Rechtssatz RS0112481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112481
Entscheidungsdatum
13.08.2024
Rechtssatz
Auf Beschlüsse nach § 37 Abs 3 ASGG haben - ob sie nun von einem Berufsrichter (Berufsrichtersenat) oder einem arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Senat gefasst wurden und unabhängig vom Inhalt des Ausspruchs - die Verfahrensbestimmungen und damit auch die Rechtsmittelbestimmungen des ASGG Anwendung zu finden.Auf Beschlüsse nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG haben - ob sie nun von einem Berufsrichter (Berufsrichtersenat) oder einem arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Senat gefasst wurden und unabhängig vom Inhalt des Ausspruchs - die Verfahrensbestimmungen und damit auch die Rechtsmittelbestimmungen des ASGG Anwendung zu finden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 223/99v
Entscheidungstext OGH 28.09.1999 4 Ob 223/99v
Veröff: SZ 72/142
- 8 ObA 5/02x
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 5/02x
Vgl; Beisatz: Fallen Anspruchsgrundlage und Zuständigkeitstatbestand auseinander, hat ebenso wie in einem dem § 37 ASGG zu unterstellenden Fall zu gelten, dass sich auch in Rechtssachen, die keine Arbeits- und Sozialrechtssachen sind, über die jedoch ein nach den Bestimmungen des ASGG zusammengesetzter Senat entschieden hat, die Gerichtsbesetzung des Rechtsmittelverfahrens ebenso wie die anzuwendenden Rechtsmittelzulassungsvorschriften der systematischen Einheit wegen nach dem ASGG richten. (T1)
- 1 Ob 88/13t
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 88/13t
Auch
- 4 Ob 84/22i
Entscheidungstext OGH 18.10.2022 4 Ob 84/22i
- 10 ObS 41/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2024 10 ObS 41/24p
vgl; Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112481
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19990928_OGH0002_0040OB00223_99V0000_001