinses tritt eine Hemmung der Frist - und zwar eine Ablaufhemmung - ein. Durch derartige Vergleichsverhandlungen wird nämlich unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß der von einer Verfristung bedrohte Anspruch verfolgt wird. Bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen ist der Anspruch unverzüglich gerichtlich geltend zu machen, um die an sich bereits verstrichene Präklusivfrist zu wahren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 170/99g
Entscheidungstext OGH 13.07.1999 5 Ob 170/99g
- 7 Ob 325/01x
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 325/01x
Ähnlich; nur: Durch Vergleichsverhandlungen tritt eine Hemmung der Frist - und zwar eine Ablaufhemmung - ein. Bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen ist der Anspruch unverzüglich gerichtlich geltend zu machen, um die an sich bereits verstrichene Präklusivfrist zu wahren. (T1) Beisatz: Hier: Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. (T2)
- 5 Ob 123/03d
Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 123/03d
Auch; Veröff: SZ 2004/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112328
Dokumentnummer
JJR_19990713_OGH0002_0050OB00170_99G0000_001