Rechtssatz RS0037333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037333
Entscheidungsdatum
13.08.2024
Rechtssatz
Keine Wiederaufnahmsklage oder Nichtigkeitsklage gegen einen durch gerichtlichen Vergleich beendeten Prozess.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 166/49
Entscheidungstext OGH 13.04.1949 1 Ob 166/49
Veröff: SZ 22/52
- 3 Ob 16/76
Entscheidungstext OGH 25.02.1976 3 Ob 16/76
Veröff: JBl 1976,489
- 8 Ob 547/87
Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 547/87
Beisatz: Auch nicht gegen eine Vereinbarung nach § 55 a Abs 2 EheG. (T1)
- 4 Ob 253/01m
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 253/01m
Beisatz: Es kann zwar ein gerichtlicher Vergleich, nicht aber ein Urteil mit Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit gemäß § 228 ZPO angefochten werden. Die unterschiedliche Behandlung liegt darin begründet, dass der gerichtliche Vergleich keine gerichtliche Entscheidung ist, dass er daher auch weder mit einem Rechtsmittel noch mit einer Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann und dass er auch nicht der materiellen Rechtskraft teilhaft wird. Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übernimmt deshalb in diesem Bereich die Funktion der Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmsklage; so weit aber das Verfahrensrecht zur Feststellung der Rechtswirksamkeit oder deren Bekämpfung eigene Behelfe vorsieht, ist eine Feststellungsklage ausgeschlossen. (T2)
- 10 Ob 59/07k
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 59/07k
Auch; Beis wie T2 nur: Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übernimmt deshalb in diesem Bereich die Funktion der Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmsklage. (T3)
- 10 ObS 41/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2024 10 ObS 41/24p
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0037333
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19490413_OGH0002_0010OB00166_4900000_003