Rechtssatz RS0050744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050744
Entscheidungsdatum
11.07.2023
Rechtssatz
Der wesentliche Unterschied zwischen den sonst vollkommen übereinstimmenden Anfechtungstatbeständen der §§ 28 und 29 KO einerseits und der §§ 2 und 3 AnfO andererseits liegt ausschließlich im Zeitpunkt, von dem die Anfechtungsfristen zurückzurechnen sind. In den ersteren Fällen ist es die vom Anfechtungswerber (Masseverwalter) nicht beeinflussbare Konkurseröffnung (weshalb es notwendig ist, ihm eine - zusätzliche - Klagefrist einzuräumen), in den letzteren hingegen die Einbringung der Anfechtungsklage selbst, sodass es sich beim zeitlichen Element der Anfechtungstatbestände der AnfO in Wahrheit um Klagefristen vergleichbar jener des § 43 Abs 2 KO handelt, die ebenso wie diese und überhaupt alle Fallfristen in Analogie zu den §§ 1494 ff ABGB der Hemmung bzw der Unterbrechung wie bei der Verjährung unterliegen.Der wesentliche Unterschied zwischen den sonst vollkommen übereinstimmenden Anfechtungstatbeständen der Paragraphen 28 und 29 KO einerseits und der Paragraphen 2 und 3 AnfO andererseits liegt ausschließlich im Zeitpunkt, von dem die Anfechtungsfristen zurückzurechnen sind. In den ersteren Fällen ist es die vom Anfechtungswerber (Masseverwalter) nicht beeinflussbare Konkurseröffnung (weshalb es notwendig ist, ihm eine - zusätzliche - Klagefrist einzuräumen), in den letzteren hingegen die Einbringung der Anfechtungsklage selbst, sodass es sich beim zeitlichen Element der Anfechtungstatbestände der AnfO in Wahrheit um Klagefristen vergleichbar jener des Paragraph 43, Absatz 2, KO handelt, die ebenso wie diese und überhaupt alle Fallfristen in Analogie zu den Paragraphen 1494, ff ABGB der Hemmung bzw der Unterbrechung wie bei der Verjährung unterliegen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 567/90
Entscheidungstext OGH 26.04.1990 6 Ob 567/90
Veröff: SZ 63/71 = ÖBA 1990,948
- 5 Ob 286/98i
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 286/98i
Auch; nur: Alle Fallfristen unterliegen in Analogie zu den §§ 1494 ff ABGB der Hemmung bzw der Unterbrechung wie bei der Verjährung. (T1)
- 3 Ob 206/10f
Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 206/10f
Auch
- 17 Ob 5/22t
Entscheidungstext OGH 12.07.2022 17 Ob 5/22t
Vgl
- 17 Ob 5/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.07.2023 17 Ob 5/23v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050744
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19900426_OGH0002_0060OB00567_9000000_001