Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne seines Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Zur Frage, ob die mit dem 3. WÄG am 1. 3. 1994 in Kraft getretene Bestimmung des § 16 Abs 8 MRG, wonach die Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen binnen (grundsätzlich) drei Jahren gerichtlich bzw bei der Schlichtungsstelle geltend zu machen ist, auf für solche Vereinbarungen gilt, die vor dem 1. 3. 1994 abgeschlossen wurden, liegt mittlerweile eine dem Standpunkt des Antragsgegners Recht gebende Judikatur vor. Demnach ist die fragliche Präklusivfrist auf derartige "Altmietverträge" mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie am 1. 3. 1994 zu laufen begonnen hat (5 Ob 94/98d = WoBl 1998, 172/115 mit zust Anm von Hausmann; s auch 5 Ob 137/98b; 5 Ob 134/98m; 5 Ob 147/98 ; 5 Ob 165/98w; 5 Ob 173/98x ua).Zur Frage, ob die mit dem 3. WÄG am 1. 3. 1994 in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG, wonach die Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen binnen (grundsätzlich) drei Jahren gerichtlich bzw bei der Schlichtungsstelle geltend zu machen ist, auf für solche Vereinbarungen gilt, die vor dem 1. 3. 1994 abgeschlossen wurden, liegt mittlerweile eine dem Standpunkt des Antragsgegners Recht gebende Judikatur vor. Demnach ist die fragliche Präklusivfrist auf derartige "Altmietverträge" mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie am 1. 3. 1994 zu laufen begonnen hat (5 Ob 94/98d = WoBl 1998, 172/115 mit zust Anmerkung von Hausmann; s auch 5 Ob 137/98b; 5 Ob 134/98m; 5 Ob 147/98 ; 5 Ob 165/98w; 5 Ob 173/98x ua).
Weil die Antragstellerin nach Inkrafttreten des 3. WÄG durch Unternehmensveräußerung gemäß § 12a Abs 1 MRG in die Rechtsposition der Vormieterin eingetreten ist, diese wiederum auf dieselbe Art in die Rechtsposition ihres Vormieters eingetreten war, handelt es sich hier um einen sogenannten "Altvertrag". Die in § 16 Abs 8 MRG normierte Präklusion der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung ist daher grundsätzlich auch hier anzuwenden, weshalb der am 24. 7. 1997 gestellte Antrag an sich verfristet wäre.Weil die Antragstellerin nach Inkrafttreten des 3. WÄG durch Unternehmensveräußerung gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG in die Rechtsposition der Vormieterin eingetreten ist, diese wiederum auf dieselbe Art in die Rechtsposition ihres Vormieters eingetreten war, handelt es sich hier um einen sogenannten "Altvertrag". Die in Paragraph 16, Absatz 8, MRG normierte Präklusion der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung ist daher grundsätzlich auch hier anzuwenden, weshalb der am 24. 7. 1997 gestellte Antrag an sich verfristet wäre.
Dem stehen jedoch zwei von den Vorinstanzen nicht ausreichend beachtete Umstände entgegen.
Zum einen beruft sich die Revisionsrekurswerberin mit Recht darauf, daß sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Überschreitung der Angemessenheit auch auf Erhöhungen infolge Anwendung der Wertsicherungsvereinbarung gestützt hat und sie die Unterlassung der Auseinandersetzung mit dieser Frage bereits im Rekursverfahren als sekundäre Mangelhaftigkeit gerügt hat. Nach der klaren Anordnung des § 16 Abs 9 MRG ist dann, wenn sich durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ein höherer Hauptmietzins ergibt, als nach § 16 Abs 1 bis 7 MRG zu diesem Zeitpunkt zulässig ist, der übersteigende Teil unwirksam. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes besteht also die Möglichkeit, diesen Umstand selbständig geltend zu machen, selbst wenn der vereinbarte Hauptmietzins (ohne Wertsicherung) nicht (mehr) überprüfbar wäre. Die Dreijahresfrist des § 16 Abs 8 MRG ist, wenn man ihre Anwendbarkeit auch für den Fall des § 16 Abs 9 MRG bejahen würde, jedenfalls nicht ab Mietvertragsabschluß, sondern höchstens ab Anwendung der Wertsicherungsvereinbarung zu berechnen. Sonst wäre ja jede Erhöhung infolge einer Wertsicherungsvereinbarung nach Ablauf von drei Jahren ab Mietvertragsabschluß unüberprüfbar. Gerade das kann der Bestimmung des § 16 Abs 9 MRG aber nicht entnommen werden.Zum einen beruft sich die Revisionsrekurswerberin mit Recht darauf, daß sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Überschreitung der Angemessenheit auch auf Erhöhungen infolge Anwendung der Wertsicherungsvereinbarung gestützt hat und sie die Unterlassung der Auseinandersetzung mit dieser Frage bereits im Rekursverfahren als sekundäre Mangelhaftigkeit gerügt hat. Nach der klaren Anordnung des Paragraph 16, Absatz 9, MRG ist dann, wenn sich durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ein höherer Hauptmietzins ergibt, als nach Paragraph 16, Absatz eins bis 7 MRG zu diesem Zeitpunkt zulässig ist, der übersteigende Teil unwirksam. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes besteht also die Möglichkeit, diesen Umstand selbständig geltend zu machen, selbst wenn der vereinbarte Hauptmietzins (ohne Wertsicherung) nicht (mehr) überprüfbar wäre. Die Dreijahresfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG ist, wenn man ihre Anwendbarkeit auch für den Fall des Paragraph 16, Absatz 9, MRG bejahen würde, jedenfalls nicht ab Mietvertragsabschluß, sondern höchstens ab Anwendung der Wertsicherungsvereinbarung zu berechnen. Sonst wäre ja jede Erhöhung infolge einer Wertsicherungsvereinbarung nach Ablauf von drei Jahren ab Mietvertragsabschluß unüberprüfbar. Gerade das kann der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 9, MRG aber nicht entnommen werden.
Es bedarf daher jedenfalls einer Auseinandersetzung mit dem Begehren der Antragstellerin in Ansehung des durch Wertsicherung während der letzten drei Jahre eingetretenen Steigerungsbetrags.
Das Erstgericht wird daher mit den Parteien im fortgesetzten Verfahren zu erörtern haben, wann und in welcher Höhe der Antragstellerin bzw ihrer Rechtsvorgängerin Wertsicherungsbeträge vorgeschrieben wurden und sodann zu prüfen haben, ob durch diese Steigerungsbeträge das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten wurde.
Neuere Lehre und Rechtsprechung vertreten unter Bedachtnahme auf den Zweck von Präklusivfristen weitgehend die analoge Anwendung der Regeln über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung auf Präklusivfristen (vgl Koziol/Welser10 I 190; Schubert in Rummel Rz 5 zu § 1452; SZ 58/58). Zuletzt wurde in SZ 63/71 generell ausgesprochen, daß alle Fallfristen der analogen Anwendung der §§ 1494 bis 1497 ABGB unterliegen (vgl auch die Darstellung Mader in Schwimann Rz 10 zu § 1451 ABGB). Nach herrschender Ansicht bewirken Vergleichsverhandlungen eine Ablaufhemmung der Verjährung, was auch auf Präklusivfristen anwendet wird (vgl ZVR 1979/44; Ind 1983/1382; SZ 58/58; WBl 1987, 130). So wurde die Zusage, daß die Ergebnisse eines einzuholenden Gutachtens als Grundlage für die außergerichtliche Bereinigung eines Anspruchs (dort nach § 1111 ABGB) dienen sollen, als Vergleichsverhandlungen, die die Ablaufhemmung der Frist bewirkten, angesehen. Nach der Weigerung einer Partei, sich außergerichtlich zu einigen, muß aber die Klage unverzüglich eingebracht werden (vgl SZ 58/58). Diese Grundsätze können in der Folge auch auf die in § 16 Abs 8 MRG normierte Präklusivfrist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung herangezogen werden.Neuere Lehre und Rechtsprechung vertreten unter Bedachtnahme auf den Zweck von Präklusivfristen weitgehend die analoge Anwendung der Regeln über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung auf Präklusivfristen vergleiche Koziol/Welser10 römisch eins 190; Schubert in Rummel Rz 5 zu Paragraph 1452,; SZ 58/58). Zuletzt wurde in SZ 63/71 generell ausgesprochen, daß alle Fallfristen der analogen Anwendung der Paragraphen 1494 bis 1497 ABGB unterliegen vergleiche auch die Darstellung Mader in Schwimann Rz 10 zu Paragraph 1451, ABGB). Nach herrschender Ansicht bewirken Vergleichsverhandlungen eine Ablaufhemmung der Verjährung, was auch auf Präklusivfristen anwendet wird vergleiche ZVR 1979/44; Ind 1983/1382; SZ 58/58; WBl 1987, 130). So wurde die Zusage, daß die Ergebnisse eines einzuholenden Gutachtens als Grundlage für die außergerichtliche Bereinigung eines Anspruchs (dort nach Paragraph 1111, ABGB) dienen sollen, als Vergleichsverhandlungen, die die Ablaufhemmung der Frist bewirkten, angesehen. Nach der Weigerung einer Partei, sich außergerichtlich zu einigen, muß aber die Klage unverzüglich eingebracht werden vergleiche SZ 58/58). Diese Grundsätze können in der Folge auch auf die in Paragraph 16, Absatz 8, MRG normierte Präklusivfrist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung herangezogen werden.
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Tatsachenvorbringen erstattet, das im Fall seiner Erweislichkeit geeignet sein kann, die dreijährige Präklusivfrist zu erstrecken. Die diesbezüglich im Rekursverfahren gerügte sekundäre Mangelhaftigkeit bestand tatsächlich.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren das entsprechende Sachvorbringen der Antragstellerin einem geeigneten Beweisverfahren zu unterziehen haben um schlußendlich zu Feststellungen zu gelangen, die die Rechtzeitigkeit des Überprüfungsantrages einer Beurteilung zugänglich machen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.