Rechtssatz RS0108737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108737
Entscheidungsdatum
09.05.2007
Rechtssatz
Im Falle der Nichtigerklärung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen gemäß § 55a Abs 2 EheG aus dem Grund der Geschäftsunfähigkeit eines der Ehepartner beginnt der Fristenlauf des § 95 EheG für den Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 ff EheG ab der Rechtskraft der Anfechtungsentscheidung.Im Falle der Nichtigerklärung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG aus dem Grund der Geschäftsunfähigkeit eines der Ehepartner beginnt der Fristenlauf des Paragraph 95, EheG für den Aufteilungsanspruch nach den Paragraphen 81, ff EheG ab der Rechtskraft der Anfechtungsentscheidung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 180/97g
Entscheidungstext OGH 16.10.1997 6 Ob 180/97g
- 7 Ob 51/07m
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 51/07m
Auch; Beisatz: Wird eine die gerichtliche Aufteilung nach §§ 81 ff EheG ausschließende Vereinbarung später (sei es wegen Geschäftsunfähigkeit, sei es wegen Willensmängel) erfolgreich angefochten, so beginnt die Präklusivfrist nach § 95 EheG erst mit Rechtskraft des Urteils im Anfechtungsprozess zu laufen. Es muss daher nicht durch eine Antragstellung nach §§ 81 ff EheG die Gefahr der Präklusion des Antrages abgewendet werden, bevor die Anfechtungsklage eingebracht wird. Auch im Fall der behaupteten Anfechtbarkeit des Vergleiches wegen Irrtums ist sohin eine Antragstellung nach §§ 81 ff EheG nicht zulässig, solange der Vergleich aufrecht ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108737
Dokumentnummer
JJR_19971016_OGH0002_0060OB00180_97G0000_001