Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig (§ 41 MRG; EvBl 1996/12 ua); es kommt ihm auch Berechtigung zu.Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig (Paragraph 41, MRG; EvBl 1996/12 ua); es kommt ihm auch Berechtigung zu.
Gemäß § 41 MRG ist das Verfahren über einen Rechtsstreit von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach § 37 MRG beim Gericht oder der Gemeinde bereits anhängig ist. Zu den im § 37 MRG aufgezählten Außerstreitverfahren zählen unter anderem jene über die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (Abs 1 Z 8), sowie über die Betriebskosten (Abs 1 Z 12). Gemäß § 16 Abs 8 erster Satz MRG sind Mietzinsvereinbarungen insoweit unwirksam, als der vereinbarte Hauptmietzins den nach Abs 1 bis 7a zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Gemäß Satz 2 dieser Gesetzesstelle ist die Unwirksamkeit binnen drei Jahren gerichtlich (bei der Gemeinde, § 39 MRG) geltend zu machen.Gemäß Paragraph 41, MRG ist das Verfahren über einen Rechtsstreit von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach Paragraph 37, MRG beim Gericht oder der Gemeinde bereits anhängig ist. Zu den im Paragraph 37, MRG aufgezählten Außerstreitverfahren zählen unter anderem jene über die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (Absatz eins, Ziffer 8,), sowie über die Betriebskosten (Absatz eins, Ziffer 12,). Gemäß Paragraph 16, Absatz 8, erster Satz MRG sind Mietzinsvereinbarungen insoweit unwirksam, als der vereinbarte Hauptmietzins den nach Absatz eins, bis 7a zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Gemäß Satz 2 dieser Gesetzesstelle ist die Unwirksamkeit binnen drei Jahren gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39, MRG) geltend zu machen.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in zahlreichen Entscheidungen (WoBl 1998, 172; 5 Ob 137/98b; 5 Ob 134/98m; 5 Ob 165/98w; 5 Ob 147/98y; 5 Ob 209/98s; 5 Ob 178/98g; 5 Ob 194/98k; 5 Ob 173/98x) klargestellt, daß § 16 Abs 8 Satz 2 MRG idF des 3. WÄG auch auf vor dem 1. 3. 1994 zustandegekommene Mietzinsvereinbarungen anzuwenden ist. Die Präklusivfrist beginne diesfalls am 1. 3. 1994 und ende mit Ablauf des 1. 3. 1997 (5 Ob 147/98y). Dieser Judikaturlinie und der dort wiedergegebenen ausführlichen Begründung tritt auch der erkennende Senat bei.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in zahlreichen Entscheidungen (WoBl 1998, 172; 5 Ob 137/98b; 5 Ob 134/98m; 5 Ob 165/98w; 5 Ob 147/98y; 5 Ob 209/98s; 5 Ob 178/98g; 5 Ob 194/98k; 5 Ob 173/98x) klargestellt, daß Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 MRG in der Fassung des 3. WÄG auch auf vor dem 1. 3. 1994 zustandegekommene Mietzinsvereinbarungen anzuwenden ist. Die Präklusivfrist beginne diesfalls am 1. 3. 1994 und ende mit Ablauf des 1. 3. 1997 (5 Ob 147/98y). Dieser Judikaturlinie und der dort wiedergegebenen ausführlichen Begründung tritt auch der erkennende Senat bei.
Der Beklagte hat am 16. 6. 1997, somit nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG, an die Schlichtungsstelle für den 3. Bezirk unter Angabe der jeweils von ihm für den Bestandgegenstand geleisteten Gesamtbeträge den Antrag gestellt, "die Schlichtungsstelle wolle den Sachverhalt überprüfen und entscheiden, um welchen Betrag der Antragsgegner durch obige Vorschreibung das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten habe", weiters dem Antragsgegner auftragen, sämtliche Unterlagen vorzulegen, und schließlich diesem gemäß § 37 Abs 4 MRG die Rückzahlung des festgestellten Überschreitungsbetrags auferlegen. Gemäß § 15 Abs 1 MRG besteht der vom Mieter für die Überlassung eines Mietgegenstands in Hauptmiete zu entrichtende Mietzins unter anderem aus dem Hauptmietzins (Z 1) und dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten sowie den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben (Z 2). Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, daß dem vom Beklagten an die Schlichtungsstelle gestellten Antrag nicht mit Sicherheit entnommen werden kann, ob er nun den Hauptmietzins, die Betriebskosten oder alle beide Komponenten des Mietzinses als überhöht erachtet. Die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG bezieht sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit des vereinbarten Hauptmietzinses. Nur insoweit kann schon jetzt dem vom Beklagten gemäß § 37 MRG gestellten Antrag wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit die im § 41 MRG normierte Unterbrechungswirkung abgesprochen werden (ImmZ 1997, 350). Der an die Schlichtungsstelle gerichtete Antrag ist allerdings insoweit nicht präkludiert, als mit ihm (auch) die Überprüfung der Höhe der vorgeschriebenen Betriebskosten begehrt wird. Er kann auch sonst, etwa unter dem Gesichtspunkt der Verjährungsbestimmung des § 27 Abs 3 MRG, nicht als von vornherein offensichtlich aussichtslos beurteilt werden. Dennoch ist die Unterbrechung des gesamten Rechtsstreits im Hinblick auf diesen Teil des bei der Schichtungsstelle gestellten Antrags nicht notwendig und sachlich auch nicht gerechtfertigt: Es kann nämlich schon jetzt darüber abgesprochen werden, daß der Beklagte jedenfalls einen Teil der eingeklagten Mietzinsforderung schuldet, und hierüber mit Teilurteil erkannt werden. Sofern insoweit ein grobes Verschulden des beklagten Mieters anzunehmen sein sollte, kann auch schon dem Räumungsbegehren stattgegeben werden (immolex 1998, 173 mit zustimmender Glosse von Pfiel). Nur wenn es etwa für die Beurteilung des Verschuldens gerade auf die der Überprüfung im Außerstreitverfahren unterzogenen Teile des Mietzinses ankäme, müßte es zu einer Verfahrensunterbrechung kommen, wozu es allerdings konkreten Vorbringens des Beklagten bedürfte. Eine derartige Fallkonstellation ist derzeit aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Der Beklagte hat am 16. 6. 1997, somit nach Ablauf der dreijährigen Frist des Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 MRG, an die Schlichtungsstelle für den 3. Bezirk unter Angabe der jeweils von ihm für den Bestandgegenstand geleisteten Gesamtbeträge den Antrag gestellt, "die Schlichtungsstelle wolle den Sachverhalt überprüfen und entscheiden, um welchen Betrag der Antragsgegner durch obige Vorschreibung das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten habe", weiters dem Antragsgegner auftragen, sämtliche Unterlagen vorzulegen, und schließlich diesem gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG die Rückzahlung des festgestellten Überschreitungsbetrags auferlegen. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, MRG besteht der vom Mieter für die Überlassung eines Mietgegenstands in Hauptmiete zu entrichtende Mietzins unter anderem aus dem Hauptmietzins (Ziffer eins,) und dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten sowie den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben (Ziffer 2,). Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, daß dem vom Beklagten an die Schlichtungsstelle gestellten Antrag nicht mit Sicherheit entnommen werden kann, ob er nun den Hauptmietzins, die Betriebskosten oder alle beide Komponenten des Mietzinses als überhöht erachtet. Die Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 MRG bezieht sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit des vereinbarten Hauptmietzinses. Nur insoweit kann schon jetzt dem vom Beklagten gemäß Paragraph 37, MRG gestellten Antrag wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit die im Paragraph 41, MRG normierte Unterbrechungswirkung abgesprochen werden (ImmZ 1997, 350). Der an die Schlichtungsstelle gerichtete Antrag ist allerdings insoweit nicht präkludiert, als mit ihm (auch) die Überprüfung der Höhe der vorgeschriebenen Betriebskosten begehrt wird. Er kann auch sonst, etwa unter dem Gesichtspunkt der Verjährungsbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, MRG, nicht als von vornherein offensichtlich aussichtslos beurteilt werden. Dennoch ist die Unterbrechung des gesamten Rechtsstreits im Hinblick auf diesen Teil des bei der Schichtungsstelle gestellten Antrags nicht notwendig und sachlich auch nicht gerechtfertigt: Es kann nämlich schon jetzt darüber abgesprochen werden, daß der Beklagte jedenfalls einen Teil der eingeklagten Mietzinsforderung schuldet, und hierüber mit Teilurteil erkannt werden. Sofern insoweit ein grobes Verschulden des beklagten Mieters anzunehmen sein sollte, kann auch schon dem Räumungsbegehren stattgegeben werden (immolex 1998, 173 mit zustimmender Glosse von Pfiel). Nur wenn es etwa für die Beurteilung des Verschuldens gerade auf die der Überprüfung im Außerstreitverfahren unterzogenen Teile des Mietzinses ankäme, müßte es zu einer Verfahrensunterbrechung kommen, wozu es allerdings konkreten Vorbringens des Beklagten bedürfte. Eine derartige Fallkonstellation ist derzeit aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Es ist daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der erstinstanzliche Beschluß wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger im Zwischenstreit über die Unterbrechung obsiegt hat, waren ihm die richtig verzeichneten Kosten schon jetzt zuzusprechen.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da der Kläger im Zwischenstreit über die Unterbrechung obsiegt hat, waren ihm die richtig verzeichneten Kosten schon jetzt zuzusprechen.