Begründung:
Das gegenständliche Mietzinsüberprüfungsverfahren, das den Zinszahlungszeitraum 1. 12. 1992 bis 31. 10. 1997 betrifft, wurde am 10. 10. 1997 bei der zuständigen Schlichtungsstelle der Stadt Wien eingeleitet und ist gemäß § 40 Abs 1 MRG gerichtsanhängig geworden.Das gegenständliche Mietzinsüberprüfungsverfahren, das den Zinszahlungszeitraum 1. 12. 1992 bis 31. 10. 1997 betrifft, wurde am 10. 10. 1997 bei der zuständigen Schlichtungsstelle der Stadt Wien eingeleitet und ist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG gerichtsanhängig geworden.
Ein Vorverfahren (SL/4/10879/95 bzw 20 Msch 117/96z des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien), das den Hauptmietzins des Monats November 1992 zum Gegenstand hatte, war am 20. 1. 1997 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden.
Das Erstgericht wies das Überprüfungsbegehren der Antragstellerin ab, weil es zu spät - nach Ablauf der Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG idgF - erhoben worden sei.Das Erstgericht wies das Überprüfungsbegehren der Antragstellerin ab, weil es zu spät - nach Ablauf der Präklusionsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG idgF - erhoben worden sei.
Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf, um das Überprüfungsbegehren der Antragstellerin inhaltlich erledigen zu lassen. Es ging dabei von folgenden Erwägungen aus:
Bei der dreijährigen Frist des § 16 Abs 8 MRG handle es sich um eine Präklusivfrist, die mit dem Inkrafttreten des 3. WÄG am 1. 3. 1994 auch für davor geschlossene Mietzinsvereinbarungen zu laufen begonnen hat. Diese Auslegung führe zu dem sachgerechten Ergebnis, daß einerseits umsichtigen Mietern die Möglichkeit gegeben wird, die Unwirksamkeit noch geltend zu machen, andererseits ein uferloses Anwachsen der Beweisprobleme in Zukunft vermieden wird, wie es der Zielsetzung des Gesetzgebers bei Einführung der Präklusivfrist entsprach (vgl WoBl 1998/115 [Hausmann] = immolex 1998/125; 1 Ob 164/98v; 5 Ob 134/98m, 5 Ob 137/98b, 5 Ob 147/98y, 5 Ob 165/98w, 5 Ob 173/98x, 5 Ob 178/98g, 5 Ob 194/98k, 5 Ob 209/98s ua).Bei der dreijährigen Frist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG handle es sich um eine Präklusivfrist, die mit dem Inkrafttreten des 3. WÄG am 1. 3. 1994 auch für davor geschlossene Mietzinsvereinbarungen zu laufen begonnen hat. Diese Auslegung führe zu dem sachgerechten Ergebnis, daß einerseits umsichtigen Mietern die Möglichkeit gegeben wird, die Unwirksamkeit noch geltend zu machen, andererseits ein uferloses Anwachsen der Beweisprobleme in Zukunft vermieden wird, wie es der Zielsetzung des Gesetzgebers bei Einführung der Präklusivfrist entsprach vergleiche WoBl 1998/115 [Hausmann] = immolex 1998/125; 1 Ob 164/98v; 5 Ob 134/98m, 5 Ob 137/98b, 5 Ob 147/98y, 5 Ob 165/98w, 5 Ob 173/98x, 5 Ob 178/98g, 5 Ob 194/98k, 5 Ob 209/98s ua).
Auf eine derartige Präklusivfrist seien, stehe doch der Zweck des fortdauernden Schutzes umsichtiger Mieter durch Perpetuierung der Einrede der Teilnichtigkeit gesetzwidriger Mietzinsvorschreibungen dem nicht entgegen, die für Verjährungsbestimmungen geltenden Vorschriften analog heranzuziehen (vgl EvBl 1991/123; SZ 58/58, 63/71, 64/91; zuletzt OGH 24. 11. 1998, 5 Ob 286/98i - jeweils mwN). Hiezu normiere der letzte Satz des § 27 Abs 3 MRG, daß die Verjährung des Rückforderungsanspruches gehemmt ist, solange bei Gericht (oder bei der Gemeinde, § 39 MRG) ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist. Diese Hemmung trete nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann ein, solange wegen desselben Anspruches ein Verfahren nach § 37 MRG anhängig ist, sondern auch dann, wenn das anhängige Verfahren bloß Vorschreibungen betrifft, die auf den gleichen Grundsätzen beruhen (vgl MietSlg 47.311; Würth/Zingher, Miet- und WohnR20, Rz 18 zu § 27 MRG mwN).Auf eine derartige Präklusivfrist seien, stehe doch der Zweck des fortdauernden Schutzes umsichtiger Mieter durch Perpetuierung der Einrede der Teilnichtigkeit gesetzwidriger Mietzinsvorschreibungen dem nicht entgegen, die für Verjährungsbestimmungen geltenden Vorschriften analog heranzuziehen vergleiche EvBl 1991/123; SZ 58/58, 63/71, 64/91; zuletzt OGH 24. 11. 1998, 5 Ob 286/98i - jeweils mwN). Hiezu normiere der letzte Satz des Paragraph 27, Absatz 3, MRG, daß die Verjährung des Rückforderungsanspruches gehemmt ist, solange bei Gericht (oder bei der Gemeinde, Paragraph 39, MRG) ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist. Diese Hemmung trete nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann ein, solange wegen desselben Anspruches ein Verfahren nach Paragraph 37, MRG anhängig ist, sondern auch dann, wenn das anhängige Verfahren bloß Vorschreibungen betrifft, die auf den gleichen Grundsätzen beruhen vergleiche MietSlg 47.311; Würth/Zingher, Miet- und WohnR20, Rz 18 zu Paragraph 27, MRG mwN).
Das Gesetz kenne in vergleichbaren Fällen eine Fortlaufhemmung, die Beginn oder Weiterlauf der Verjährungsfrist hindert (vgl Mader in Schwimann2, Rz 1 vor §§ 1494 - 1496 ABGB), sowie eine Ablaufhemmung, nach der die Verjährung nicht zu Ende gehen kann, solange der hindernde Umstand besteht, und die in der Regel eine Zusatzfrist zur Geltendmachung des Rechts einräumt (vgl Gschnitzer AT2, 859). So normiere etwa § 1494 ABGB zum Schutz von Handlungsunfähigen eine Ablaufhemmung. Dasselbe gelte für § 6 Abs 1 AHG, der in seinem dritten Satz hingegen eine Fortlaufhemmung vorsehe (vgl Mader in Schwimann2, Rz 8 vor §§ 1494 - 1496 ABGB). § 6 DHG regle für Dienstnehmer und Dienstgeber gleichermaßen (sodaß von einer Schutznorm nicht gesprochen werden könne), daß bestimmte Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden. Auch § 54 Abs 5 ASGG sehe eine Ablaufhemmung (vgl E. Eypeltauer in JBl 1987, 567) vor, wonach dem Berechtigten nach Beendigung des besonderen Feststellungsverfahrens, für dessen Dauer alle Fristen zur Geltendmachung seines Anspruches gehemmt sind, zur Erhebung der Leistungsklage zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen steht.Das Gesetz kenne in vergleichbaren Fällen eine Fortlaufhemmung, die Beginn oder Weiterlauf der Verjährungsfrist hindert vergleiche Mader in Schwimann2, Rz 1 vor Paragraphen 1494, - 1496 ABGB), sowie eine Ablaufhemmung, nach der die Verjährung nicht zu Ende gehen kann, solange der hindernde Umstand besteht, und die in der Regel eine Zusatzfrist zur Geltendmachung des Rechts einräumt vergleiche Gschnitzer AT2, 859). So normiere etwa Paragraph 1494, ABGB zum Schutz von Handlungsunfähigen eine Ablaufhemmung. Dasselbe gelte für Paragraph 6, Absatz eins, AHG, der in seinem dritten Satz hingegen eine Fortlaufhemmung vorsehe vergleiche Mader in Schwimann2, Rz 8 vor Paragraphen 1494, - 1496 ABGB). Paragraph 6, DHG regle für Dienstnehmer und Dienstgeber gleichermaßen (sodaß von einer Schutznorm nicht gesprochen werden könne), daß bestimmte Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden. Auch Paragraph 54, Absatz 5, ASGG sehe eine Ablaufhemmung vergleiche E. Eypeltauer in JBl 1987, 567) vor, wonach dem Berechtigten nach Beendigung des besonderen Feststellungsverfahrens, für dessen Dauer alle Fristen zur Geltendmachung seines Anspruches gehemmt sind, zur Erhebung der Leistungsklage zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen steht.
Gerade eine solche Anordnung fehle in § 27 Abs 3 MRG, worin lediglich (ähnlich in § 5 Abs 4 und § 11 Abs 6 KlGG) die Hemmung an sich angeordnet wird. Auch den Materialien lasse sich nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber die Ablaufhemmung normieren wollte, zumal der Schutzzweck des Gesetzes zumindest eine (ausdrücklich normierte) Nachfrist erfordert hätte. Es handle sich daher bei der in § 27 Abs 3 letzter Satz MRG vorgesehenen Hemmung um eine Fortlaufhemmung (vgl MietSlg 25.247/18, 44.408, 45.350).Gerade eine solche Anordnung fehle in Paragraph 27, Absatz 3, MRG, worin lediglich (ähnlich in Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz 6, KlGG) die Hemmung an sich angeordnet wird. Auch den Materialien lasse sich nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber die Ablaufhemmung normieren wollte, zumal der Schutzzweck des Gesetzes zumindest eine (ausdrücklich normierte) Nachfrist erfordert hätte. Es handle sich daher bei der in Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz MRG vorgesehenen Hemmung um eine Fortlaufhemmung vergleiche MietSlg 25.247/18, 44.408, 45.350).
Die analoge Anwendung dieser Fortlaufhemmung auf die dreijährige Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG habe in jedem Fall, ohne daß näheren Prüfungen erforderlich wären, ihren Ablauf bereits mit 10. 10. 1997 verhindert. Der Mietzinsüberprüfungsantrag werde somit im fortzusetzenden Verfahren inhaltlich zu erledigen sein.Die analoge Anwendung dieser Fortlaufhemmung auf die dreijährige Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG habe in jedem Fall, ohne daß näheren Prüfungen erforderlich wären, ihren Ablauf bereits mit 10. 10. 1997 verhindert. Der Mietzinsüberprüfungsantrag werde somit im fortzusetzenden Verfahren inhaltlich zu erledigen sein.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Möglichkeit und Rechtsnatur einer Hemmung der Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG durch frühere Mietzinsüberprüfungsverfahren sei nämlich, soweit überblickbar, bislang nicht ergangen.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Möglichkeit und Rechtsnatur einer Hemmung der Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG durch frühere Mietzinsüberprüfungsverfahren sei nämlich, soweit überblickbar, bislang nicht ergangen.
Die Antragsgegner haben gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes fristgerecht Revisionsrekurs erhoben. Sie vertreten die Ansicht, daß die in § 27 Abs 3 letzter Satz MRG normierte Verjährungshemmung auf die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG gar nicht anwendbar sei. Der Rekursantrag geht dahin, in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses den Sachbeschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.Die Antragsgegner haben gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes fristgerecht Revisionsrekurs erhoben. Sie vertreten die Ansicht, daß die in Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz MRG normierte Verjährungshemmung auf die Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG gar nicht anwendbar sei. Der Rekursantrag geht dahin, in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses den Sachbeschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Von der Antragstellerin liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortung mit dem Antrag vor, das Rechtsmittel der Antragsgegner zurück- oder abzuweisen.