Aus der Begründung:
Da ein Urteil, das einen Prozeß beendet, der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches entgegensteht, so muß erst das Urteil beseitigt werden, ehe der Kläger, der die Nichtigkeit des Urteils behauptet, seinen Anspruch weiter verfolgen kann. Diesem Zwecke dient die Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO. Sie ist auf ein durch gerichtliche Entscheidung beendetes Verfahren beschränkt, weil bei einem durch gerichtlichen Vergleich beendeten Verfahren der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches nicht eine prozeßhindernde, sondern nur eine materiell-rechtliche Einwendung entgegensteht, die die inhaltliche Abweisung der Klagebegehren zur Folge hat, wenn dem Kläger nicht der Beweis der Ungültigkeit des Vergleiches gelingt.Da ein Urteil, das einen Prozeß beendet, der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches entgegensteht, so muß erst das Urteil beseitigt werden, ehe der Kläger, der die Nichtigkeit des Urteils behauptet, seinen Anspruch weiter verfolgen kann. Diesem Zwecke dient die Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, ZPO. Sie ist auf ein durch gerichtliche Entscheidung beendetes Verfahren beschränkt, weil bei einem durch gerichtlichen Vergleich beendeten Verfahren der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches nicht eine prozeßhindernde, sondern nur eine materiell-rechtliche Einwendung entgegensteht, die die inhaltliche Abweisung der Klagebegehren zur Folge hat, wenn dem Kläger nicht der Beweis der Ungültigkeit des Vergleiches gelingt.
Hat der Kläger im gerichtlichen Vergleich nicht auf Rechte verzichtet, sondern Verpflichtungen übernommen, so kann er nicht den verglichenen Anspruch neuerlich einklagen, sondern nur eine negative Feststellungsklage auf Unwirksamkeit des Vergleiches einbringen. Die Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleiches hat dann die weitere Folge, daß der Gegner neuerlich den behaupteten Anspruch im zuständigen Verfahren geltend machen kann; eine Wiederaufnahme und Fortsetzung des verglichenen Verfahrens ist aber ausgeschlossen, da durch die zivilrechtliche Anfechtung des Vergleiches nur die materielle Novationswirkung beseitigt wird, nicht aber die verfahrensbeendende Wirkung, die kraft Gesetzes an den Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches geknüpft ist, wie dies für die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage vorgesehen ist.
Das Rekursgericht hat die vorliegende Klage, mit der die Außerkraftsetzung, richtiger Feststellung der Nichtigkeit, der abgeschlossenen Vergleiche begehrt wird, demnach mit Recht nicht als Nichtigkeitsklage im technischen Sinne behandelt und daher richtigerweise die Frist des § 534 ZPO. nicht angewendet. Unrichtig ist auch die Auffassung des Revisionsrekurses, daß eine Klage auf Nichtigerklärung eines Rückstellungsvergleiches vor die Rückstellungskommission gehöre. Die Rückstellungskommissionen haben nur über die Rechtsfolgen von Entziehungen und über Gewährleistungsansprüche zwischen mehreren Bewerbern zu entscheiden. Ob eine Vereinbarung auf Beseitigung der Wirkungen einer Entziehung gültig ist oder nicht, fällt dagegen nicht in die Kompetenz der Rückstellungskommission, sondern gehört vor die sonst zuständigen ordentlichen Gerichte, so wie Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit der Anerkennung einer außerehelichen Vaterschaft vor dem Außerstreitrichter nicht in die Kompetenz des Außerstreitgerichtes, sondern des Prozeßgerichtes fallen (E. v. 18. September 1931, ÖRZ. 1931, 196). Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist auf die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit des Vergleiches beschränkt. Wird sie verneint, so ist das weitere Verfahren vor der Rückstellungskommission als der nach dem Dritten Rückstellungsgesetz zuständigen Behörde durchzuführen.Das Rekursgericht hat die vorliegende Klage, mit der die Außerkraftsetzung, richtiger Feststellung der Nichtigkeit, der abgeschlossenen Vergleiche begehrt wird, demnach mit Recht nicht als Nichtigkeitsklage im technischen Sinne behandelt und daher richtigerweise die Frist des Paragraph 534, ZPO. nicht angewendet. Unrichtig ist auch die Auffassung des Revisionsrekurses, daß eine Klage auf Nichtigerklärung eines Rückstellungsvergleiches vor die Rückstellungskommission gehöre. Die Rückstellungskommissionen haben nur über die Rechtsfolgen von Entziehungen und über Gewährleistungsansprüche zwischen mehreren Bewerbern zu entscheiden. Ob eine Vereinbarung auf Beseitigung der Wirkungen einer Entziehung gültig ist oder nicht, fällt dagegen nicht in die Kompetenz der Rückstellungskommission, sondern gehört vor die sonst zuständigen ordentlichen Gerichte, so wie Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit der Anerkennung einer außerehelichen Vaterschaft vor dem Außerstreitrichter nicht in die Kompetenz des Außerstreitgerichtes, sondern des Prozeßgerichtes fallen (E. v. 18. September 1931, ÖRZ. 1931, 196). Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist auf die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit des Vergleiches beschränkt. Wird sie verneint, so ist das weitere Verfahren vor der Rückstellungskommission als der nach dem Dritten Rückstellungsgesetz zuständigen Behörde durchzuführen.
Die vom Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob das angerufene Gericht nicht zur Feststellung der Ungültigkeit des Vergleiches absolut unzuständig sei, ist daher zu verneinen.
Dem Revisionsrekurs konnte daher nicht Folge gegeben werden.