Rechtssatz RS0044337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044337
Entscheidungsdatum
26.02.1998
Rechtssatz
Ist eine Nichtigkeitsklage nicht gegen eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, gerichtet, so ist sie nicht zulässig und daher bereit vom Erstgericht mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044337
Dokumentnummer
JJR_19870312_OGH0002_0080OB00547_8700000_001