Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß vom 16. 2. 1998 gemäß § 55a EheG geschieden, nachdem die Eheleute in der an diesem Tag stattgefundenen Tagsatzung einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hatten, in dem hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse folgendes vereinbart wurde:Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß vom 16. 2. 1998 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden, nachdem die Eheleute in der an diesem Tag stattgefundenen Tagsatzung einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hatten, in dem hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse folgendes vereinbart wurde:
"5. Die beiden Antragsteller waren jeweils Hälfteeigentümer der Eigentumswohnung in K*****, O*****dorf 280. Diese Eigentumswohnung wurde nach Angaben der beiden Antragsteller bereits verkauft. Der Verkauferlös wird im Einvernehmen zwischen den Antragstellern zur Abdeckung der zur Finanzierung dieser Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehen und Verbindlichkeiten verwendet, der Überling in Höhe von ca S 100.000 verbleibt im alleinigen Eigentum der Zweitantragstellerin;
6. beide Antragsteller unterhalten Konten bei der Sparkasse K*****, Filiale B*****. Zwischen den beiden Antragstellern besteht Einverständnis dahingehend, daß die jeweiligen Verbindlichkeiten auf den Konten von den jeweiligen Kontoinhabern und Antragstellern abgedeckt werden;
7. mit dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Titel der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der Ersparnisse und Schulden gegenseitig abgegolten. Ansprüche aus dem Titel der Mitwirkung im Erwerb des anderen bestehen nicht".
Mit dem am 20. 8. 1998 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte der Antragsteller ein Aufteilungsverfahren hinsichtlich der ehelichen Wohnung samt Inventar einzuleiten; die Antragsgegnerin solle ua verpflichtet werden, einen Betrag von S 39.780 an ihn zu bezahlen; das Inventar solle in der Weise aufgeteilt werden, daß ihm wertmäßig in etwa die Hälfte desselben in natura zugesprochen werde.
Er brachte dazu vor, die Parteien seien bei Abschluß des Vergleiches vom 6. 2. 1998 der Meinung gewesen, die Wohnung sei bereits verkauft; nunmehr hätten sich die Verkaufsverhandlungen aber zerschlagen und habe die Wohnung bis heute nicht verkauft werden können. Auch das Inventar sei bisher nicht aufgeteilt worden. Anläßlich des Scheidungsvergleiches habe die Antragsgegnerin zugesichert, daß man sich in diesem Punkt ohnehin einigen und sie dem Antragsteller die Hälfte des Inventars herausgeben werde, was sie nunmehr aber verweigere. Die Wohnung sei mit diversen Krediten belastet; an Kreditrückzahlungen und Betriebskosten habe er seit März 1998 insgesamt S 79.560 bezahlt, welcher Betrag zur Hälfte der Antragsgegnerin zur Zahlung aufzuerlegen sei.
Die Antragsgegnerin wendete ein, der Antrag sei unzulässig, weil eine Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bereits erfolgt sei.
Mit Beschluß ON 3 wies das Erstgericht den Antrag auf Einleitung eines Aufteilungsverfahrens hinsichtlich der ehelichen Wohnung im Umfange der Aufteilung der aufgenommenen Kredite und im Umfang der Festlegung der aufgelaufenen Betriebskosten zurück.
Es stellte fest, die Streitteile hätten anläßlich der Tagsatzung vom 16. 2. 1998 dem Gericht gegenüber erklärt, die Eigentumswohnung sei bereits verkauft, es sei jedoch beiden bekannt gewesen, daß der Verkauf der Wohnung noch nicht abgewickelt gewesen sei, sie hätten sich daher bei Abschluß des Scheidungsvergleiches diesbezüglich nicht in einem Irrtum befunden.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Meinung, Voraussetzung für eine nachträgliche neuerliche Antragstellung auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sei, daß die seinerzeitige Aufteilung aus Irrtum oder Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile bezüglich einzelner Vermögensbestandteile unvollständig geblieben und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen sei. Da beiden Eheleuten bekannt gewesen sei, daß der Verkauf der Wohnung noch nicht endgültig abgewickelt sei und sie sich nicht in einem Irrtum befunden hätten, sei eine richterliche Entscheidung im außerstreitigen Verfahren unzulässig.
Mit Beschluß ON 9 ergänzte das Erstgericht den Beschluß dahin, daß auch der Antrag auf Einleitung eines Aufteilungsverfahrens im Umfang der Aufteilung des Inventars der ehelichen Wohnung zurückgewiesen wurde.
Das vom Antragsteller angerufene Rekursgericht bestätigte die angefochtenen Entscheidungen und sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 260.000 nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht schloß sich der Ansicht des Erstgerichtes an, daß eine neuerliche Antragstellung auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, wenn bereits im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren hierüber eine Vereinbarung erfolgt oder ein gerichtliches Verfahren abgewickelt worden sei, nur dann zulässig sei, wenn die seinerzeitige Aufteilung aus Irrtum oder Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile unvollständig geblieben und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen sei. Es liege keine unvollständige Aufteilung vor, weil die Eheleute hinsichtlich der Wohnung einschließlich der sie belastenden Kredite eine abschließende Regelung getroffen hätten, mit welcher mit den Mitteln ergänzender Vertragsauslegung durchaus der von ihnen nicht bedachte Problemfall, daß weiterhin Kreditzahlungen und Betriebskosten zu leisten seien, gelöst werden könne. Auch hinsichtlich des Inventars sei die abgeschlossene Vereinbarung nicht aus Irrtum oder Unkenntnis unvollständig geblieben. Nach den Behauptungen des Antragstellers sei nämlich anläßlich des Vergleichsabschlusses mündlich von der Antragsgegnerin zugesichert worden, daß er die Hälfte des Inventars erhalte. Da er nunmehr wertmäßig die Hälfte anspreche, könne dieses Vorbringen nur so verstanden werden, daß er mit diesem Vorschlag einverstanden gewesen und auch insoweit eine mündliche Vereinbarung zustande gekommen sei, welche nach § 97 Abs 2 EheG auch gültig sei. Auch diese müsse der Antragsteller gegebenenfalls im streitigen Verfahren durchsetzen.Das Rekursgericht schloß sich der Ansicht des Erstgerichtes an, daß eine neuerliche Antragstellung auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, wenn bereits im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren hierüber eine Vereinbarung erfolgt oder ein gerichtliches Verfahren abgewickelt worden sei, nur dann zulässig sei, wenn die seinerzeitige Aufteilung aus Irrtum oder Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile unvollständig geblieben und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen sei. Es liege keine unvollständige Aufteilung vor, weil die Eheleute hinsichtlich der Wohnung einschließlich der sie belastenden Kredite eine abschließende Regelung getroffen hätten, mit welcher mit den Mitteln ergänzender Vertragsauslegung durchaus der von ihnen nicht bedachte Problemfall, daß weiterhin Kreditzahlungen und Betriebskosten zu leisten seien, gelöst werden könne. Auch hinsichtlich des Inventars sei die abgeschlossene Vereinbarung nicht aus Irrtum oder Unkenntnis unvollständig geblieben. Nach den Behauptungen des Antragstellers sei nämlich anläßlich des Vergleichsabschlusses mündlich von der Antragsgegnerin zugesichert worden, daß er die Hälfte des Inventars erhalte. Da er nunmehr wertmäßig die Hälfte anspreche, könne dieses Vorbringen nur so verstanden werden, daß er mit diesem Vorschlag einverstanden gewesen und auch insoweit eine mündliche Vereinbarung zustande gekommen sei, welche nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG auch gültig sei. Auch diese müsse der Antragsteller gegebenenfalls im streitigen Verfahren durchsetzen.
Da das Erstgericht sohin zu Recht davon ausgegangen sei, daß die abgeschlossene Vereinbarung nicht infolge Irrtums oder Unkenntnis unvollständig sei, seien die angefochtenen Beschlüsse - allerdings mit der Maßgabe, daß der Antrag abgewiesen werde - zu bestätigen.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil eine oberstgerichtliche Judikatur zur Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung nach §§ 229 ff AußStrG für den Fall, daß die abgeschlossene Vereinbarung nur mit den Mitteln der ergänzenden Vertragsauslegung zur Problemlösung herangezogen werden könne, nicht existiere.Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil eine oberstgerichtliche Judikatur zur Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung nach Paragraphen 229, ff AußStrG für den Fall, daß die abgeschlossene Vereinbarung nur mit den Mitteln der ergänzenden Vertragsauslegung zur Problemlösung herangezogen werden könne, nicht existiere.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinen Anträgen vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Antragstellers nicht Folge zu geben.