Rechtssatz RS0119988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119988
Entscheidungsdatum
22.12.2010
Rechtssatz
Der Antrag nach § 98 EheG kann in einem fristgerecht eingeleiteten Aufteilungsverfahren bis zu dessen Abschluss, und damit auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG, gestellt werden, wenn die Verbindlichkeit Gegenstand der Aufteilungsentscheidung ist.Der Antrag nach Paragraph 98, EheG kann in einem fristgerecht eingeleiteten Aufteilungsverfahren bis zu dessen Abschluss, und damit auch nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG, gestellt werden, wenn die Verbindlichkeit Gegenstand der Aufteilungsentscheidung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119988
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20050510_OGH0002_0050OB00063_05H0000_001