Der Revisionsrekurs und der Rekurs sind zulässig, sie sind aber nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem nur von einem Ehegatten gestellten Aufteilungsantrag auch dem anderen ein verfahrensrechtlicher Entscheidungsspruch erwächst, also unabhängig von der formellen Antragstellung der Antrag als gemeinschaftlicher Antrag beider vormaliger Ehegatten aufzufassen ist und daher nur im Einvernehmen beider vormaliger Ehegatten wirksam zurückgezogen werden kann (9 Ob 125/04d, 9 Ob 125/03b, RIS-Justiz RS0057603). Es ist richtig, dass die Entscheidung 6 Ob 655/83 = JBl 1984, 376 Ausgangspunkt dieser nunmehr ständigen Rechtsprechung war und dass in dieser Entscheidung damit argumentiert wurde, dass für dieses Ergebnis der Umstand spreche, dass die anwaltlich nicht vertretene Partei im Vertrauen auf die Einleitung des außerstreitigen Verfahrens über Antrag des ehemaligen Ehepartners eine eigene Antragstellung unterlassen habe und sich im Falle der einseitigen Antragsrückziehung einem Anspruchsverlust nach § 95 EheG ausgesetzt sähe. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass eine einseitige Antragsrückziehung in dem Fall möglich sei, wenn der andere vormalige Ehepartner nicht innerhalb der Einjahresfrist des § 95 EheG von der Antragstellung Kenntnis erlange, da er nicht auf die Fristwahrung vertrauen habe können. In 6 Ob 655/83 wurde vielmehr auch noch darauf hingewiesen, dass das einmal angerufene Gericht deshalb zur Entscheidung trotz Antragsrückziehung berufen ist, weil eben das ein Gerichtsverfahren verhindernde Einvernehmen der ehemaligen Ehegatten nicht vorliegt. Die begehrte Aufteilung soll ohne Einvernehmen der Parteien zu einer Gesamtlösung in billiger Weise führen. Es soll nicht im freien Belieben des formellen Antragstellers liegen, die Rechtsstellung des anderen allenfalls zu beeinträchtigen.Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem nur von einem Ehegatten gestellten Aufteilungsantrag auch dem anderen ein verfahrensrechtlicher Entscheidungsspruch erwächst, also unabhängig von der formellen Antragstellung der Antrag als gemeinschaftlicher Antrag beider vormaliger Ehegatten aufzufassen ist und daher nur im Einvernehmen beider vormaliger Ehegatten wirksam zurückgezogen werden kann (9 Ob 125/04d, 9 Ob 125/03b, RIS-Justiz RS0057603). Es ist richtig, dass die Entscheidung 6 Ob 655/83 = JBl 1984, 376 Ausgangspunkt dieser nunmehr ständigen Rechtsprechung war und dass in dieser Entscheidung damit argumentiert wurde, dass für dieses Ergebnis der Umstand spreche, dass die anwaltlich nicht vertretene Partei im Vertrauen auf die Einleitung des außerstreitigen Verfahrens über Antrag des ehemaligen Ehepartners eine eigene Antragstellung unterlassen habe und sich im Falle der einseitigen Antragsrückziehung einem Anspruchsverlust nach Paragraph 95, EheG ausgesetzt sähe. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass eine einseitige Antragsrückziehung in dem Fall möglich sei, wenn der andere vormalige Ehepartner nicht innerhalb der Einjahresfrist des Paragraph 95, EheG von der Antragstellung Kenntnis erlange, da er nicht auf die Fristwahrung vertrauen habe können. In 6 Ob 655/83 wurde vielmehr auch noch darauf hingewiesen, dass das einmal angerufene Gericht deshalb zur Entscheidung trotz Antragsrückziehung berufen ist, weil eben das ein Gerichtsverfahren verhindernde Einvernehmen der ehemaligen Ehegatten nicht vorliegt. Die begehrte Aufteilung soll ohne Einvernehmen der Parteien zu einer Gesamtlösung in billiger Weise führen. Es soll nicht im freien Belieben des formellen Antragstellers liegen, die Rechtsstellung des anderen allenfalls zu beeinträchtigen.
Dem hat die ständige Rechtsprechung - ohne dies ausdrücklich auszuführen - auch bereits in gleichgelagerten Fällen Rechnung getragen (vgl zB 9 Ob 125/04d, 1 Ob 102/04p).Dem hat die ständige Rechtsprechung - ohne dies ausdrücklich auszuführen - auch bereits in gleichgelagerten Fällen Rechnung getragen vergleiche zB 9 Ob 125/04d, 1 Ob 102/04p).
Die Zurückziehung des Antrages hat daher, wie die Vorinstanzen schon zutreffend ausführten, nur zur Folge, dass die Antragstellerin nicht mehr eine bestimmte Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der von ihr beantragten Weise begehren kann, es aber dem Antragsgegner freisteht, das Aufteilungsverfahren, das von der Antragstellerin fristgerecht eingeleitet wurde und an dem sie nach wie vor beteiligt ist, fortzusetzen. Die Antragsrückziehung ändert also nichts daran, dass das Aufteilungsverfahren unter Wahrung der Interessen beider Parteien über Antrag des Antragsgegners durchzuführen ist (9 Ob 125/04d mwN, 9 Ob 125/03b, 6 Ob 189/97f).
§ 95 EheG enthält eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fall-, Ausschluss- oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bliebe (1 Ob 102/04p, 7 Ob 317/03y; RIS-Justiz RS0057726, RS0116131, RS0110013). Grundsätzlich wird die Aufteilungsmasse also durch die bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt. Sie bestimmen den Verfahrensgegenstand quantitativ, also in Ansehung der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile (9 Ob 125/04d, 1 Ob 102/04p, 10 Ob 222/00w, RIS-Justiz RS0109615). Nach Ablauf der Frist kann wohl eine Präzisierung des Begehrens, nicht jedoch eine Ausdehnung erfolgen (1 Ob 102/04p, 9 Ob 125/03b, RIS-Justiz RS0109615). Es gebietet jedoch die Billigkeit, dass bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten mitberücksichtigt werden. Die Entscheidung hat sich somit immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es sind also nicht die außerhalb der Frist des § 95 EheG in das Verfahren einbezogenen Gegenstände und Forderungen mitaufzuteilen, sie sind aber bei der gerichtlichen Billigkeitsentscheidung mitzuberücksichtigen (1 Ob 154/99z, 6 Ob 189/97f).Paragraph 95, EheG enthält eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fall-, Ausschluss- oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bliebe (1 Ob 102/04p, 7 Ob 317/03y; RIS-Justiz RS0057726, RS0116131, RS0110013). Grundsätzlich wird die Aufteilungsmasse also durch die bei Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt. Sie bestimmen den Verfahrensgegenstand quantitativ, also in Ansehung der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile (9 Ob 125/04d, 1 Ob 102/04p, 10 Ob 222/00w, RIS-Justiz RS0109615). Nach Ablauf der Frist kann wohl eine Präzisierung des Begehrens, nicht jedoch eine Ausdehnung erfolgen (1 Ob 102/04p, 9 Ob 125/03b, RIS-Justiz RS0109615). Es gebietet jedoch die Billigkeit, dass bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten mitberücksichtigt werden. Die Entscheidung hat sich somit immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es sind also nicht die außerhalb der Frist des Paragraph 95, EheG in das Verfahren einbezogenen Gegenstände und Forderungen mitaufzuteilen, sie sind aber bei der gerichtlichen Billigkeitsentscheidung mitzuberücksichtigen (1 Ob 154/99z, 6 Ob 189/97f).
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Antrag der Antragstellerin allein die Vermögensmasse festlegt, die dem Aufteilungsverfahren zugrundezulegen sind, auf die sich also die gerichtliche Entscheidung beziehen kann. Dies sind nach ihrem Vorbringen ausschließlich die genannten Kreditverbindlichkeiten. Die Ehewohnung hat sie dem Aufteilungsverfahren nicht unterworfen. Soweit der Antragsgegner diese im Rahmen seiner Anträge ebenfalls der Aufteilungsmasse zurechnen und daraus einen Ausgleichsanspruch ableiten will, ist er darauf zu verweisen, dass dieser Antrag außerhalb der Frist des § 95 EheG gestellt wurde, und sohin ein daraus abgeleiteter allfälliger Anspruch verfristet ist. Es ist daher im fortzusetzenden Aufteilungsverfahren nur über die Aufteilung der Kredite abzusprechen, wobei aber die sonstige Vermögensaufteilung, die nicht Gegenstand des Verfahrens ist, nach den oben dargelegten Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen ist. Ob sich in diesem Zusammenhang die Auferlegung einer Ausgleichszahlung ergeben könnte (allenfalls auch amtswegig aus Billigkeitserwägungen - vgl 9 Ob 125/04d ua), kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Antrag der Antragstellerin allein die Vermögensmasse festlegt, die dem Aufteilungsverfahren zugrundezulegen sind, auf die sich also die gerichtliche Entscheidung beziehen kann. Dies sind nach ihrem Vorbringen ausschließlich die genannten Kreditverbindlichkeiten. Die Ehewohnung hat sie dem Aufteilungsverfahren nicht unterworfen. Soweit der Antragsgegner diese im Rahmen seiner Anträge ebenfalls der Aufteilungsmasse zurechnen und daraus einen Ausgleichsanspruch ableiten will, ist er darauf zu verweisen, dass dieser Antrag außerhalb der Frist des Paragraph 95, EheG gestellt wurde, und sohin ein daraus abgeleiteter allfälliger Anspruch verfristet ist. Es ist daher im fortzusetzenden Aufteilungsverfahren nur über die Aufteilung der Kredite abzusprechen, wobei aber die sonstige Vermögensaufteilung, die nicht Gegenstand des Verfahrens ist, nach den oben dargelegten Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen ist. Ob sich in diesem Zusammenhang die Auferlegung einer Ausgleichszahlung ergeben könnte (allenfalls auch amtswegig aus Billigkeitserwägungen - vergleiche 9 Ob 125/04d ua), kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.
Entscheidet das Gericht (§ 92 EheG) oder vereinbaren die Ehegatten (§§ 97 Abs 2, gegebenenfalls 55a Abs 2 EheG), wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muss in der Frist nach § 95 EheG gestellt werden (§ 98 Abs 1 EheG).Entscheidet das Gericht (Paragraph 92, EheG) oder vereinbaren die Ehegatten (Paragraphen 97, Absatz 2,, gegebenenfalls 55a Absatz 2, EheG), wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muss in der Frist nach Paragraph 95, EheG gestellt werden (Paragraph 98, Absatz eins, EheG).
Gerade im vorliegenden Fall wird deutlich, dass sich erst nach Jahresfrist im fristgerecht eingeleitetem Verfahren die Notwendigkeit einer Antragstellung nach § 98 EheG ergeben kann. Dem Antragsgegner wurde der Antrag erst nach Ablauf der Frist zugestellt, sodass er ihn denknotwendig frühestens erst nach Fristablauf stellen konnte. Es wäre unbillig und den Intentionen des Gesetzgebers nicht zu entnehmen (vgl AB 729 BlgNR 16. GP noch aus JAB 1916 BlgNR 14. GP 20), dass dem Antragsgegner in diesem Fall der Antrag im Verfahren abgeschnitten sein soll, zumal die Haftung im Außenverhältnis mit dem fristgerecht geltend gemachten Aufteilungsbegehren im Zusammenhang steht. Auch die überwiegende Lehre vertritt die Ansicht, dass der Antrag nach § 98 EheG in einem fristgerecht eingeleiteten Aufteilungsverfahren bis zu dessen Abschluss, und damit auch noch Ablauf der Jahresfrist des § 95, gestellt werden kann (Stabentheiner in Rummel³ § 98 EheG, Rz 3, G. Fink, Zur Ehegattenbürgschaft in AnwBl 1986, 632; Gamerith, Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach § 98 EheG in RdW 1987, 191; Hopf/Kathrein, Eherecht, § 98, Rz 11, aA H. Pichler in Rummel², § 98 EheG, Rz 3).Gerade im vorliegenden Fall wird deutlich, dass sich erst nach Jahresfrist im fristgerecht eingeleitetem Verfahren die Notwendigkeit einer Antragstellung nach Paragraph 98, EheG ergeben kann. Dem Antragsgegner wurde der Antrag erst nach Ablauf der Frist zugestellt, sodass er ihn denknotwendig frühestens erst nach Fristablauf stellen konnte. Es wäre unbillig und den Intentionen des Gesetzgebers nicht zu entnehmen vergleiche Ausschussbericht 729 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode noch aus JAB 1916 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 20, ), dass dem Antragsgegner in diesem Fall der Antrag im Verfahren abgeschnitten sein soll, zumal die Haftung im Außenverhältnis mit dem fristgerecht geltend gemachten Aufteilungsbegehren im Zusammenhang steht. Auch die überwiegende Lehre vertritt die Ansicht, dass der Antrag nach Paragraph 98, EheG in einem fristgerecht eingeleiteten Aufteilungsverfahren bis zu dessen Abschluss, und damit auch noch Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95,, gestellt werden kann (Stabentheiner in Rummel³ Paragraph 98, EheG, Rz 3, G. Fink, Zur Ehegattenbürgschaft in AnwBl 1986, 632; Gamerith, Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach Paragraph 98, EheG in RdW 1987, 191; Hopf/Kathrein, Eherecht, Paragraph 98,, Rz 11, aA H. Pichler in Rummel², Paragraph 98, EheG, Rz 3).
Dies bedeutet also, dass der Antrag nach § 98 EheG grundsätzlich immer, auch nach Ablauf der Frist des § 95 EheG, im Aufteilungsverfahren gestellt werden kann, wenn die Verbindlichkeit Gegenstand der Aufteilungsentscheidung ist.Dies bedeutet also, dass der Antrag nach Paragraph 98, EheG grundsätzlich immer, auch nach Ablauf der Frist des Paragraph 95, EheG, im Aufteilungsverfahren gestellt werden kann, wenn die Verbindlichkeit Gegenstand der Aufteilungsentscheidung ist.
Im fortzusetzenden Aufteilungsverfahren wird daher im dargelegten Sinn über die Aufteilung der genannten Kreditverbindlichkeiten unter Berücksichtigung des § 98 EheG zu entscheiden sein.Im fortzusetzenden Aufteilungsverfahren wird daher im dargelegten Sinn über die Aufteilung der genannten Kreditverbindlichkeiten unter Berücksichtigung des Paragraph 98, EheG zu entscheiden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 203 Abs 9 AußStrG nF iVm § 234 AußStrG aF, weil erst nach Abschluss des Verfahrens eine billige Kostenentscheidung möglich ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 203, Absatz 9, AußStrG nF in Verbindung mit Paragraph 234, AußStrG aF, weil erst nach Abschluss des Verfahrens eine billige Kostenentscheidung möglich ist.