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Entscheidung 10 ObS 41/24p×

Entscheidung 10 ObS 41/24p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0032464 Rechtssatz 02.09.1976Zivilrecht
Ob ein Vergleich einen Prozess beendet, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen; ob ein verpflichtender Vertrag zustandegekommen ist, ausschließlich nach materiellem Recht.
RS0032501 Rechtssatz 24.06.1970Zivilrecht
Die materielle Gültigkeit eines gerichtlichen Vergleiches ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen (RZ 1931, 196). Ein vermögensrechtlicher Vergleich unterliegt daher auch der Anfechtung wegen Irrtums.
RS0032546 Rechtssatz 28.01.1981Zivilrecht
Ein Prozessvergleich kann prozessual unwirksam, als materielles Rechtsgeschäft aber wirksam sein, und umgekehrt. Eine bloß der materiellen Seite beigefügte Suspensivbedingung kann nicht verhindern, dass der Prozessvergleich den anhängigen Rechtsstreit sofor …
RS0037318 Rechtssatz 13.04.1949Zivilrecht
Eine besondere Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vergleiches ist nicht ausgeschlossen; sie hat nicht die Wirkung, daß das verglichene Verfahren wieder aufgenommen werden kann.
RS0037333 Rechtssatz 13.04.1949Zivilrecht
Keine Wiederaufnahmsklage oder Nichtigkeitsklage gegen einen durch gerichtlichen Vergleich beendeten Prozess.
RS0085473 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Bei Prüfung der Frage, ob die Entscheidung in einer Sozialrechtssache zu treffen ist, ist ausschlaggebend, ob zwischen den Parteien die Höhe (der Umfang) des Anspruches auf Versicherungsleistungen streitig ist. Ob das Begehren materiell berechtigt ist, hat …
RS0085867 Rechtssatz 28.06.1988Zivilrecht
Jede Klage setzt einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus (mit Ausnahme der Säumnisfälle), der "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss; dies gilt auch für Feststellung …
RS0112481 Rechtssatz 28.09.1999Zivilrecht
Auf Beschlüsse nach § 37 Abs 3 ASGG haben - ob sie nun von einem Berufsrichter (Berufsrichtersenat) oder einem arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Senat gefasst wurden und unabhängig vom Inhalt des Ausspruchs - die Verfahrensbestimmungen und damit …
RS0134891 Rechtssatz 13.08.2024Zivilrecht
Eine selbständige Klage, mit der die Unwirksamkeit eines in einem sozialgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs über einen Leistungsanspruch geltend gemacht wird, ist keine in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallende Sozialrechtssache.