Rechtssatz RS0022074
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022074
Geschäftszahl
14Ob127/86 (14Ob128/86); 14Ob110/86 (14Ob111/86); 14Ob172/86 (14Ob173/86)
Entscheidungsdatum
04.11.1986
Rechtssatz
Durch den Abschluß des Kommanditgesellschaftsvertrages entsteht nur eine "Vorgesellschaft". Die "Vorgesellschaft" hat bei Fehlen der Voraussetzungen des § 1 Abs 2 HGB die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und ist nicht parteifähig. Parteifähig sind nur die Personen, die für sie gemeinsam handelnd und sich verpflichtend aufgetreten sind. Das Klagebegehren ist durch die Bezeichnung des Unternehmens eindeutig gegen dessen Inhaber gerichtet.Durch den Abschluß des Kommanditgesellschaftsvertrages entsteht nur eine "Vorgesellschaft". Die "Vorgesellschaft" hat bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, HGB die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und ist nicht parteifähig. Parteifähig sind nur die Personen, die für sie gemeinsam handelnd und sich verpflichtend aufgetreten sind. Das Klagebegehren ist durch die Bezeichnung des Unternehmens eindeutig gegen dessen Inhaber gerichtet.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 110/86
Entscheidungstext OGH 21.10.1986 14 Ob 110/86
Veröff: HS XVI/XVII/14
- 14 Ob 127/86
Entscheidungstext OGH 21.10.1986 14 Ob 127/86
- 14 Ob 172/86
Entscheidungstext OGH 04.11.1986 14 Ob 172/86
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022074
Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0140OB00127_8600000_001