Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 64/09a×

Entscheidung 7 Ob 64/09a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob64/09a

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Kathleen S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Auer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Antragsgegner Dipl.-Ing. Gunter E*****, vertreten durch Mag. Christa Schatzl, Rechtsanwältin in Irdning, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 20. Jänner 2008, GZ 2 R 17/09p-8, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Antragstellerin in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfragen wurden bereits durch die Judikatur des Obersten Gerichtshofs beantwortet:

1. Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0116131, RS0057726, RS0110013, RS0041288, RS0041294, RS0041845) und der einhelligen aktuellen Lehre (Stabentheiner in Rummel³ [2002] Paragraph 95, EheG Rz 1 f; Hopf/Kathrein, EheR [2005] Paragraph 95, EheG Anmerkung 2 und 3; [nunmehr] Bernat in Schwimann³ [2005] Paragraph 95, EheG Rz 1 f; Koch in KBB² Paragraph 95, EheG Rz 1 f; Feil/Marent, FamR [2007] Paragraph 95, EheG Rz 1 und 5; Deixler-Hübner in Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft9 [2008] 158 f und in Gitschthaler/Höllwerth EheG [2008] Paragraph 95, Rz 5 und 10), dass die Frist des Paragraph 95, EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fallfrist (Ausschlussfrist oder Präklusivfrist) ist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Sie läuft ab formeller Rechtskraft im Sinn des Paragraph 411, ZPO und tritt bereits dann ein, wenn von beiden Parteien ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wird und nicht erst mit Zustellung der Urteilsausfertigung. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend von der Verfristung des Antrags ausgegangen. Eine allenfalls unrichtige Rechtskraftbestätigung vermag daran nichts zu ändern (RIS-Justiz RS0041308, 8 Ob 2016/96w).

2. Einen Mangel des Rekursverfahrens erblickt die Antragstellerin darin, dass ihr Rekurs entgegen Paragraph 48, Absatz 2, AußStrG dem - noch gar nicht dem Verfahren beigezogenen (!) - Antragsgegner nicht zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zugestellt wurde. Zu den Revisionsrekursgründen zählt nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG auch die damit angesprochene Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG geregelte Anfechtungsgrund wirkt aber nicht mehr - wie die Nichtigkeitsgründe nach der ZPO - absolut und muss nicht jedenfalls zu einer Aufhebung der mit einem solchen Mangel behafteten Sachentscheidung führen, sondern nur dann, wenn er zum Nachteil des Revisionsrekurswerbers ausschlagen könnte (Paragraph 57, Ziffer 4, AußStrG; RIS-Justiz RS0120213, RS0119971 [T2]). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins und 3 AußStrG ist vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückverweisung der Außerstreitsache an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im (Revisions-)Rekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen möglich ist. Um diese Prüfung vornehmen zu können, muss daher von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert (RIS-Justiz RS0123872 [T1]).

Es reicht daher für ein Aufgreifen des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht aus, dass im Revisionsrekurs der Antragstellerin abstrakt auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners Bezug genommen wird. Um einen erheblichen Verfahrensverstoß durch Verletzung des rechtlichen Gehörs wirksam geltend zu machen, wäre es an der Antragstellerin gelegen, im Revisionsrekurs die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Ein solches Vorbringen bleibt der Revisionsrekurs aber zur Gänze schuldig, weshalb es an einer gesetzeskonformen Ausführung fehlt.

Eine Prüfung der Fragen, ob es der Antragstellerin überhaupt offensteht, einen Gehörverstoß gegenüber dem Antragsgegner geltend zu machen vergleiche dazu 14 Ob 172/86 = RIS-Justiz RS0042108) und ob die Rechtsmittelverfahren gegen die Abweisung eines Antrags vor dessen Zustellung an den Gegner, der auch dem weiteren Verfahren nicht beigezogen wurde, zweiseitig sind, kann daher unterbleiben.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E90695 7Ob64.09a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00064.09A.0429.000

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090429_OGH0002_0070OB00064_09A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041288 Rechtssatz 07.07.1981Zivilrecht
Die formelle Rechtskraft einer Entscheidung bedeutet deren Unanfechtbarkeit in der Rechtssache, in der sie erflossen ist. Sie tritt daher bereits dann ein, wenn von beiden Parteien ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wird. Wenngleich nach § 416 Abs 1 ZPO den …
RS0041294 Rechtssatz 07.07.1981Zivilrecht
Unter Rechtskraft im Sinne des § 95 EheG ist die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO zu verstehen.
RS0041308 Rechtssatz 31.07.1984Zivilrecht
Die Wirkung der formellen Rechtskraft tritt kraft Gesetzes ein und haftet der Entscheidung als eine Eigenschaft an. Sie kann nicht durch eine mit der Aktenlage unvereinbare unrichtige anderslautende Rechtskraftbestätigung verändert werden. Dass die Rechtskr …
RS0057726 Rechtssatz 16.12.1982Zivilrecht
Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt.
RS0110013 Rechtssatz 23.04.1998Zivilrecht
Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Dies bedeutet, dass die Geltendmachung eines der nachehelichen Aufteilung unterlieg …
RS0116131 Rechtssatz 29.01.2002Zivilrecht
Nach herrschender Auffassung ist die Frist des § 95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiell-rechtliche Fallfrist, Ausschlussfrist oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation best …
RS0119971 Rechtssatz 30.05.2005Zivilrecht
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist aus Anlass eines zulässigen Rekurses auch von Amts wegen wahrzunehmen (§ 55 Abs 3 in Verbindung mit § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG).
RS0120213 Rechtssatz 20.09.2005Zivilrecht
In § 66 AußStrG 2005 sind die Revisionsrekursgründe nunmehr taxativ aufgezählt. Unter § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG wurden nicht alle bisher als Nichtigkeit geltend zu machenden Verfahrensfehler als Revisionsrekursgründe beibehalten. Der Anfechtungsgrund der Verle …
RS0123872 Rechtssatz 29.05.2008Zivilrecht
Um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im Revisionsrekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen erfolgen kann, zu ermöglichen, muss von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung …