1.) Zur Revision des Klägers:
Der Kläger vertritt die Ansicht, daß die Frage der Unehelichkeit des mj. Sohnes Florian bereits im vorliegenden Verfahren als Voraussetzung für die geltend gemachte Schadenersatzforderung geklärt werden müsse. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung beim Scheidungsvergleich wären ihm nicht entstanden, wenn ihm der Ehebruch der Beklagten nicht listig verschwiegen worden wäre. Bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes hätte er eine Scheidungsklage nach § 49 EheG eingebracht und vollen Kostenersatz erhalten. Die unberechtigte Kontobehebung durch die Beklagte sei erst später - nach Abschluß des Vergleiches - festgestellt worden. Dem Berufungsgericht ist zunächst zuzustimmen, daß auch ein Scheidungsvergleich gemäß § 55 a Abs. 2 EheG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes angefochten werden kann, ohne daß dies auf die Wirksamkeit des Scheidungsbeschlusses Einfluß hat (SZ 58/43; 8 Ob 579/87; vgl. auch Pichler in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 55 a). Die Rechtsfolge der erwiesenen listigen Täuschung ist die Aufhebung des gesamten Vergleiches. Es ist zwar auch eine Teilanfechtung möglich, dies aber nur, wenn der Vertrag nach allgemeinen Regeln teilbar ist (EvBl. 1966/255; MietSlg. 19.055 ua.). Eine Anpassung unter analoger Anwendung des § 872 ABGB wäre nur möglich, wenn der Täuschende auch zu den geänderten Bedingungen den Vergleich geschlossen hätte (vgl. Rummel in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 870; SZ 50/35 ua.). Dies kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden. Der Scheidungsvergleich enthält verschiedentliche gegenseitige Zugeständnisse, die bei Wegfall eines Vertragspunktes ihre Sinnfälligkeit verlören. Alle Erwägungen des Berufungsgerichtes über die Anfechtung einzelner Vergleichspunkte durch den Kläger sind daher bedeutungslos. Der listig Irregeführte kann aber auch ohne Anfechtung des Vertrages Schadenersatz beanspruchen (EvBl. 1978/66; SZ 50/35 ua.). Dies ist auch hier der primäre Klagegegenstand, so daß es nicht erforderlich erscheint, zur Überprüfung der Berechtigung des Klagebegehrens das Vorbringen im Sinne einer Anfechtung einzelner Vergleichspunkte auszulegen.Der Kläger vertritt die Ansicht, daß die Frage der Unehelichkeit des mj. Sohnes Florian bereits im vorliegenden Verfahren als Voraussetzung für die geltend gemachte Schadenersatzforderung geklärt werden müsse. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung beim Scheidungsvergleich wären ihm nicht entstanden, wenn ihm der Ehebruch der Beklagten nicht listig verschwiegen worden wäre. Bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes hätte er eine Scheidungsklage nach Paragraph 49, EheG eingebracht und vollen Kostenersatz erhalten. Die unberechtigte Kontobehebung durch die Beklagte sei erst später - nach Abschluß des Vergleiches - festgestellt worden. Dem Berufungsgericht ist zunächst zuzustimmen, daß auch ein Scheidungsvergleich gemäß Paragraph 55, a Absatz 2, EheG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes angefochten werden kann, ohne daß dies auf die Wirksamkeit des Scheidungsbeschlusses Einfluß hat (SZ 58/43; 8 Ob 579/87; vergleiche auch Pichler in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 55, a). Die Rechtsfolge der erwiesenen listigen Täuschung ist die Aufhebung des gesamten Vergleiches. Es ist zwar auch eine Teilanfechtung möglich, dies aber nur, wenn der Vertrag nach allgemeinen Regeln teilbar ist (EvBl. 1966/255; MietSlg. 19.055 ua.). Eine Anpassung unter analoger Anwendung des Paragraph 872, ABGB wäre nur möglich, wenn der Täuschende auch zu den geänderten Bedingungen den Vergleich geschlossen hätte vergleiche Rummel in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 870,; SZ 50/35 ua.). Dies kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden. Der Scheidungsvergleich enthält verschiedentliche gegenseitige Zugeständnisse, die bei Wegfall eines Vertragspunktes ihre Sinnfälligkeit verlören. Alle Erwägungen des Berufungsgerichtes über die Anfechtung einzelner Vergleichspunkte durch den Kläger sind daher bedeutungslos. Der listig Irregeführte kann aber auch ohne Anfechtung des Vertrages Schadenersatz beanspruchen (EvBl. 1978/66; SZ 50/35 ua.). Dies ist auch hier der primäre Klagegegenstand, so daß es nicht erforderlich erscheint, zur Überprüfung der Berechtigung des Klagebegehrens das Vorbringen im Sinne einer Anfechtung einzelner Vergleichspunkte auszulegen.
Dem Berufungsgericht ist jedoch zuzustimmen, daß für das mj. Kind Florian zufolge § 138 Abs. 1 ABGB die Vermutung seiner Ehelichkeit so lange gilt, bis diese nicht durch gerichtliche Entscheidung auf Grund des § 159 Abs. 1 ABGB widerlegt wird. Daraus folgt auch das Verbot der selbständigen Beurteilung der Vaterschaft als Vorfrage in einem anderen Verfahren jedenfalls insoweit, als das Statusverhältnis des Kindes mit seinen daraus fließenden Rechten, wozu auch Unterhaltsrechte gehören, betroffen wird (vgl. Pichler in Rummel, ABGB Rz 4 zu § 138). Solange die Vermutung der Vaterschaft des Klägers zum Kind besteht, kann er die von ihm bewirkte Unterhaltsleistung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung vom Täuschenden dem Grund nach nicht bekämpfen.Dem Berufungsgericht ist jedoch zuzustimmen, daß für das mj. Kind Florian zufolge Paragraph 138, Absatz eins, ABGB die Vermutung seiner Ehelichkeit so lange gilt, bis diese nicht durch gerichtliche Entscheidung auf Grund des Paragraph 159, Absatz eins, ABGB widerlegt wird. Daraus folgt auch das Verbot der selbständigen Beurteilung der Vaterschaft als Vorfrage in einem anderen Verfahren jedenfalls insoweit, als das Statusverhältnis des Kindes mit seinen daraus fließenden Rechten, wozu auch Unterhaltsrechte gehören, betroffen wird vergleiche Pichler in Rummel, ABGB Rz 4 zu Paragraph 138,). Solange die Vermutung der Vaterschaft des Klägers zum Kind besteht, kann er die von ihm bewirkte Unterhaltsleistung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung vom Täuschenden dem Grund nach nicht bekämpfen.
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht, daß der Kläger die Kosten des Scheidungsvergleiches auf jeden Fall zu tragen gehabt hätte. Wird von der Prämisse ausgegangen, daß der Kläger den Vergleich überhaupt nicht geschlossen hätte, wenn er von der Beklagten nicht listig getäuscht worden wäre, wären auch seine eigenen Anwaltskosten insoweit durch die widerrechtliche Einwirkung auf seinen Willen als Betrogenen ein ersatzfähiger Schaden (EvBl. 1956/149; JBl. 1955, 276; vgl. Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 30).Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht, daß der Kläger die Kosten des Scheidungsvergleiches auf jeden Fall zu tragen gehabt hätte. Wird von der Prämisse ausgegangen, daß der Kläger den Vergleich überhaupt nicht geschlossen hätte, wenn er von der Beklagten nicht listig getäuscht worden wäre, wären auch seine eigenen Anwaltskosten insoweit durch die widerrechtliche Einwirkung auf seinen Willen als Betrogenen ein ersatzfähiger Schaden (EvBl. 1956/149; JBl. 1955, 276; vergleiche Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch eins, 30).
Nach dem Vorbringen des Klägers (vgl. AS 7) habe er - "über das Gesamtverhalten der Frau mißtrauisch geworden" - die Kontostände seines Bankkontos überprüft und "zu seinem Entsetzen feststellen müssen", daß diese rechtswidrig insgesamt S 183.400,-- abgehoben habe. Diese Ausführungen können weder dahin verstanden werden, daß die Folgen der dargestellten Kontoabbuchungen bereits durch den Scheidungsvergleich bereinigt worden wären, noch daß sich bejahendenfalls der Kläger auch dazu verstanden hätte, wenn er von der behaupteten listigen Täuschung durch die Beklagte gewußt hätte. Während sich demnach nur die Abweisung des Teilbegehrens an begehrter Unterhaltsrückzahlung von S 49.500,-- durch die Vorinstanzen als berechtigt erwies und daher zu bestätigen war, mußte der Revision des Klägers im übrigen hinsichtlich der Anwaltskosten von S 15.000,-- und der behaupteten widerrechtlichen Kontoabhebung von S 183.400,-- Folge gegeben und diese Ersatzposten der Klärung im zweiten Rechtsgang zugeführt werden.Nach dem Vorbringen des Klägers vergleiche AS 7) habe er - "über das Gesamtverhalten der Frau mißtrauisch geworden" - die Kontostände seines Bankkontos überprüft und "zu seinem Entsetzen feststellen müssen", daß diese rechtswidrig insgesamt S 183.400,-- abgehoben habe. Diese Ausführungen können weder dahin verstanden werden, daß die Folgen der dargestellten Kontoabbuchungen bereits durch den Scheidungsvergleich bereinigt worden wären, noch daß sich bejahendenfalls der Kläger auch dazu verstanden hätte, wenn er von der behaupteten listigen Täuschung durch die Beklagte gewußt hätte. Während sich demnach nur die Abweisung des Teilbegehrens an begehrter Unterhaltsrückzahlung von S 49.500,-- durch die Vorinstanzen als berechtigt erwies und daher zu bestätigen war, mußte der Revision des Klägers im übrigen hinsichtlich der Anwaltskosten von S 15.000,-- und der behaupteten widerrechtlichen Kontoabhebung von S 183.400,-- Folge gegeben und diese Ersatzposten der Klärung im zweiten Rechtsgang zugeführt werden.
2.) Zum Rekurs der Beklagten:
Die Beklagte bekämpft die bereits oben widerlegte Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der von ihr mit dem Kläger abgeschlossene Scheidungsvergleich in einzelnen gesonderten Punkten anfechtbar sei. Wenngleich sie diesbezüglich den dargestellten Grundsätzen gemäß argumentiert, so sind doch die von ihr daraus gezogenen Schlußfolgerungen nicht stichhältig. Der Kläger ficht nicht den Vergleich oder einzelne Vergleichspunkte an, sondern verlangt Schadenersatz, weil er diesen Vergleich nicht oder nicht so geschlossen hätte, wenn er von der listigen Täuschung der Beklagten gewußt hätte. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Gschnitzer in Klang2 IV/1 146, 147; SZ 53/35 ua.) kann der Betrogene ua. den Ersatz jenes Schadens fordern, der dadurch entstand, daß er den ihm nachteiligen Vertrag geschlossen hat. Der listig veranlaßte Vertrag ist für den Betrogenen ua. nachteilig, wenn er zu einer Minderung seines Vermögens führte. Eine solche Vermögensverminderung erleidet der Betrogene, wenn er auf einen Anspruch für eine Gegenleistung verzichtet hat, deren Wert dem des erloschenen Anspruches nicht entsprach (Gschnitzer aaO, 147). Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist daher von der grundsätzlichen Ersatzfähigkeit von Unterhaltszahlungen des Klägers an die Beklagte bei Annahme allfälliger Unterhaltsverwirkung ihrerseits auszugehen; ebenso könnte Berücksichtigung finden, daß der Kläger beim Scheidungsvergleich die Bewertung der der Beklagten übertragenen Liegenschaftshälfte nur deshalb so niedrig vorgenommen hat, weil er von ihr über ihre eheliche Treue listig getäuscht wurde. Alle diese Umstände sind aber im bisherigen Verfahren nicht erörtert und geklärt worden. Das Erstgericht hat lediglich den Scheidungsvergleich verlesen und hierauf sogleich das Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig die Klärung der hier behandelten Sachverhalte dem Erstgericht aufgetragen. Dieses wird im zweiten Rechtsgang darüber hinaus auch die bei der Behandlung der Revision des Klägers dargestellten Umstände klarzustellen habenDie Beklagte bekämpft die bereits oben widerlegte Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der von ihr mit dem Kläger abgeschlossene Scheidungsvergleich in einzelnen gesonderten Punkten anfechtbar sei. Wenngleich sie diesbezüglich den dargestellten Grundsätzen gemäß argumentiert, so sind doch die von ihr daraus gezogenen Schlußfolgerungen nicht stichhältig. Der Kläger ficht nicht den Vergleich oder einzelne Vergleichspunkte an, sondern verlangt Schadenersatz, weil er diesen Vergleich nicht oder nicht so geschlossen hätte, wenn er von der listigen Täuschung der Beklagten gewußt hätte. Nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche Gschnitzer in Klang2 IV/1 146, 147; SZ 53/35 ua.) kann der Betrogene ua. den Ersatz jenes Schadens fordern, der dadurch entstand, daß er den ihm nachteiligen Vertrag geschlossen hat. Der listig veranlaßte Vertrag ist für den Betrogenen ua. nachteilig, wenn er zu einer Minderung seines Vermögens führte. Eine solche Vermögensverminderung erleidet der Betrogene, wenn er auf einen Anspruch für eine Gegenleistung verzichtet hat, deren Wert dem des erloschenen Anspruches nicht entsprach (Gschnitzer aaO, 147). Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist daher von der grundsätzlichen Ersatzfähigkeit von Unterhaltszahlungen des Klägers an die Beklagte bei Annahme allfälliger Unterhaltsverwirkung ihrerseits auszugehen; ebenso könnte Berücksichtigung finden, daß der Kläger beim Scheidungsvergleich die Bewertung der der Beklagten übertragenen Liegenschaftshälfte nur deshalb so niedrig vorgenommen hat, weil er von ihr über ihre eheliche Treue listig getäuscht wurde. Alle diese Umstände sind aber im bisherigen Verfahren nicht erörtert und geklärt worden. Das Erstgericht hat lediglich den Scheidungsvergleich verlesen und hierauf sogleich das Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig die Klärung der hier behandelten Sachverhalte dem Erstgericht aufgetragen. Dieses wird im zweiten Rechtsgang darüber hinaus auch die bei der Behandlung der Revision des Klägers dargestellten Umstände klarzustellen haben
Es war daher wie im Spruch zu erkennen.
Der Kostenvorbehalt bei Behandlung der Revision beruht auf §§ 52 Abs. 2, 392 Abs. 2 ZPO, der Kostenausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt bei Behandlung der Revision beruht auf Paragraphen 52, Absatz 2, 392, Absatz 2, ZPO, der Kostenausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.