Die Revision der klagenden Partei ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß die von der klagenden Partei ausgeführte Zulassungsbeschwerde überflüssig ist, weil das Berufungsgericht - das zur Bewertung trotz der Lösungsbefugnis im Klagebegehren genötigt war (§ 500 Abs 2 ZPO aF) - ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige, so daß die klagende Partei auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO aF nicht beschränkt war (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO aF).Vorauszuschicken ist, daß die von der klagenden Partei ausgeführte Zulassungsbeschwerde überflüssig ist, weil das Berufungsgericht - das zur Bewertung trotz der Lösungsbefugnis im Klagebegehren genötigt war (Paragraph 500, Absatz 2, ZPO aF) - ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige, so daß die klagende Partei auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO aF nicht beschränkt war (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO aF).
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit die klagende Partei auch noch im Revisionsverfahren an ihrer Auffassung festhält, es liege selbst der Anfechtungstatbestand des § 2 Z 1 AnfO vor, weil Rudolf K*** bei seiner Verfügung über seinen Liegenschaftsanteil in Judenau von Benachteiligungsabsicht bestimmt gewesen sei und der Beklagten deren Kenntnis zur Last falle, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt, so daß die Revision in diesem Belange nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Ob jemand mit seinem Verhalten eine bestimmte Absicht hege, sich dabei von einem konkreten Vorsatz bestimmen lasse oder etwas ernstlich für möglich halte und sich damit abfinde (vgl. zum bedingten Vorsatz § 5 Abs 1 StGB), ist ebenso irrevisible Tatfrage wie die Frage, ob jemand von dem von einer bestimmten Absicht beziehungsweise einem bestimmten unbedingten oder bedingten Vorsatz eines Dritten umfaßten Verhalten Kenntnis hatte beziehungsweise dieses ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1926). Da die Vorinstanzen feststellten, daß weder Rudolf K*** bei Abschluß des Kaufvertrages mit der Beklagten seine Gläubiger zu benachteiligen beabsichtigte und ihm derartiges nicht einmal bewußt noch der Beklagten selbst eine Benachteiligung der Gläubiger ihres Vaters bekannt war (ON 57, S. 9), ist der klagenden Partei der ihr selbst dann obliegende - gewiß schwierige - Beweis, die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis durch den Anfechtungsgegner darzutun, wenn dieser - wie hier - naher Angehöriger des Schuldners ist (1 Ob 204/61; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 67), nicht gelungen.Soweit die klagende Partei auch noch im Revisionsverfahren an ihrer Auffassung festhält, es liege selbst der Anfechtungstatbestand des Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO vor, weil Rudolf K*** bei seiner Verfügung über seinen Liegenschaftsanteil in Judenau von Benachteiligungsabsicht bestimmt gewesen sei und der Beklagten deren Kenntnis zur Last falle, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt, so daß die Revision in diesem Belange nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Ob jemand mit seinem Verhalten eine bestimmte Absicht hege, sich dabei von einem konkreten Vorsatz bestimmen lasse oder etwas ernstlich für möglich halte und sich damit abfinde vergleiche zum bedingten Vorsatz Paragraph 5, Absatz eins, StGB), ist ebenso irrevisible Tatfrage wie die Frage, ob jemand von dem von einer bestimmten Absicht beziehungsweise einem bestimmten unbedingten oder bedingten Vorsatz eines Dritten umfaßten Verhalten Kenntnis hatte beziehungsweise dieses ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1926). Da die Vorinstanzen feststellten, daß weder Rudolf K*** bei Abschluß des Kaufvertrages mit der Beklagten seine Gläubiger zu benachteiligen beabsichtigte und ihm derartiges nicht einmal bewußt noch der Beklagten selbst eine Benachteiligung der Gläubiger ihres Vaters bekannt war (ON 57, S. 9), ist der klagenden Partei der ihr selbst dann obliegende - gewiß schwierige - Beweis, die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis durch den Anfechtungsgegner darzutun, wenn dieser - wie hier - naher Angehöriger des Schuldners ist (1 Ob 204/61; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 67), nicht gelungen.
Die klagende Partei stützt ihre Anfechtungsklage aber auch auf alle anderen in Betracht kommenden Tatbestände der Anfechtungsordnung. Diese sind jedoch an eine zwei- (§ 2 Z 3 und § 3 AnfO) beziehungsweise einjährige Frist (§ 2 Z 4 AnfO) gebunden. Die Beklagte hat dagegen Verfristung mangels gehöriger Fortsetzung des Verfahrens über die Klage eingewendet und das Berufungsgericht die Verfristung unter Berufung auf die Entscheidung SZ 45/80 bejaht. Diese Entscheidung hat indessen die Frage zum Gegenstand, ob die als materiellrechtliche Fallfrist zu beurteilende Klagefrist des § 43 Abs 2 KO, die das Recht des Masseverwalters zur Anfechtung nach den §§ 27 ff. KO zeitlich begrenzt, im Sinne der §§ 1494 ff. ABGB - wie die Verjährung - unterbrochen beziehungsweise gehemmt wird (und diese Frage bejaht). Eine unmittelbare Anwendung der in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dort die dem Masseverwalter im Konkurs bestimmte Klagefrist gemäß § 43 Abs 2 KO, die diesem unabhängig von den in den einzelnen konkursrechtlichen Anfechtungstatbeständen genannten Fristen gewährt wird, zur Beurteilung stand. Nach einhelliger Lehre (Bartsch-Pollak, KO3, 172; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 310; König, Anfechtung nach der KO, Rz 112 und 116) sind die Anfechtungsfristen der Konkursordnung (auch "Anfechtbarkeitsfristen" - vgl. hiezu Petschek-Reimer-Schiemer, aaO, FN 73) - im Gegensatz zur Klagefrist nach § 43 Abs 2 KO - zeitliche Tatbestandselemente, deren Einhaltung somit bereits Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches ist und auf die deshalb die §§ 1494 ff. ABGB über die Hemmung oder Unterbrechung keine Anwendung finden.Die klagende Partei stützt ihre Anfechtungsklage aber auch auf alle anderen in Betracht kommenden Tatbestände der Anfechtungsordnung. Diese sind jedoch an eine zwei- (Paragraph 2, Ziffer 3 und Paragraph 3, AnfO) beziehungsweise einjährige Frist (Paragraph 2, Ziffer 4, AnfO) gebunden. Die Beklagte hat dagegen Verfristung mangels gehöriger Fortsetzung des Verfahrens über die Klage eingewendet und das Berufungsgericht die Verfristung unter Berufung auf die Entscheidung SZ 45/80 bejaht. Diese Entscheidung hat indessen die Frage zum Gegenstand, ob die als materiellrechtliche Fallfrist zu beurteilende Klagefrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO, die das Recht des Masseverwalters zur Anfechtung nach den Paragraphen 27, ff. KO zeitlich begrenzt, im Sinne der Paragraphen 1494, ff. ABGB - wie die Verjährung - unterbrochen beziehungsweise gehemmt wird (und diese Frage bejaht). Eine unmittelbare Anwendung der in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dort die dem Masseverwalter im Konkurs bestimmte Klagefrist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, KO, die diesem unabhängig von den in den einzelnen konkursrechtlichen Anfechtungstatbeständen genannten Fristen gewährt wird, zur Beurteilung stand. Nach einhelliger Lehre (Bartsch-Pollak, KO3, 172; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 310; König, Anfechtung nach der KO, Rz 112 und 116) sind die Anfechtungsfristen der Konkursordnung (auch "Anfechtbarkeitsfristen" - vergleiche hiezu Petschek-Reimer-Schiemer, aaO, FN 73) - im Gegensatz zur Klagefrist nach Paragraph 43, Absatz 2, KO - zeitliche Tatbestandselemente, deren Einhaltung somit bereits Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches ist und auf die deshalb die Paragraphen 1494, ff. ABGB über die Hemmung oder Unterbrechung keine Anwendung finden.
Dennoch ist der Auffassung des Berufungsgerichtes in seinem Aufhebungsbeschluß (ON 43) im Ergebnis beizutreten: Der wesentliche Unterschied zwischen den sonst vollkommen übereinstimmenden Anfechtungstatbeständen der §§ 28 und 29 KO einerseits und der §§ 2 und 3 AnfO andererseits liegt ausschließlich im Zeitpunkt, von dem die Anfechtungsfristen zurückzurechnen sind. In den ersteren Fällen ist es die vom Anfechtungswerber (Masseverwalter) nicht beeinflußbare Konkurseröffnung (weshalb es notwendig ist, ihm eine - zusätzliche - Klagefrist einzuräumen), in den letzteren dagegen die Einbringung der Anfechtungsklage selbst (vgl. Steinbach-Ehrenzweig, Komm.z.AnfO, 472), so daß es sich beim zeitlichen Element der Anfechtungstatbestände der Anfechtungsordnung in Wahrheit um Klagefristen vergleichbar jener des § 43 Abs 2 KO handelt (vgl. hiezu auch Petschek-Reimer-Schiemer, aaO, FN 73), die - ebenso wie diese und überhaupt alle Fallfristen - in Analogie zu den §§ 1494 ff. ABGB der Hemmung bzw. der Unterbrechung wie bei der Verjährung unterliegen (vgl. SZ 58/180 mwN uva.). Die klagende Partei hat den Kaufvertrag vom 25.5.1981 am 11.1.1983 angefochten und damit auch die zweijährige Frist (§ 2 Z 3 und § 3 AnfO) gewahrt. In Analogie zu § 1497 ABGB wird die Anfechtungsfrist mit der Klage allerdings nur dann unterbrochen, wenn das Verfahren über die Klage gehörig fortgesetzt wird. Das hat das Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint. Obwohl schon bei der ersten Tagsatzung am 2.3.1983 Ruhen des Verfahrens eingetreten war, beantragte die klagende Partei erst am 10.11.1983, also erst mehr als fünf Monate nach Ablauf der im § 168 letzter Satz ZPO angeordneten Sperrfrist, die Fortsetzung des Verfahrens und begründete diese Verzögerung zur Widerlegung der Verfristungseinwendung der Beklagten lediglich damit, daß die Verpflichteten Karl K*** (das ist der Bruder des Vaters der Beklagten) und die "Firma K***" wegen einer Ratenzahlungsvereinbarung an sie herangetreten seien. Eine - auch außergerichtliche Ruhensvereinbarung - benimmt der Klagsführung jedenfalls dann die Unterbrechungswirkung nicht, wenn während des Ruhens Vergleichsgespräche geführt werden. Die Verjährung beziehungsweise Verfristung tritt dann nicht ein, wenn die Fortsetzung des Verfahrens sofort nach Ablauf der Sperrfrist oder - sofern die VergleichsverhandlungenDennoch ist der Auffassung des Berufungsgerichtes in seinem Aufhebungsbeschluß (ON 43) im Ergebnis beizutreten: Der wesentliche Unterschied zwischen den sonst vollkommen übereinstimmenden Anfechtungstatbeständen der Paragraphen 28 und 29 KO einerseits und der Paragraphen 2 und 3 AnfO andererseits liegt ausschließlich im Zeitpunkt, von dem die Anfechtungsfristen zurückzurechnen sind. In den ersteren Fällen ist es die vom Anfechtungswerber (Masseverwalter) nicht beeinflußbare Konkurseröffnung (weshalb es notwendig ist, ihm eine - zusätzliche - Klagefrist einzuräumen), in den letzteren dagegen die Einbringung der Anfechtungsklage selbst vergleiche Steinbach-Ehrenzweig, Komm.z.AnfO, 472), so daß es sich beim zeitlichen Element der Anfechtungstatbestände der Anfechtungsordnung in Wahrheit um Klagefristen vergleichbar jener des Paragraph 43, Absatz 2, KO handelt vergleiche hiezu auch Petschek-Reimer-Schiemer, aaO, FN 73), die - ebenso wie diese und überhaupt alle Fallfristen - in Analogie zu den Paragraphen 1494, ff. ABGB der Hemmung bzw. der Unterbrechung wie bei der Verjährung unterliegen vergleiche SZ 58/180 mwN uva.). Die klagende Partei hat den Kaufvertrag vom 25.5.1981 am 11.1.1983 angefochten und damit auch die zweijährige Frist (Paragraph 2, Ziffer 3 und Paragraph 3, AnfO) gewahrt. In Analogie zu Paragraph 1497, ABGB wird die Anfechtungsfrist mit der Klage allerdings nur dann unterbrochen, wenn das Verfahren über die Klage gehörig fortgesetzt wird. Das hat das Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint. Obwohl schon bei der ersten Tagsatzung am 2.3.1983 Ruhen des Verfahrens eingetreten war, beantragte die klagende Partei erst am 10.11.1983, also erst mehr als fünf Monate nach Ablauf der im Paragraph 168, letzter Satz ZPO angeordneten Sperrfrist, die Fortsetzung des Verfahrens und begründete diese Verzögerung zur Widerlegung der Verfristungseinwendung der Beklagten lediglich damit, daß die Verpflichteten Karl K*** (das ist der Bruder des Vaters der Beklagten) und die "Firma K***" wegen einer Ratenzahlungsvereinbarung an sie herangetreten seien. Eine - auch außergerichtliche Ruhensvereinbarung - benimmt der Klagsführung jedenfalls dann die Unterbrechungswirkung nicht, wenn während des Ruhens Vergleichsgespräche geführt werden. Die Verjährung beziehungsweise Verfristung tritt dann nicht ein, wenn die Fortsetzung des Verfahrens sofort nach Ablauf der Sperrfrist oder - sofern die Vergleichsverhandlungen
andauerten - unverzüglich - also ohne unnötigen Aufschub, begehrt wird (SZ 58/180 uva). Die klagende Partei hat aber, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, gar keine Vergleichsgespräche mit der Beklagten ins Treffen geführt, sondern bloß Verhandlungen über eine Ratenzahlungsvereinbarung des Karl K*** und der Gesellschaft. Selbst wenn man unterstellt, daß damit auch der Vater der Beklagten gemeint gewesen sei, betrafen die behaupteten Vergleichsverhandlungen jedenfalls nicht den gegen die Beklagte geltend gemachten Anfechtungsanspruch und wurden sie selbst auch nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht mit ihr geführt. Verhandlungen mit verfahrensfremden Personen rechtfertigen jedoch keine Verfahrensverzögerung. Jedenfalls kann das Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag durch mehr als fünf Monate nach Ablauf der Sperrfrist gerade im Rahmen einer bei Fallfristen gebotenen strengen Prüfung nicht als bloß geringfügige Verzögerung beurteilt werden (SZ 58/180 ua.), zumal die klagende Partei triftige Gründe für die Verzögerung gar nicht behauptet hat. Mangels gehöriger Fortsetzung wäre die Unterbrechungswirkung daher erst mit dem Fortsetzungsantrag am 10.11.1983 eingetreten. In diesem Zeitpunkt war das Anfechtungsrecht der klagenden Partei - ausgenommen den Tatbestand nach § 2 Z 1 AnfO - bereits verfristet.andauerten - unverzüglich - also ohne unnötigen Aufschub, begehrt wird (SZ 58/180 uva). Die klagende Partei hat aber, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, gar keine Vergleichsgespräche mit der Beklagten ins Treffen geführt, sondern bloß Verhandlungen über eine Ratenzahlungsvereinbarung des Karl K*** und der Gesellschaft. Selbst wenn man unterstellt, daß damit auch der Vater der Beklagten gemeint gewesen sei, betrafen die behaupteten Vergleichsverhandlungen jedenfalls nicht den gegen die Beklagte geltend gemachten Anfechtungsanspruch und wurden sie selbst auch nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht mit ihr geführt. Verhandlungen mit verfahrensfremden Personen rechtfertigen jedoch keine Verfahrensverzögerung. Jedenfalls kann das Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag durch mehr als fünf Monate nach Ablauf der Sperrfrist gerade im Rahmen einer bei Fallfristen gebotenen strengen Prüfung nicht als bloß geringfügige Verzögerung beurteilt werden (SZ 58/180 ua.), zumal die klagende Partei triftige Gründe für die Verzögerung gar nicht behauptet hat. Mangels gehöriger Fortsetzung wäre die Unterbrechungswirkung daher erst mit dem Fortsetzungsantrag am 10.11.1983 eingetreten. In diesem Zeitpunkt war das Anfechtungsrecht der klagenden Partei - ausgenommen den Tatbestand nach Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO - bereits verfristet.
Auf die im § 9 AnfO vorgesehene Ablaufhemmung könnte sich die klagende Partei schon deshalb nicht berufen, weil der Wechselzahlungsauftrag gegen Rudolf K*** bereits am 6.2.1982 in Rechtskraft erwachsen war und die klagende Partei auch die zur Wahrung der Anfechtungsfrist vorgesehenen Verfahrensschritte nicht einmal behauptet hat.Auf die im Paragraph 9, AnfO vorgesehene Ablaufhemmung könnte sich die klagende Partei schon deshalb nicht berufen, weil der Wechselzahlungsauftrag gegen Rudolf K*** bereits am 6.2.1982 in Rechtskraft erwachsen war und die klagende Partei auch die zur Wahrung der Anfechtungsfrist vorgesehenen Verfahrensschritte nicht einmal behauptet hat.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.