Rechtssatz RS0042108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042108
Geschäftszahl
14Ob172/86 (14Ob173/86)
Entscheidungsdatum
04.11.1986
Rechtssatz
Hat die Partei, deren rechtliches Gehör durch die Unterlassung der Zustellung des Rekurses verletzt wurde, die Rekursentscheidung, die auch an ihren Rechtsvertreter zugestellt wurde, trotz gegebener Rekurslegitimation nicht bekämpft, ist die Nichtigkeit mangels Anfechtung die betroffene Partei geheilt; sie kann durch eine andere Partei nicht geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042108
Dokumentnummer
JJR_19861104_OGH0002_0140OB00172_8600000_001