Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig - die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit im Sinne des gemäß dem § 23 ArbGG unter Bedachtnahme auf den § 28 Abs 1 S 4 und 5 ArbGG unter Ausschluß des § 528 Abs 2 ZPO anzuwendenden § 528 Abs 1 ZPO liegen nicht vor, sodaß der Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit überflüssig war -; er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig - die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit im Sinne des gemäß dem Paragraph 23, ArbGG unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, Absatz eins, S 4 und 5 ArbGG unter Ausschluß des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO anzuwendenden Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegen nicht vor, sodaß der Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit überflüssig war -; er ist aber nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber erblickt eine Nichtigkeit des Rekursverfahrens in der Unterlassung der Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses an ihn. Er sei auf diese Weise am Rekursverfahren nicht beteiligt worden, sodaß sein Recht auf Parteigehör verletzt worden sei.
Dem Revisionsrekurswerber ist zwar darin zuzustimmen, daß der Rekurs des Klägers gemäß dem auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO vom Erstgericht an den Gegner zuzustellen gewesen wäre, weil mit diesem Beschluß - soweit sein Inhalt für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung ist - die Klage gegen die erstbeklagte Partei zurückgewiesen worden war. Richtig ist ferner, daß ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vorliegt, wenn der Gegner des Rekurswerbers in Verletzung der Bestimmungen des § 521 a Abs 1 ZPO am Rekursverfahren nicht beteiligt wurde (4 Ob 405/85, 7 Ob 674/84; SZ 46/93). Gegner des Rekurses gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit diese die Zurückweisung der Klage und damit ein zweiseitiges Rekursverfahren betraf, war aber nicht der nunmehrige Revisionsrekurswerber, sondern nur die ip-F***-Gesellschaft mbH & Co KG. Diese Partei, deren rechtliches Gehör durch die Unterlassung der Zustellung des Rekurses verletzt wurde, hat aber die Rekursentscheidung, die auch an ihren Rechtsvertreter zugestellt wurde, trotz gegebener Rekurslegitimation (Fasching, Komm. II 125 f) nicht bekämpft. Der Revisionsrekurswerber hingegen wurde am zweitinstanzlichen Rekursverfahren mit Recht nicht beteiligt, weil dieses ihm gegenüber nur eine allfällige Änderung der Parteibezeichnung und damit ein einseitiges Rekursverfahren betraf. Eine Nichtigkeit des Rekursverfahrens gegenüber einer anderen Partei kann der Erstbeklagte auch im Revisionsrekurs nicht geltend machen. Sie ist vielmehr mangels Anfechtung durch die betroffene Partei geheilt (vgl. Fasching aaO IV 108 ff). In der Sache selbst ist es gemäß dem § 235 Abs 5 ZPO idF des Art. IV Z 39 ZVN 1983 weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Der dem § 235 ZPO angefügte Abs 5 sollte in Festschreibung der schon bis dahin in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß als Prozeßpartei allein diejenige Person anzusehen ist, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und aus dem Begehren der Klage klar und eindeutig ergibt, Abhilfe besonders zur Behebung jener fehlerhaften Parteibezeichnungen geschaffen werden, die vor allem vom Beklagten - schikanös - oft als Grundlage für eine Bestreitung der Klagslegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen wird, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig genannt ist, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert (RV 669 BlgNr 15. GP 52; dieser folgend ÖBl 1985, 82 = RdW 1985, 213; 2 Ob 569/86). Die an die oben zitierte Rechtsprechung anknüpfende Fassung des § 235 Abs 5 ZPO entspreche der Verfahrensökonomie wesentlich besser als eine streng formale Auffassung von der Parteibezeichnung, verwirkliche den Grundsatz, daß mit geringsten Mitteln ein möglichst großer Erfolg erzielt werden soll, und bewahre oft auch den Kläger vor andernfalls drohenden Schäden durch Fristversäumnis (RV aaO; iglS auch 3 Ob 506/86).Dem Revisionsrekurswerber ist zwar darin zuzustimmen, daß der Rekurs des Klägers gemäß dem auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vom Erstgericht an den Gegner zuzustellen gewesen wäre, weil mit diesem Beschluß - soweit sein Inhalt für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung ist - die Klage gegen die erstbeklagte Partei zurückgewiesen worden war. Richtig ist ferner, daß ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO vorliegt, wenn der Gegner des Rekurswerbers in Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 521, a Absatz eins, ZPO am Rekursverfahren nicht beteiligt wurde (4 Ob 405/85, 7 Ob 674/84; SZ 46/93). Gegner des Rekurses gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit diese die Zurückweisung der Klage und damit ein zweiseitiges Rekursverfahren betraf, war aber nicht der nunmehrige Revisionsrekurswerber, sondern nur die ip-F***-Gesellschaft mbH & Co KG. Diese Partei, deren rechtliches Gehör durch die Unterlassung der Zustellung des Rekurses verletzt wurde, hat aber die Rekursentscheidung, die auch an ihren Rechtsvertreter zugestellt wurde, trotz gegebener Rekurslegitimation (Fasching, Komm. römisch zwei 125 f) nicht bekämpft. Der Revisionsrekurswerber hingegen wurde am zweitinstanzlichen Rekursverfahren mit Recht nicht beteiligt, weil dieses ihm gegenüber nur eine allfällige Änderung der Parteibezeichnung und damit ein einseitiges Rekursverfahren betraf. Eine Nichtigkeit des Rekursverfahrens gegenüber einer anderen Partei kann der Erstbeklagte auch im Revisionsrekurs nicht geltend machen. Sie ist vielmehr mangels Anfechtung durch die betroffene Partei geheilt vergleiche Fasching aaO römisch vier 108 ff). In der Sache selbst ist es gemäß dem Paragraph 235, Absatz 5, ZPO in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 39, ZVN 1983 weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Der dem Paragraph 235, ZPO angefügte Absatz 5, sollte in Festschreibung der schon bis dahin in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß als Prozeßpartei allein diejenige Person anzusehen ist, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und aus dem Begehren der Klage klar und eindeutig ergibt, Abhilfe besonders zur Behebung jener fehlerhaften Parteibezeichnungen geschaffen werden, die vor allem vom Beklagten - schikanös - oft als Grundlage für eine Bestreitung der Klagslegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen wird, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig genannt ist, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert Regierungsvorlage 669 BlgNr 15. Gesetzgebungsperiode 52; dieser folgend ÖBl 1985, 82 = RdW 1985, 213; 2 Ob 569/86). Die an die oben zitierte Rechtsprechung anknüpfende Fassung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO entspreche der Verfahrensökonomie wesentlich besser als eine streng formale Auffassung von der Parteibezeichnung, verwirkliche den Grundsatz, daß mit geringsten Mitteln ein möglichst großer Erfolg erzielt werden soll, und bewahre oft auch den Kläger vor andernfalls drohenden Schäden durch Fristversäumnis Regierungsvorlage aaO; iglS auch 3 Ob 506/86).
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung bleibt es trotz dieser Zielsetzung der ZVN 1983, daß aus der Klage jene Person, die beklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist (RV aaO). Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist es im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien möglich, zulässige Berichtigungen der Parteibezeichnung und Parteiänderungen voneinander abzugrenzen. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung liegt demnach vor, wenn lediglich die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne daß dadurch an die Stelle des bisher als Partei auftretenden und solches behandelten Rechtssubjektes ein anderes tritt. Ein Mangel der Parteifähigkeit kann durch eine bloße Änderung der Parteibezeichnung beseitigt werden, wenn unter der angegebenen Bezeichnung kein rechtsfähiges Gebilde existiert, wohl aber aus dem Vorbringen klar erkennbar ist, daß ein bestehendes Rechtssubjekt klagen oder geklagt werden sollte. Ein Parteiwechsel hingegen liegt vor, wenn das bisher als Partei betrachtete, idR existente Rechtssubjekt gegen ein anderes ausgetauscht werden soll. Im Ergebnis darf die Richtigstellung der Parteibezeichnung nicht dazu mißbraucht werden, eine Person, die tatsächlich nicht geklagt hat oder nicht geklagt worden ist, in den Prozeß hineinzuziehen (Fasching II 127, 152; III 103, 111 f;Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung bleibt es trotz dieser Zielsetzung der ZVN 1983, daß aus der Klage jene Person, die beklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist Regierungsvorlage aaO). Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist es im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien möglich, zulässige Berichtigungen der Parteibezeichnung und Parteiänderungen voneinander abzugrenzen. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung liegt demnach vor, wenn lediglich die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne daß dadurch an die Stelle des bisher als Partei auftretenden und solches behandelten Rechtssubjektes ein anderes tritt. Ein Mangel der Parteifähigkeit kann durch eine bloße Änderung der Parteibezeichnung beseitigt werden, wenn unter der angegebenen Bezeichnung kein rechtsfähiges Gebilde existiert, wohl aber aus dem Vorbringen klar erkennbar ist, daß ein bestehendes Rechtssubjekt klagen oder geklagt werden sollte. Ein Parteiwechsel hingegen liegt vor, wenn das bisher als Partei betrachtete, idR existente Rechtssubjekt gegen ein anderes ausgetauscht werden soll. Im Ergebnis darf die Richtigstellung der Parteibezeichnung nicht dazu mißbraucht werden, eine Person, die tatsächlich nicht geklagt hat oder nicht geklagt worden ist, in den Prozeß hineinzuziehen (Fasching römisch zwei 127, 152; römisch drei 103, 111 f;
Konecny, Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften, JBl. 1984, 21; Feil, Verbesserung der unrichtigen Parteienbezeichnung, Parteiwechsel, mangelnde Parteifähigkeit, GesRZ 1985, 12;
EvBl 1973/30, RZ 1977/102; Arb 9868; SZ 49/17, SZ 54/61 uva). Die vom Rekursgericht verfügte Berichtigung der Parteibezeichnung ist nach diesen Grundsätzen zulässig. Im vorliegenden Fall ist durch die verfügte Berichtigung der Parteibezeichnung kein neues Rechtssubjekt an die Stelle eines bestehenden gesetzt worden, weil die KG (im Außenverhältnis) nicht existent geworden ist. Da sie kein Handelsgewerbe nach § 1 Abs 2 HGB betreibt, konnte sie mit dem Beginn des Geschäftsbetriebes allein nicht entstehen (§§ 161 Abs 2, 123 Abs 2, 176 Abs 1 HGB; vgl. auch SZ 53/64 mwN). Die für das Entstehen der KG somit konstitutive Eintragung (Hämmerle-Wünsch, HR 3 II 151 f) im Handelsregister ist nicht erfolgt (§§ 161 Abs 2, 123 Abs 1 HGB). Aus der Klage ergibt sich zudem klar, wen der Kläger mit der nicht bestehenden Kommanditgesellschaft gemeint hat. Er brachte vor, er habe mit Ing. Maximilian K*** in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der beklagten Kommanditgesellschaften und als Inhaber des Beratungsbüros Ing. Maximilian K*** drei Arbeitsverträge geschlossen. In Wahrheit sei er von einem einzigen Auftraggeber wirtschaftlich abhängig gewesen, wenn auch dieser in drei verschiedenen (Rechts-)Formen aufgetreten sei. Nur aus organisatorischen Gründen sei es zur Aufspaltung in diese Unternehmen gekommen. Der Kläger brachte damit deutlich zum Ausdruck, daß er sich nicht (allein) an Ing. Maximilian K*** halten könne, sondern wegen der gewählten Rechtsform genötigt sei, arbeitsrechtliche Ansprüche gegen die jeweiligen Vertragspartner aus seinen (inhaltsgleichen) Arbeitsverträgen, also auch gegen die Kommanditgesellschaft, von deren Rechtsbestand er irrtümlich ausging, zu erheben.EvBl 1973/30, RZ 1977/102; Arb 9868; SZ 49/17, SZ 54/61 uva). Die vom Rekursgericht verfügte Berichtigung der Parteibezeichnung ist nach diesen Grundsätzen zulässig. Im vorliegenden Fall ist durch die verfügte Berichtigung der Parteibezeichnung kein neues Rechtssubjekt an die Stelle eines bestehenden gesetzt worden, weil die KG (im Außenverhältnis) nicht existent geworden ist. Da sie kein Handelsgewerbe nach Paragraph eins, Absatz 2, HGB betreibt, konnte sie mit dem Beginn des Geschäftsbetriebes allein nicht entstehen (Paragraphen 161, Absatz 2, 123, Absatz 2, 176, Absatz eins, HGB; vergleiche auch SZ 53/64 mwN). Die für das Entstehen der KG somit konstitutive Eintragung (Hämmerle-Wünsch, HR 3 römisch zwei 151 f) im Handelsregister ist nicht erfolgt (Paragraphen 161, Absatz 2, 123, Absatz eins, HGB). Aus der Klage ergibt sich zudem klar, wen der Kläger mit der nicht bestehenden Kommanditgesellschaft gemeint hat. Er brachte vor, er habe mit Ing. Maximilian K*** in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der beklagten Kommanditgesellschaften und als Inhaber des Beratungsbüros Ing. Maximilian K*** drei Arbeitsverträge geschlossen. In Wahrheit sei er von einem einzigen Auftraggeber wirtschaftlich abhängig gewesen, wenn auch dieser in drei verschiedenen (Rechts-)Formen aufgetreten sei. Nur aus organisatorischen Gründen sei es zur Aufspaltung in diese Unternehmen gekommen. Der Kläger brachte damit deutlich zum Ausdruck, daß er sich nicht (allein) an Ing. Maximilian K*** halten könne, sondern wegen der gewählten Rechtsform genötigt sei, arbeitsrechtliche Ansprüche gegen die jeweiligen Vertragspartner aus seinen (inhaltsgleichen) Arbeitsverträgen, also auch gegen die Kommanditgesellschaft, von deren Rechtsbestand er irrtümlich ausging, zu erheben.
Durch den Abschluß des Kommanditgesellschaftsvertrages entstand nur eine "Vorgesellschaft" zwischen Ing. Maximilian K*** und der zweitbeklagten Komplementärgesellschaft. Diese "Vorgesellschaft" hatte mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs 2 HGB die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Wünsch, GesRZ 1982, 157; SZ 25/32; GesRZ 1976, 58; HS 1203, 2146, 9608; ähnlich RdW 1985, 339). Im übrigen ist das Eintragungsgesuch dieser Kommanditgesellschaft mit dem Beschluß vom 20.Februar 1986 rechtskräftig abgewiesen worden. Diese "Vorgesellschaft" ist aber nicht parteifähig. Parteifähig sind nur die Personen, die für sie gemeinsam handelnd und verpflichtend aufgetreten sind. Das Klagebegehren ist durch die Bezeichnung des Unternehmens eindeutig gegen dessen Inhaber gerichtet. Da die zweitbeklagte Partei als Komplementärgesellschaft der nicht existent gewordenen erstbeklagten Kommanditgesellschaft ohnehin schon verfahrensbeteiligt ist, genügte es, in Berichtigung der Parteibezeichnung auszusprechen, daß Ing. Maximilian K*** an die Stelle der erstbeklagten Partei tritt. Das Verfahren gegen die Kommanditgesellschaft war nicht für nichtig zu erklären, weil die Klage an Ing. Maximilian K*** zugestellt wurde und dieser an der mündlichen Streitverhandlung teilnahm. Ein Anwaltszwang bestand nicht (§ 18 Abs 1 ArbGG). Die zweitbeklagte Partei war schon bisher als vermeintlicher Komplementär der nicht existent gewordenen Kommanditgesellschaft am Verfahren beteiligt. Der Beklagtenvertreter hat sich insofern auf die ihm erteilte Vollmacht berufen.Durch den Abschluß des Kommanditgesellschaftsvertrages entstand nur eine "Vorgesellschaft" zwischen Ing. Maximilian K*** und der zweitbeklagten Komplementärgesellschaft. Diese "Vorgesellschaft" hatte mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, HGB die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Wünsch, GesRZ 1982, 157; SZ 25/32; GesRZ 1976, 58; HS 1203, 2146, 9608; ähnlich RdW 1985, 339). Im übrigen ist das Eintragungsgesuch dieser Kommanditgesellschaft mit dem Beschluß vom 20.Februar 1986 rechtskräftig abgewiesen worden. Diese "Vorgesellschaft" ist aber nicht parteifähig. Parteifähig sind nur die Personen, die für sie gemeinsam handelnd und verpflichtend aufgetreten sind. Das Klagebegehren ist durch die Bezeichnung des Unternehmens eindeutig gegen dessen Inhaber gerichtet. Da die zweitbeklagte Partei als Komplementärgesellschaft der nicht existent gewordenen erstbeklagten Kommanditgesellschaft ohnehin schon verfahrensbeteiligt ist, genügte es, in Berichtigung der Parteibezeichnung auszusprechen, daß Ing. Maximilian K*** an die Stelle der erstbeklagten Partei tritt. Das Verfahren gegen die Kommanditgesellschaft war nicht für nichtig zu erklären, weil die Klage an Ing. Maximilian K*** zugestellt wurde und dieser an der mündlichen Streitverhandlung teilnahm. Ein Anwaltszwang bestand nicht (Paragraph 18, Absatz eins, ArbGG). Die zweitbeklagte Partei war schon bisher als vermeintlicher Komplementär der nicht existent gewordenen Kommanditgesellschaft am Verfahren beteiligt. Der Beklagtenvertreter hat sich insofern auf die ihm erteilte Vollmacht berufen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 und 52 ZPO begründet; das Revisionsrekursverfahren war mit Rücksicht auf den Rekursantrag auf Zurückweisung der Klage auch zwischen den Parteien dieses Rechtsmittelverfahrens zweiseitig.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50 und 52 ZPO begründet; das Revisionsrekursverfahren war mit Rücksicht auf den Rekursantrag auf Zurückweisung der Klage auch zwischen den Parteien dieses Rechtsmittelverfahrens zweiseitig.