Aus Anlaß der Revision waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Nichtigkeitsklage zurückzuweisen. Das Erstgericht hat das ausschließlich auf § 529 Abs.1 Z.2 ZPO gestützte, auf Nichtigerklärung der von den Streitteilen im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Kufstein am 18.März 1981 geschlossenen Vereinbarung nach § 55 a Abs.2 EheG gerichtete Begehren mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger im Scheidungsverfahren prozeßfähig gewesen sei.Aus Anlaß der Revision waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Nichtigkeitsklage zurückzuweisen. Das Erstgericht hat das ausschließlich auf Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gestützte, auf Nichtigerklärung der von den Streitteilen im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Kufstein am 18.März 1981 geschlossenen Vereinbarung nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG gerichtete Begehren mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger im Scheidungsverfahren prozeßfähig gewesen sei.
Das Gericht zweiter Instanz hat in diesem Umfang der Berufung des Klägers nicht Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes bestätigt, weil zwar diesbezüglich das streitige Verfahren zulässig sei, die vom Kläger eingebrachte Klage aber nicht nur ausdrücklich als Nichtigkeitsklage bezeichnet sei, sondern sich auch auf den Grund des § 529 Abs.1 Zahl 2 ZPO stütze. Nichtigkeitsklagen seien aber nur gegen gerichtliche Entscheidungen zulässig und nicht gegen gerichtliche Vergleiche oder gegen eine Vereinbarung im Sinne des § 55 a Abs.2 EheG. Das Erstgericht habe daher die Klage, soweit geltend gemacht werde, die Vereinbarung der Streitteile sei nichtig, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung deshalb für nicht zulässig erklärt, weil die Ansicht, daß mit einer Nichtigkeitsklage im Sinne von § 529 ZPO lediglich gerichtliche Entscheidungen, nicht aber Vereinbarungen oder Vergleiche angefochten werden könnten, in Lehre und Judikatur einhellig vertreten werde.Das Gericht zweiter Instanz hat in diesem Umfang der Berufung des Klägers nicht Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes bestätigt, weil zwar diesbezüglich das streitige Verfahren zulässig sei, die vom Kläger eingebrachte Klage aber nicht nur ausdrücklich als Nichtigkeitsklage bezeichnet sei, sondern sich auch auf den Grund des Paragraph 529, Absatz eins, Zahl 2 ZPO stütze. Nichtigkeitsklagen seien aber nur gegen gerichtliche Entscheidungen zulässig und nicht gegen gerichtliche Vergleiche oder gegen eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 55, a Absatz 2, EheG. Das Erstgericht habe daher die Klage, soweit geltend gemacht werde, die Vereinbarung der Streitteile sei nichtig, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung deshalb für nicht zulässig erklärt, weil die Ansicht, daß mit einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Paragraph 529, ZPO lediglich gerichtliche Entscheidungen, nicht aber Vereinbarungen oder Vergleiche angefochten werden könnten, in Lehre und Judikatur einhellig vertreten werde.
Da der Kläger seine Klage ausdrücklich als Nichtigkeitsklage bezeichnet und ausschließlich auf die Bestimmung des § 529 Abs.1 Z.2 ZPO gestützt hat, war das Klagebegehren nur unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. SZ 42/138 u.a.).Da der Kläger seine Klage ausdrücklich als Nichtigkeitsklage bezeichnet und ausschließlich auf die Bestimmung des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gestützt hat, war das Klagebegehren nur unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen vergleiche SZ 42/138 u.a.).
Das Berufungsgericht hat mit seiner in Urteilsform ergangenen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage jedoch eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes, der Bedeutung im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zukommt, abweichend von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelöst, sodaß die außerordentliche Revision zuzulassen war. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nur gegen gerichtliche Entscheidungen zulässig ist, nicht aber gegen Vergleiche (SZ 22/52, EvBl.1962/86, JBl.1976, 489 ua.; Fasching, ZPR Rz 2038, 1332, 1362) und damit auch nicht gegen eine Vereinbarung nach § 55 a Abs.2 EheG. Ist aber eine Nichtigkeitsklage nicht gegen eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, gerichtet (§ 529 Abs.1 ZPO), ist sie nicht zulässig (Fasching, ZPR Rz 2084) und wäre daher bereits vom Erstgericht mit Beschluß zurückzuweisen gewesen. Da auch das Berufungsgericht die unzulässige Nichtigkeitsklage nicht mit Beschluß zurückgewiesen, sondern die aus materiellen Gründen erfolgte Abweisung durch das Erstgericht bestätigt hat, auf das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen aber in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (vgl. SZ 47/99, EvBl.1972, 78 ua.), waren vom Revisionsgericht die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und gemäß § 543 ZPO die Nichtigkeitsklage durch Beschluß zurückzuweisen (JBl.1954,98, Fasching, Kommentar IV 558, Anm.1 zu § 543 ZPO und derselbe in ZPR Rz 2091). Aus Anlaß der Revision war daher wie im Spruch zu erkennen. In analoger Anwendung des § 51 Abs.2 ZPO waren die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens (betreffend Berufung und Revision) gegenseitig aufzuheben.Das Berufungsgericht hat mit seiner in Urteilsform ergangenen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage jedoch eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes, der Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt, abweichend von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelöst, sodaß die außerordentliche Revision zuzulassen war. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nur gegen gerichtliche Entscheidungen zulässig ist, nicht aber gegen Vergleiche (SZ 22/52, EvBl.1962/86, JBl.1976, 489 ua.; Fasching, ZPR Rz 2038, 1332, 1362) und damit auch nicht gegen eine Vereinbarung nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG. Ist aber eine Nichtigkeitsklage nicht gegen eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, gerichtet (Paragraph 529, Absatz eins, ZPO), ist sie nicht zulässig (Fasching, ZPR Rz 2084) und wäre daher bereits vom Erstgericht mit Beschluß zurückzuweisen gewesen. Da auch das Berufungsgericht die unzulässige Nichtigkeitsklage nicht mit Beschluß zurückgewiesen, sondern die aus materiellen Gründen erfolgte Abweisung durch das Erstgericht bestätigt hat, auf das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen aber in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist vergleiche SZ 47/99, EvBl.1972, 78 ua.), waren vom Revisionsgericht die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und gemäß Paragraph 543, ZPO die Nichtigkeitsklage durch Beschluß zurückzuweisen (JBl.1954,98, Fasching, Kommentar römisch vier 558, Anm.1 zu Paragraph 543, ZPO und derselbe in ZPR Rz 2091). Aus Anlaß der Revision war daher wie im Spruch zu erkennen. In analoger Anwendung des Paragraph 51, Absatz 2, ZPO waren die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens (betreffend Berufung und Revision) gegenseitig aufzuheben.